INDUS Holding Aktiengesellschaft
Bergisch Gladbach
WKN 620 010/ISIN DE0006200108 Ereignis GMET0INH0522
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 31. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am
Dienstag, den 31. Mai 2022, um 10.30 Uhr (MESZ)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten wird.
Angesichts der weiterhin bestehenden COVID-19-Pandemie-Situation und ihrer ungewissen Entwicklung hat der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats erneut entschieden, die ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären
die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl) oder Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die gesamte
Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Online-Service zur Hauptversammlung im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
mit Bild und Ton übertragen. Nähere Erläuterungen zur Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
erfolgen nachstehend unter 'III. Weitere Angaben zur Einberufung". Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
der Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Koelnmesse, 2. OG, Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der INDUS Holding Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die INDUS Holding Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des gesonderten nichtfinanziellen
Konzernberichts, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung. Sie werden auch während der Hauptversammlung über die genannte Internetadresse
zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Internet unter
www.indus.de/ueber-indus/corporate-governance |
finden sich auch die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Berichterstattung zur Corporate Governance und der Vergütungsbericht
zum Geschäftsjahr 2021.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR 54.748.951,88 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,05 je dividendenberechtigter Stückaktie (26.895.559 dividendenberechtigte Stückaktien):
|
EUR 28.240.336,95
|
Einstellung in andere Gewinnrücklagen: |
EUR 25.000.000,00 |
Gewinnvortrag: |
EUR 1.508.614,93 |
Bilanzgewinn: |
EUR 54.748.951,88 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 3. Juni 2022, fällig.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung - gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses - vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, und die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen
und eine begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen der Hauptversammlung gemäß § 120a
Abs. 4 AktG zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben. Diese Verpflichtung trifft die INDUS Holding AG gemäß
§ 26j Abs. 2 Satz 1 EGAktG erstmalig für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr, das heißt für den Vergütungsbericht
des Geschäftsjahres 2021 und die Hauptversammlung 2022. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG ist dem Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 Satz 4 AktG beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. "Weitere Erläuterungen, Berichte und Anlagen"
abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
|
II. Weitere Erläuterungen, Berichte und Anlagen
VERGÜTUNGSBERICHT 2021 DER INDUS HOLDING AG
A.
|
VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER
|
1.
|
Grundzüge des Vergütungssystems |
2.
|
Die Vergütungsbestandteile und die Vergütungsziele für 2021 |
2.1.
|
Überblick und relativer Anteil der einzelnen Bestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung |
2.2.
|
Feste Vergütungsbestandteile |
2.3.
|
Variable Vergütungsbestandteile |
2.3.1.
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
|
I. |
Finanzielle Ziele |
|
II. |
Nicht-finanzielle Ziele |
|
III. |
Zielerreichung STI 2021 |
|
IV. |
Auszahlungsmodalitäten |
2.3.2.
|
Langfristige variable Vergütung (LTI) |
|
I. |
LTI-Programm bis 2020 (altes Vergütungssystem) |
|
II. |
LTI-Programm ab 2021 (neues Vergütungssystem) |
|
III. |
Auszahlungsmodalitäten |
|
IV. |
Zuteilung der PSUs für die Tranche 2021 |
3.
|
Maximalvergütung |
4.
|
Möglichkeiten, variable Vergütungsbestandteile zu streichen |
5.
|
Entlassungsentschädigungen |
6.
|
Vergütung der Vorstandsmitglieder für 2021 |
6.1.
|
Individualisierte Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder für 2021 |
6.2.
|
Altersvorsorgeansprüche eines ehemaligen Vorstandsmitglieds |
6.3.
|
Vergleichende Darstellung mit der Ertragsentwicklung und mit der Durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der INDUS |
B.
|
VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
|
1.
|
Grundzüge des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder |
2.
|
Vergütungen des Aufsichtsrats in 2021 |
3.
|
Vergleichende Darstellung mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der INDUS |
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
VORBEMERKUNGEN
Dieser Vergütungsbericht stellt die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der INDUS Holding Aktiengesellschaft (im Folgenden
auch 'INDUS' oder die 'Gesellschaft') und die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats dar. Bei diesem Vergütungsbericht
handelt es sich um einen Bericht gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II). Weiterhin werden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und die Anforderungen des deutschen
Handelsgesetzbuches (HGB) befolgt.
A. VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
Der Aufsichtsrat der INDUS hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im Dezember 2020 beschlossen.
Auf der ordentlichen Hauptversammlung der INDUS Holding AG am 26. Mai 2021 wurde das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
von der Hauptversammlung gebilligt. Das System ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Mit dem Vergütungssystem werden die geänderten gesetzlichen Regelungen zur Vorstandsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) umgesetzt. Außerdem berücksichtigt das System die Empfehlungen der 'Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex' in der Fassung vom 16. Dezember 2019 - bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 20. März
2020.
