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Immobilien-Tipp: Verlustverrechnung!


Liebe Leser,

Immobilie mit Verlust verkauft – Was folgt: Sie können diesen Verlust nur dann mit Ihren Gewinnen aus den Folgejahren verrechnen, wenn der Verlust im Entstehungsjahr vom Finanzamt festgestellt worden ist. Voraussetzung allerdings: Sie haben Ihren Verlust im Jahr der Entstehung auch in Ihrer Steuererklärung angegeben. Genau dies unterbleibt oft. Die Folge: Steuernachteile. Bis jetzt.

Mit einem erfreulichen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich Ihre Position als Vermieter gestärkt: Der Bundesfinanzhof urteilte, dass über die Verrechenbarkeit von im Entstehungsjahr nicht ausgeglichenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften allein im Jahr der Verrechnung zu entscheiden ist. Also auch dann, wenn das Finanzamt den Verlust im Entstehungsjahr nicht festgestellt hat. (BFH, Az: IX R 21/04).

Verlustrechnung: Das bedeutet das Urteil für Sie konkret

Das bedeutet für Sie konkret: Durch dieses Urteil sind Sie in der Lage, frühere, seinerzeit vom Finanzamt nicht explizit ausgewiesene Verluste nun noch zu aktivieren und damit etwa den steuerpflichtigen Verkaufsgewinn einer anderen Immobilie zu mindern.

Finanzamt ist nicht gleich Finanzgericht

Lassen Sie Sie sich nicht schrecken: Zwar hat das Bundesfinanzministerium kürzlich angeordnet, die Finanzämter sollten die BFH-Entscheidung nicht berücksichtigen. Weshalb Sie damit rechnen müssen, dass das Finanzamt Ihnen die begehrte Steuerminderung aus dem Immobilienverkauf auch weiterhin nicht gewähren wird.

Die Finanzgerichte sind hieran aber nicht gebunden und haben im Gegenteil die Entscheidung des BFH Ihren Urteilen zugrunde zu legen. Sie sollten sich von einem ablehnenden Bescheid des Finanzamts auch deshalb nicht entmutigen lassen. Und in einem solchen Fall den Rechtsweg beschreiten – Ihre Chancen, den Prozess gegen Ihr Finanzamt zu gewinnen, sind günstig.

Das wird Ihrem Buchhändler ganz und gar nicht schmecken …

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Ein Beitrag von Heiko Böhmer.


Quelle: Robert Sasse

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