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Börsenlexikon

Eine Inhaberaktie ist eine Aktie, deren Eigentumsrecht allein durch den physischen Besitz der Urkunde begründet wird, ohne dass der Name des Eigentümers in einem Register eingetragen sein muss.

Bei einer Inhaberaktie verkörpert die Aktienurkunde selbst das Eigentumsrecht an einem Anteil des Unternehmens. Wer die Urkunde besitzt, ist Eigentümer – unabhängig davon, wie die Person in ein Aktienregister eingetragen ist oder ob eine Eintragung überhaupt stattgefunden hat. Dies unterscheidet sich grundlegend von der Namenaktie, bei der das Unternehmen ein Register führt und nur der dort eingetragene Name als rechtlicher Eigentümer gilt.

Für Privatanleger ist dieser Unterschied in der Praxis kaum noch relevant, da die Abwicklung in beiden Fällen elektronisch über die Depotbank läuft. Bei börsennotierten Gesellschaften sind Inhaberaktien weiterhin zulässig und verbreitet; erst die Aktienrechtsnovelle 2016 hat ihre Neuausgabe für nicht börsennotierte Gesellschaften eingeschränkt. Daneben setzen viele Unternehmen auf Namensaktien. Diese werden heute typischerweise durch Wertpapiersammelstellen verwahrt und elektronisch gehandelt – die physische Urkunde liegt nicht mehr im Besitz des Anlegers.

Der praktische Vorteil der Inhaberaktie bestand historisch in der einfachen Übertragbarkeit: Die Aktie konnte wie eine Banknote weitergegeben werden, ohne dass formale Registrierungen nötig waren. Dies machte den Handel schnell und unkompliziert. Der Nachteil lag in der Anonymität – Unternehmen konnten ihre Aktionäre nicht identifizieren und hatten damit Schwierigkeiten, Dividenden auszuschütten oder Abstimmungsrechte zu organisieren.

Aus diesem Grund führten viele Länder die Namenaktie ein. Sie ermöglicht dem Unternehmen, seine Aktionäre zu kennen und direkt zu kommunizieren. In Deutschland wurde die Ausgabe neuer Inhaberaktien durch das Aktiengesetz untersagt, um die Transparenz und Kontrolle zu erhöhen – ein Schritt, der auch regulatorischen und steuerlichen Zielen diente.

Für Anleger, die heute Aktien kaufen, spielen diese Unterschiede keine Rolle: Sie erhalten automatisch Namenaktien und profitieren von der modernen Verwahrung durch Depotbanken. Wer allerdings ältere Inhaberaktien in seinem Bestand hat, sollte diese über einen Depotführer verwahren lassen, um Verlust oder Beschädigung der Urkunden auszuschließen.

Verwandte Begriffe sind die Namenaktie, bei der die Eigentümerschaft registriert wird, die Vinkulierte Aktie, bei der die Abtretung an Zustimmungserfordernisse gebunden ist, und die Namensaktie mit Vinkulierung, die beide Elemente kombiniert.