Das Vergütungssystem befolgt die Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019). Es ermöglicht dem Aufsichtsrat, qualifizierte Vorstandsmitglieder
für die Gesellschaft zu gewinnen, flexibel auf organisatorische Veränderungen zu reagieren und auch außergewöhnlichen Entwicklungen
in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Die Darstellung des Vergütungssystems wird für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn
Jahre, öffentlich zugänglich gehalten. Ebenso wird dieser Bericht wenigstens für zehn Jahre auf der INDUS-Homepage öffentlich
zugänglich sein.
Auf eine kurze Darstellung der Grundsätze des Vergütungssystems folgt eine Darstellung der Vergütungsbestandteile sowie der
Zielfestsetzungen und -erreichungen variabler Bestandteile für das Geschäftsjahr 2021. Im Anschluss werden die gesamten Vorstandsvergütungen
für das Geschäftsjahr 2021 individualisiert dargestellt. Schließlich folgt der Vergleich der Vorstandsvergütung mit der Entwicklung
der Ertragslage der INDUS und der Entwicklung des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer der INDUS.
Die Ziele der INDUS sind ein profitables Wachstum aus der operativen Entwicklung der Beteiligungsunternehmen, eine Wertentwicklung der einzelnen Beteiligungen mit einer mittelfristigen EBIT-Marge von 10 % plus X und eine ausgewogene Portfoliostruktur durch Akquisitionen in sechs definierten Zukunftsbranchen.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat folgende Grundsätze formuliert:
STRATEGIEORIENTIERUNG
Mit dem Vergütungssystem soll die Umsetzung der Geschäftsstrategie PARKOUR gefördert werden. Wesentliche Ziele von PARKOUR
sind ein profitables Wachstum in den Jahren bis 2025 bis zu einem Konzernumsatz von deutlich über 2 Mrd. EUR bei einer EBIT-Marge
von mindestens 10 %. Das Vergütungssystem ist deshalb so ausgestaltet, dass für die Vorstandsmitglieder an dieser Gesamtstrategie
der Gesellschaft orientierte Leistungsanreize gesetzt wurden.
LEISTUNGSORIENTIERUNG
Das Vergütungssystem soll leistungsorientiert sein. Die Ziel-Gesamtvergütung besteht deshalb aus festen und variablen leistungsabhängigen
Vergütungsbestandteilen, wobei bei vollständiger Zielerreichung die variablen Vergütungsbestandteile einen erheblichen Anteil
an der Ziel-Gesamtvergütung ausmachen. Daneben sind die dem Vorstandsmitglied zugesagten Nebenleistungen berücksichtigt. Die
individuelle Vergütung eines Vorstandsmitglieds steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft und soll die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
AUSRICHTUNG AN DER LANGFRISTIGEN UND NACHHALTIGEN UNTERNEHMENSENTWICKLUNG
Das Vergütungssystem soll die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft befördern. Deshalb sollen die langfristig
orientierten Vergütungsbestandteile, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergeben, die kurzfristig orientierten
Vergütungsbestandteile, die sich aus dem Erreichen kurzfristig orientierter Ziele ergeben, übersteigen. Weiter beinhaltet
das Vergütungssystem eine Nachhaltigkeitskomponente, die das Erreichen konkreter Ziele bei der Förderung nachhaltigen Handelns
der Gesellschaft - wie z. B. die Umsetzung des Treibhausgasreduktionsziels des Klimaschutzgesetzes - befördert.
KAPITALMARKTORIENTIERUNG
Die variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile werden überwiegend aktienbasiert gewährt. Mit einer aktienbasierten
langfristigen variablen Vergütung soll das Handeln der Vorstandsmitglieder auf eine langfristige positive Entwicklung der
Gesellschaft und des Total Shareholder Return (TSR) hin ausgerichtet werden. Durch die Heranziehung des TSR sollen insbesondere
auch die Dividendenzahlungen der Gesellschaft für die Incentivierung des Vorstands ein erhebliches Gewicht haben.
KLARHEIT UND VERSTÄNDLICHKEIT
Das Vergütungssystem soll klar und verständlich gestaltet und erläutert werden.
DIE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE UND DIE VERGÜTUNGSZIELE FÜR 2021
ÜBERBLICK UND RELATIVER ANTEIL DER EINZELNEN BESTANDTEILE AN DER ZIEL-GESAMTVERGÜTUNG
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus festen und variablen Bestandteilen. Das feste Jahresgehalt
und die Nebenleistungen bilden die festen Bestandteile. Variable Bestandteile sind die kurzfristig variable Vergütung (Short
Term Incentive - STI) und die langfristig variable Vergütung (Long Term Incentive - LTI), welche aktienbasiert gewährt wird.
