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DGAP-HV: Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

20.03.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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RENK Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE 0007850000
WKN: 785000 Einladung zur 117. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am 30. April 2020 in Augsburg
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein zur 117. ordentlichen Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft
am Donnerstag, dem 30. April 2020, 10:00 Uhr
im Kongress am Park Augsburg,
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg.


Tagesordnung

und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 117. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Donnerstag, dem 30. April 2020:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RENK Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019, des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate Governance Berichts zum Geschäftsjahr 2019

Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter

www.renk-ag.com

zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Zudem werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Zum Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen am 6. März 2020 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns der RENK Aktiengesellschaft

Der festgestellte Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2019 einen Bilanzgewinn von EUR 33.697.820,20 aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:

* Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre von EUR 2,20 je Stückaktie;
  bei 6.800.097 dividendenberechtigten Stückaktien = EUR 14.960.213,40
* Vortrag auf neue Rechnung EUR 18.737.606,80

Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt.

Die Dividende soll am Mittwoch, dem 6. Mai 2020, ausgezahlt werden.

3.

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung (Anpassung an das Aktiengesetz in der Fassung des Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetzes II)

Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben. Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre darüber hinaus nachzuweisen (§ 15 Absatz 2 Satz 1 der Satzung). Hierzu ist gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch das befugte depotführende Institut ausreichend.

Die § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes (§123 Absatz 4 Aktiengesetz) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, teilweise geändert. Insbesondere verweist §123 Absatz 4 Aktiengesetz auf den neu eingeführten § 67c Absatz 3 Aktiengesetz. Dies hat zur Folge, dass der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das 'depotführende Institut", sondern den sogenannten 'Letztintermediär" zu erbringen ist.

Vor diesem Hintergrund soll § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Die Vorlage eines Nachweises über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz ist ausreichend.'

Der Vorstand wird die beschlossene Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.

Im Anschluss daran hat der Prüfungssauschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, mitgeteilt.

Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stückaktien werden von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung als eigene Aktien gehalten und sind deshalb nicht stimmberechtigt. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 23. April 2020 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 9. April 2020 (0:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft zum Ablauf des 23. April 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern.

Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über das depotführende Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an das depotführende Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen.

Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich.

Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Eintrittskarte oder die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder der Aktionär oder sein Vertreter den Nachweis elektronisch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die folgende E-Mail-Adresse der Gesellschaft übermittelt:

E-Mail: [email protected]
 

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die vorstehende E-Mail-Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Zur Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung werden Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, gebeten, entweder, sofern dies das depotführende Institut anbietet, eine Eintrittskarte direkt auf den Namen des Vertreters ausstellen zu lassen oder für die Vollmachtserteilung das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular zu verwenden. Das Vollmachtsformular sieht auch eine Unterbevollmächtigung vor. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt wird.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Diesen müssen neben einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Erteilung der Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden und müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter nachfolgender Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das entsprechende Formular zu verwenden, welches auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.renk-ag.com
 

zugänglich.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 30. März 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind. Bei Berechnung dieser Frist sind § 70 AktG und § 121 Abs. 7 AktG zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) aus. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
Vorstand
Gögginger Str. 73
86159 Augsburg
Telefax: +49 (0)821 5700 552
E-Mail: [email protected]

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.renk-ag.com
 

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Die Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 6) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
Vorstand
Gögginger Str. 73
86159 Augsburg
Telefax: +49 (0)821 5700 552
E-Mail: [email protected]

Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen - also bis spätestens zum Ablauf des 15. April 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite

www.renk-ag.com
 

zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG).

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.renk-ag.com
 

dargestellt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die Tatbestände, bei denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.renk-ag.com
 

dargestellt.

Weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft und Veröffentlichungen in anderen Medien

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären, sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.renk-ag.com
 

abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 30. April 2020 zugänglich sein.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 20.03.2020 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

In der Anlage 1 zu dieser Einberufung sind die gemäß Datenschutzgrundverordnung erforderlichen Hinweise zum Datenschutz abgedruckt.


Augsburg, im März 2020

RENK Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Anlage 1 - Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die RENK AG, Gögginger Straße 73, 86159 Augsburg, verarbeitet als datenschutzrechtlich Verantwortliche personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, ggfs. Name und Vorname eines Aktionärsvertreters). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt zu dem Zweck, die Anmeldung der Aktionäre (ggfs. deren Aktionärsvertreter) und deren Teilnahme an der Hauptversammlung der RENK AG abzuwickeln und die Ausübung der Aktionärsrechte (ggfs. über einen Aktionärsvertreter) zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG. Daneben verarbeitet die RENK AG personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen (Art. 6 (1) S. 1 lit. f) der DS-GVO): Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung, ggfs. zur Erstellung von Statistiken für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, etc.). Die RENK AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär den die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (z.B. dem depotführenden Kreditinstitut).

Die vorgenannten personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar und können auch weiteren Dritten (z.B. Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten) im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt werden. Die in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung eingetragenen Daten können von anderen Aktionären und Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, während der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu 2 Jahren danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 AktG). Zudem kann eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 AktG) sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären (§ 126 ff. AktG) erfolgen. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt grundsätzlich nicht. Es findet keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling) statt.

Die RENK AG bedient sich für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung verschiedener Dienstleister. Diese verarbeiten die personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung der RENK AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der RENK AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Die RENK AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre/Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren (wenn beispielweise Ansprüche von einem Aktionär gegen die RENK AG geltend gemacht werden) benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder dem Geldwäschegesetz) mehr bestehen. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre/Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Aktionäre/Aktionärsvertreter haben das Recht (unter bestimmten Umständen) zu verlangen, dass bestimmte personenbezogenen Daten an den Aktionär/Aktionärsvertreter selbst oder eine dritte Partei übertragen werden. Zudem steht den Aktionären/Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht bzgl. dieser Verarbeitung ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten der RENK AG unter: Tel: +49 (821) 2488315, E-Mail: [email protected]. Die RENK AG als datenschutzrechtlich Verantwortliche erreichen Sie unter: RENK AG, Datenschutzkoordinator, Gögginger Straße 73, 86159 Augsburg, E-Mail: [email protected].

 



20.03.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Renk Aktiengesellschaft
Goegginger Straße 73
86159 Augsburg
Deutschland
Telefon: +49 821 57000
Fax: +49 821 5700 552
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.renk-ag.com/de/home/
ISIN: DE0007850000
WKN: 785000
Börsen: Auslandsbörse(n) München

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1003295  20.03.2020 

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Renk AG Aktie

111,00 €
0,91 %
Leichte Gewinne bei Renk AG heute, der Kurs steigt um 0,91 %.
Noch kein Trend erkennbar: Renk AG mit nur einigen Buy- und Sell-Einschätzungen.
Ein positives, wenn auch bescheidenes, Potenzial für Renk AG mit einem Kursziel von 120 € im Vergleich zum aktuellen Kurs von 111.0 €.
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