Es bestehen keine Ruhegehalts- oder Vorruhestandsregelungen. Auch werden keine Aktien oder echte Aktienoptionen gewährt oder
zugesagt.
Die Zielwerte für Vorstandsdienstverträge sind in der Regel so gewählt, dass bei vollständiger Zielerreichung die variablen
Vergütungsbestandteile mindestens 45 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmachen. Der Zielwert des LTI muss dabei über dem Zielwert
des STI liegen. Die Vergütungsstruktur ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:
Der Mindestwert für die variablen Vergütungsbestandteile kann im Einzelfall bei bestehenden Vorstandsdienstverträgen aufgrund
der Vergütungshistorie der langfristigen variablen Vergütung (altes LTI-Programm) um einige wenige Prozentpunkte unterschritten
werden.
FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
Das feste Jahresgehalt ist eine fixe auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt
wird.
Jedem Vorstandsmitglied steht ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Weiter erhält jedes Vorstandsmitglied
einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Vorstandsmitglieder besteht eine Gruppenunfallversicherung, sie
sind in die Gruppenrechtsschutzversicherung der INDUS Holding AG einbezogen sowie in die D & O-Versicherung für alle INDUS-Organmitglieder
und Prokuristen. Da sich bei diesen Versicherungen kein individueller Wert pro Vorstandsmitglied ermitteln lässt, sind diese
Versicherungen nicht in den Gesamtvergütungen und den individualisierten Vorstandsvergütungen enthalten.
VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
KURZFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG (STI)
Das STI ist ein leistungsorientierter variabler Vergütungsbestandteil mit einer einjährigen Bemessungsgrundlage. Mit dem STI
wird der jährliche Beitrag des Vorstandsmitglieds zur Erreichung der vom Aufsichtsrat vorgegebenen operativen Ziele und zur
nachhaltigen Unternehmensentwicklung vergütet. Das STI setzt sich zusammen aus einem Anteil, der die Erreichung finanzieller
Ziele, und einem Anteil, der die Erreichung nicht-finanzieller Ziele in Bezug zu Nachhaltigkeit und Strategie honoriert. Der
Anteil der nicht-finanziellen Ziele am Zielwert des STI beträgt mindestens 20 %.
Die finanziellen und nicht-finanziellen Ziele werden nach Vorbereitung durch den Personalausschuss vom Aufsichtsrat jeweils
zum Beginn eines Geschäftsjahres festgesetzt. Unterjährig werden die festgesetzten Ziele nicht mehr verändert.
I. FINANZIELLE ZIELE
Dieser Teil des STI bemisst sich am Konzern-EBIT vor Wertminderungen auf Geschäfts- und Firmenwerte. Das Ziel-EBIT wird jährlich
nach Vorlage der Unternehmensplanung des Vorstands durch den Aufsichtsrat für das jeweilige Folgejahr festgelegt. Die Zielerreichung
wird anhand des Vergleichs des erreichten Ist-Werts mit dem Ziel-EBIT anhand einer Bonuskurve ermittelt.
Unterschreitet der Ist-Wert einen vom Aufsichtsrat festgelegten Mindestwert, entfällt diese variable Vergütungskomponente.
Überschreitet der Ist-Wert einen vom Aufsichtsrat festgelegten Maximalwert, ist die Auszahlung auf 150 % des Zielwerts dieser
STI-Komponente begrenzt.
Für 2021 wurde ein Ziel-EBIT von 105,0 Mio. EUR festgelegt. Der Mindestwert betrug 52,5 Mio. EUR, der Maximalwert 131,3 Mio.
EUR.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde ein Konzern-EBIT von 115,4 Mio. EUR erreicht. Darauf sind die Wertminderungen auf Geschäfts- und
Firmenwerte in Höhe von 2,5 Mio. EUR zu addieren, so dass sich ein angepasstes Konzern-EBIT von 117,9 Mio. EUR als Basis für
die Zielerreichungsbestimmung ergibt. Die Zielerreichung beträgt 112,3 %. Der Bonusfaktor beträgt 124,6 %.
II. NICHT-FINANZIELLE ZIELE
Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung von nicht-finanziellen Zielen, die nach Vorbereitung durch den Personalausschuss
vom Aufsichtsrat aus der Unternehmensstrategie PARKOUR und der Nachhaltigkeitsstrategie der Gesellschaft abgeleitet und jährlich
für das jeweilige Folgejahr festgelegt werden. Strategiebezogene Ziele folgen den beiden strategischen Initiativen 'Innovation
treiben' und 'Leistung steigern'. In Bezug auf die Nachhaltigkeitsstrategie steht für die kommenden Jahre insbesondere die
Umsetzung der Treibhausgasreduktionsziele des Klimaschutzgesetzes im Fokus.
Auch bei den nicht-finanziellen Zielen ist die Auszahlung nach oben auf 150 % des Zielwerts dieser STI-Komponente begrenzt.
Werden die nicht-finanziellen Ziele nicht erreicht, entfällt diese variable Vergütungskomponente.
Für 2021 wurden zwei Ziele festgelegt:
- |
Ziel 1: Emissionsintensität reduzieren: Es soll die Bruttoemissionsintensität um 5 % im Vergleich zum Vorjahr reduziert werden.
Hierbei wurde bewusst das Bruttoemissionsziel definiert, da es nicht durch den Zukauf von Zertifikaten korrigiert werden kann.
Eine Reduktion um 5 % entspricht einem Zielwert von 98,35 t CO2eq/Mio. EUR BWS für 2021.
|
- |
Ziel 2: Erstellung eines Nachhaltigkeitsmagazins
|
- |
Diese beiden Ziele werden im Verhältnis 80:20 (Ziel 1: Ziel 2) gewichtet.
|
Ziel 1: In 2021 wurden Bruttoemissionen in Höhe von 95,60 t Co2eq / Mio. EUR BWS erzielt. Damit wurde das Maximalziel (95,75 t Co2eq / Mio. EUR BWS) übertroffen und ein Bonusfaktor von 150 % erreicht.
Ziel 2: Im Juli 2021 wurde das Nachhaltigkeitsmagazin SUSTA[IN] veröffentlicht. INDUS erweitert damit die Nachhaltigkeitskommunikation
und gibt einen Überblick zu den Nachhaltigkeitsaktivitäten in den Beteiligungen. Das Ziel wurde damit zu 100 % erreicht. Der
Bonusfaktor aus Ziel 2 beträgt 100 %.
Insgesamt ergibt sich damit ein Bonusfaktor von 140 % aus den nicht-finanziellen Zielen.
III. ZIELERREICHUNG STI 2021
Die Zielerreichung für die finanziellen Ziele beträgt 112,3 %. Der Bonusfaktor daraus beträgt124,6 %. Der Bonusfaktor aus
den gewichteten nicht-finanziellen Zielen beläuft sich auf 140 %. Nach Gewichtung der finanziellen und nicht-finanziellen
Bonusfaktoren mit 80: 20 ergibt sich ein Gesamt-Bonusfaktor von 127,7 %.
Die STI-Ziele sind für alle Vorstandsmitglieder identisch. Daher ist auch die Zielerreichung und damit der Gesamt-Bonusfaktor
identisch.
IV. AUSZAHLUNGSMODALITÄTEN
Die Zielerreichung für die finanziellen und nicht-finanziellen Ziele wird vom Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei Monate
des auf das jeweilige Vergütungsjahr folgenden Geschäftsjahres nach Vorbereitung durch den Personalausschuss festgestellt.
Auf dieser Grundlage wurden die sich ergebenden Auszahlungsbeträge errechnet. Sie werden bis zum 30. April 2022 zur Zahlung
fällig.
Ist ein Vorstandsmitglied nicht für ein volles Geschäftsjahr für die Gesellschaft tätig, wird das STI zeitanteilig gewährt
und am vorstehend definierten Auszahlungstag ausbezahlt.
Endet das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB durch die
Gesellschaft oder durch Vertragsbeendigung nach einem Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied durch die Gesellschaft
gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 AktG ('Bad-Leaver-Fall'), wird für das Jahr, in welches die Kündigung oder der Widerruf fällt, kein
STI geleistet. Dasselbe gilt zusätzlich für den Zeitraum zwischen Widerruf und Vertragsende, sollte letzteres in dem auf den
Widerruf folgenden Jahr liegen.
LANGFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG (LTI)
Die langfristige variable Vergütung (LTI) soll das Handeln der Vorstandsmitglieder im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft befördern. Das LTI wird aktienbasiert gewährt.
V. LTI-PROGRAMM BIS 2020 (ALTES VERGÜTUNGSSYSTEM)
Das bisherige (bis 2020) LTI-Programm bestand in der Gewährung von virtuellen Aktienoptionen (SAR, Stock Appreciation Rights).
Ein SAR ist die Zusage einer Zahlung, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen dem Basispreis des SAR und dem aktuellen
Börsenkurs bei Ausübung des SAR bemisst. Der Basispreis des SAR entsprach dem Mittelwert der Schlusskurse im XETRA-Handel
für die Aktie der Gesellschaft während der letzten 20 Handelstage vor dem Zeitpunkt der Ausgabe der Option. Dem Vorstand wurde
jährlich eine Tranche von SAR gewährt. Bei Gewährung wurde der Optionspreis des SAR ermittelt. Auf Basis des vertraglich vereinbarten
Zielwertes ergab sich daraus die Anzahl der zugeteilten SAR der Tranche. Die SAR sind ab ihrer Gewährung unverfallbar. Für
die Optionsausübung jeder gewährten Tranche besteht eine Sperrfrist (vier Jahre). Die sich an die Sperrfrist anschließende
Ausübungszeit beträgt zwei Jahre. Die Auszahlung einer Tranche kann nur erfolgen, wenn der Aktienkurs bei Ausübung über dem
Basispreis des SAR der Tranche liegt und eine definierte Erfolgshürde (Mindestkurssteigerung von 12 % innerhalb der Sperrfrist)
erreicht. Für die Auszahlung besteht eine Obergrenze (Cap) von 200 % des vertraglich vereinbarten Zielwertes.
Sämtliche virtuelle Aktien aus den Tranchen 2017-2020 befinden sich derzeit entweder in der Sperrfrist oder in der Ausübungszeit.
STÜCKZAHLEN UND BASISPREISE AKTIENOPTIONEN - ALTES LTI PROGRAMM
|
|
PLAN
|
BASIS-
PREIS
|
ZEITRAUM
|
STÜCKZAHL 01.01.2021
|
ZUGANG
|
AUS-
ÜBUNG
|
VER-
FALL
|
STÜCKZAHL 31.12.2021
|
Abromeit (Vorstandsvorsitzender bis 2018)
|
2016 |
44,10 |
1.1.2016 - 31.12.2021 |
20.121 |
0 |
0 |
20.121 |
0 |
|
2017 |
51,64 |
1.1.2017 - 31.12.2022 |
20.182 |
0 |
0 |
0 |
20.182 |
|
2018 |
60,60 |
1.1.2018 - 31.12.2023 |
22.286 |
0 |
0 |
0 |
22.286 |
|
Summe
|
|
|
62.589
|
0
|
0
|
20.121
|
42.468
|
Schmidt (Vorstandsvorsitzender seit 2018)
|
2016 |
44,10 |
1.1.2016 - 31.12.2021 |
10.060 |
0 |
0 |
10.060 |
0 |
|
2017 |
51,64 |
1.1.2017 - 31.12.2022 |
10.091 |
0 |
0 |
0 |
10.091 |
|
2018 |
60,60 |
1.1.2018 - 31.12.2023 |
16.714 |
0 |
0 |
0 |
16.714 |
|
2019 |
39,58 |
1.1.2019 - 31.12.2024 |
27.624 |
0 |
0 |
0 |
27.624 |
|
2020 |
39,02 |
1.1.2020 - 31.12.2025 |
22.012 |
0 |
0 |
0 |
22.012 |
|
Summe
|
|
|
86.501
|
0
|
0
|
10.060
|
76.441
|
Großmann
|
2019 |
39,58 |
1.1.2019 - 31.12.2024 |
13.812 |
0 |
0 |
0 |
13.812 |
|
2020 |
39,02 |
1.1.2020 - 31.12.2025 |
11.006 |
0 |
0 |
0 |
11.006 |
|
Summe
|
|
|
24.818
|
0
|
0
|
0
|
24.818
|
Meyer
|
2017 |
51,64 |
1.1.2017 - 31.12.2022 |
2.523 |
0 |
0 |
0 |
2.523 |
|
2018 |
60,6 |
1.1.2018 - 31.12.2023 |
11.143 |
0 |
0 |
0 |
11.143 |
|
2019 |
39,58 |
1.1.2019 - 31.12.2024 |
13.812 |
0 |
0 |
0 |
13.812 |
|
2020 |
39,02 |
1.1.2020 - 31.12.2025 |
11.006 |
0 |
0 |
0 |
11.006 |
|
Summe
|
|
|
38.484
|
0
|
0
|
0
|
38.484
|
Weichert
|
2016 |
44,10 |
1.1.2016 - 31.12.2021 |
10.060 |
0 |
0 |
10.060 |
0 |
|
2017 |
51,64 |
1.1.2017 - 31.12.2022 |
10.091 |
0 |
0 |
0 |
10.091 |
|
2018 |
60,60 |
1.1.2018 - 31.12.2023 |
11.143 |
0 |
0 |
0 |
11.143 |
|
2019 |
39,58 |
1.1.2019 - 31.12.2024 |
13.812 |
0 |
0 |
0 |
13.812 |
|
2020 |
39,02 |
1.1.2020 - 31.12.2025 |
11.006 |
0 |
0 |
0 |
11.006 |
|
Summe
|
|
|
56.112
|
0
|
0
|
10.060
|
46.052
|
VI. LTI-PROGRAMM AB 2021 (NEUES VERGÜTUNGSSYSTEM)
Das neue LTI-Programm ist als Virtueller Performance Share Plan (VPSP) ausgestaltet. Der VPSP basiert auf einer vierjährigen
Performanceperiode, die jeweils am Anfang eines Geschäftsjahres startet. Zu Beginn einer Performanceperiode werden den Vorstandsmitgliedern
virtuelle Aktien (Performance Share Unit - PSU) zugeteilt. Die Anzahl der PSUs zu Beginn der Performanceperiode wird über
Division des individuellen LTI-Zielwerts durch den Aktienkurs bei Zuteilung ermittelt. Der Aktienkurs bei Zuteilung ist der
durchschnittliche Schlusskurs im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
der letzten 40 Handelstage.
Über die Erreichung des vom Aufsichtsrat für die Performanceperiode definierten externen Erfolgsziels und des internen Erfolgsziels
kann sich die Anzahl der PSUs über die Performanceperiode hinweg durch einen Bonusfaktor ändern. Bei Untererfüllung der Erfolgsziele
liegt der Bonusfaktor unter 100 % - die Anzahl der PSUs reduziert sich entsprechend und kann bei starker Untererfüllung auch
vollständig entfallen. Bei Übererfüllung der Erfolgsziele liegt der Bonusfaktor über 100 % - die Anzahl der PSUs erhöht sich
entsprechend. Die finale Anzahl der PSUs am Ende der Performanceperiode ist auf 150 % der Anzahl der PSUs zu Beginn der Performanceperiode
begrenzt.
Nach Vorbereitung durch den Personalausschuss setzt der Aufsichtsrat das externe und das interne Erfolgsziel für die jeweilige
Performanceperiode zu Beginn der jeweiligen Performanceperiode fest. Diese Festsetzungen werden während der Laufzeit einer
Performanceperiode nicht mehr verändert.
EXTERNES ERFOLGSZIEL - TSR OUTPERFORMANCE
Als externes Erfolgsziel wird die Outperformance des Total Shareholder Return (TSR) der Aktie von INDUS gegenüber dem TSR
des SDAX verwendet. Die aktienbasierte Gewährung des LTI und die Ausgestaltung des externen Erfolgsziels stärken die Interessenidentität
von Vorstandsmitgliedern und Aktionären. Durch den TSR haben insbesondere auch die Dividendenzahlungen der Gesellschaft ein
erhebliches Gewicht für die Incentivierung des Vorstands.
Der TSR ist eine im Kapitalmarkt weit verbreitete Kenngröße, die direkt aus den gängigen Marktinformationssystemen (z.B. Bloomberg)
abgelesen werden kann. Eine Outperformance von 0 % entspricht dabei einer hundertprozentigen Zielerreichung - der TSR der
INDUS-Aktie hat sich dann genau parallel zum SDAX entwickelt. Liegt die Outperformance bei -25 % oder darunter ist die Zielerreichung
0 %; Bei einer Outperformance von mindestens 50 % ist die Zielerreichung auf 150 % begrenzt.
Die Zielerreichung beim externen Erfolgsziel geht mit 50 % in den Bonusfaktor des LTI ein.
Die Bemessung der Outperformance für die in 2021 gewährte Tranche über die Performanceperiode 2021 bis 2024 erfolgt in 2025.
INTERNES ERFOLGSZIEL - UMSATZWACHSTUM UND EBIT-MARGE
Das interne Erfolgsziel fördert die Umsetzung der Geschäftsstrategie PARKOUR. Wesentliche Ziele von PARKOUR sind ein profitables
Wachstum in den Jahren bis 2025 bis zu einem Konzernumsatz von deutlich über 2 Mrd. EUR bei einer EBIT-Marge von mindestens
10 %. Deshalb werden als Teilziele für das interne Erfolgsziel das durchschnittliche Umsatzwachstum und die Entwicklung der
EBIT-Marge über die Performanceperiode des LTI verwendet:
- |
Das durchschnittliche Umsatzwachstum (CAGR) während der Performanceperiode wird mit einem vom Aufsichtsrat für die Performanceperiode festgelegten Zielwert verglichen,
um den Bonusfaktor zu bestimmen. Entspricht das CAGR dem Zielwert, entspricht der Bonusfaktor 100 %. Liegt das CAGR unterhalb
des vom Aufsichtsrat festgelegten Mindestwerts, ist der Bonusfaktor 0 %. Liegt das CAGR oberhalb des vom Aufsichtsrat festgelegten
Maximalwerts, ist der Bonusfaktor auf 150 % begrenzt.
|
Für die in 2021 gewährte Tranche beträgt der vom Aufsichtsrat festgelegte Zielwert des durchschnittlichen Ziel-Umsatzwachstums
(CAGR) 7% pro anno. Der Mindestwert für die Zielerreichung beträgt 4% und der Maximalwert 10%.
- |
Die durchschnittliche EBIT-Marge während der Performanceperiode wird mit einem vom Aufsichtsrat für die Performanceperiode festgelegten Zielwert verglichen.
Entspricht die durchschnittliche EBIT-Marge dem Zielwert, beträgt der Bonusfaktor 100 %. Liegt die durchschnittliche EBIT-Marge
unterhalb des vom Aufsichtsrat festgelegten Mindestwerts, ist der Bonusfaktor 0 %. Liegt die durchschnittliche EBIT-Marge
oberhalb des vom Aufsichtsrat festgelegten Maximalwerts, ist der Bonusfaktor auf 150 % begrenzt.
|
Der Bonusfaktor der beiden internen Teilzielen geht mit jeweils 25 % in den Gesamt-Bonusfaktor des LTI ein.
Für die in 2021 gewährte Tranche wurde der Zielwert der durchschnittlichen EBIT-Marge vom Aufsichtsrat mit 8,5 % bis 9,5 %
festgelegt. Der Mindestwert beträgt 7 % und der Maximalwert 11%.
Bei dem neuen LTI-Programm gelten für alle Vorstandsmitglieder dieselben Ziele.
VII. AUSZAHLUNGSMODALITÄTEN
Am Ende der Performanceperiode einer zur Auszahlung kommenden LTI-Tranche werden die Anzahl der erdienten PSUs sowie der anzuwendende
durchschnittliche Schlusskurs vom Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei Monate des auf die Performanceperiode folgenden Geschäftsjahres
nach Vorbereitung durch den Personalausschuss festgestellt. Die über die Performanceperiode erdienten PSUs werden in bar ausbezahlt.
Die Höhe der Auszahlung ermittelt sich aus der Multiplikation der finalen Anzahl der erdienten PSUs mit dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie von INDUS im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Börse (oder einem Nachfolgesystem) der letzten 40 Börsenhandelstage
der jeweiligen Performanceperiode.
Die Auszahlung ist dabei auf 200 % des LTI-Zielwerts begrenzt.
Der LTI wird mit dem nächsten ordentlichen Gehaltslauf nach Billigung des Konzernabschlusses der INDUS Holding AG für das
letzte Geschäftsjahr der jeweiligen Performanceperiode zur Zahlung fällig.
VIII. ZUTEILUNG DER PSUS FÜR DIE TRANCHE 2021
Der individuelle LTI-Zielwert beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 250.000 EUR und für die weiteren Vorstandsmitglieder jeweils
180.000 EUR. Der Zuteilungskurs aus den letzten 40 Börsenhandelstagen vor Zuteilung der PSUs betrug 31,13 EUR. Daraus ergeben
sich für die in 2021 gewährte Tranche folgende individuelle Stückzahlen zugeteilter PSUs:
STÜCKZAHLEN AKTIENOPTIONEN
|
|
PLAN
|
PREIS
|
LTI-ZIELWERT
|
01.01.2021
|
ZUGANG
|
AUSÜBUNG
|
VERFALL
|
31.12.2021
|
Schmidt
|
2021 |
31,13 |
250.000 |
0 |
8.031 |
0 |
0 |
8.031 |
Großmann
|
2021 |
31,13 |
180.000 |
0 |
5.783 |
0 |
0 |
5.783 |
Meyer
|
2021 |
31,13 |
180.000 |
0 |
5.783 |
0 |
0 |
5.783 |
Weichert
|
2021 |
31,13 |
180.000 |
0 |
5.783 |
0 |
0 |
5.783 |
MAXIMALVERGÜTUNG
Die für ein Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge
einschließlich festem Jahresgehalt, Nebenleistungen und variablen Vergütungsbestandteilen) der Vorstandsmitglieder - unabhängig
davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder
auf einen individuellen Maximalbetrag begrenzt ('Maximalvergütung'). Der individuelle Maximalbetrag berechnet sich als Summe
des festen Jahresgehalts, einer Pauschale für Nebenleistungen von maximal EUR 80.000, 150 % des STI-Zielwerts und 200 % des
LTI-Zielwerts des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
Für das Geschäftsjahr 2021 ergibt sich folgende individuelle maximale Gesamtvergütung:
VERGÜTUNGSMAXIMALBETRAG
|
|
DR. SCHMIDT
|
DR. GROSSMANN
|
MEYER
|
WEICHERT
|
maximale Gesamtvergütung lt. Vertrag
|
1.680
|
1.100
|
1.100
|
1.160
|
maximale Gesamtvergütung 2021: |
|
|
|
|
Festvergütung |
540 |
340 |
390 |
415 |
Nebenleistungen |
80 |
80 |
80 |
80 |
Summe
|
620
|
420
|
470
|
495
|
Einjährige variable Vergütung (STI) |
345 |
255 |
255 |
255 |
Langfristige variable Vergütung (LTI) |
500 |
360 |
360 |
360 |
Summe
|
845
|
615
|
615
|
615
|
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
maximale Gesamtvergütung 2021
|
1.465
|
1.035
|
1.085
|
1.110
|
Relativer Anteil der fixen Vergütung an der maximalen Gesamtvergütung |
42,3 %
|
40,6 %
|
43,3 %
|
44,6 %
|
Relativer Anteil der einjährigen variablen Vergütung (STI) an der Gesamtvergütung |
23,6 %
|
24,6 %
|
23,5 %
|
23,0 %
|
Relativer Anteil der langfristigen variablen Vergütung (LTI) an der Gesamtvergütung |
34,1 %
|
34,8 %
|
33,2 %
|
32,4 %
|
MÖGLICHKEITEN, VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE ZU STREICHEN
Im Falle schwerwiegenden pflichtwidrigen Verhaltens eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat im pflichtgemäßen Ermessen
nach folgender Maßgabe und abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung den Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Auszahlung
von LTI-Tranchen für zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Pflichtverletzung laufende Performanceperioden entweder reduzieren
oder vollständig streichen. Maßgeblich für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist der Maßstab des § 93 AktG.
Voraussetzung für eine Reduzierung oder Streichung einer LTI-Tranche ist stets, dass ein hinreichend gravierender Pflichtenverstoß
vorliegt, der unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Eingriff in die variable Vergütung des Vorstandsmitglieds rechtfertigt.
Das sind insbesondere schwerwiegende Verletzungen der organschaftlichen Pflichten durch das Vorstandsmitglied, die geeignet
wären, eine Abberufung aus wichtigem Grund oder eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags zu rechtfertigen.
Die Reduzierung oder vollständige Streichung des Anspruchs auf Auszahlung von LTI-Tranchen durch den Aufsichtsrat ist auch
dann möglich, wenn das Dienstverhältnis des betroffenen Vorstandsmitglieds zum Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung bereits
beendet ist.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, kein Gebrauch gemacht.
ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNGEN
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags wird der Aufsichtsrat keine Zahlungen vereinbaren, die den Wert von zwei
Jahresvergütungen oder den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags übersteigen (Abfindungs-Cap).
Bei der Festlegung der Jahresvergütung sind alle festen und variablen Vergütungsbestandteile sowie alle sonstigen geldwerten
Vorteile anzusetzen. Es gilt das feste Jahresgehalt des Vertragsjahres, in dem der Dienstvertrag beendet wird. Die kurzfristige
variable Vergütung wird - ggf. zeitanteilig - in der Höhe des Geschäftsjahres, das der Beendigung des Dienstvertrages vorausging,
angesetzt.
Endet das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB durch die
Gesellschaft oder durch Vertragsbeendigung nach einem Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied durch die Gesellschaft
gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 AktG ('Bad-Leaver-Fall'), ist eine Abfindung ausgeschlossen.
Für den Fall, dass sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wesentlich verändert und damit eine gravierende Veränderung
der aktuellen, auf Langfristigkeit orientierten Unternehmensstrategie (Prinzip 'Kaufen, halten & entwickeln') verbunden ist
(Change of Control), ist das Vorstandsmitglied innerhalb eines Jahres nach dem Change of Control zur außerordentlichen Kündigung
des Dienstvertrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn eine Abberufung des Vorstandsmitglieds innerhalb eines Jahres nach dem
Change of Control erfolgt, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Macht das Vorstandsmitglied von
diesem Recht auf Eigenkündigung Gebrauch, zahlt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe der Festvergütung
für zwei Jahre, maximal jedoch in Höhe der Festvergütung, die das Vorstandsmitglied vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eigenkündigung
bis zum vertraglich regulär (d.h. ohne Eigenkündigung) vorgesehenen Beendigungszeitpunkt erhalten hätte. Dabei wird für die
Berechnung der Abfindung auf die Festvergütung des Vertragsjahres abgestellt, in dem die Eigenkündigung erklärt wird bzw.
die Abberufung erfolgt.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Entschädigungszahlungen nach den vorstehenden Regelungen an die Vorstandsmitglieder geleistet.
VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER FÜR 2021
INDIVIDUALISIERTE GESAMTVERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER FÜR 2021
Gemäß § 162 Abs. 1. Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind die 'gewährten und geschuldeten' Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder
individualisiert anzugeben. Demnach sind alle Beträge, die den Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum zugeflossen sind (gewährte
Vergütung) und alle rechtlichen fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung) enthalten. Die
einjährige variable Vergütung (STI) wird als 'geschuldete Vergütung' dargestellt, da die Leistung der Vorstandsmitglieder
zum Bilanzstichtag vollständig erbracht worden ist. Die STI-Zahlungsbeträge werden für das jeweils abgelaufene Berichtsjahr
dargestellt. Die Auszahlung der STI erfolgt nach dem Bilanzstichtag.
VORSTANDSBEZÜGE - GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG (IN TEUR) GEMÄSS § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG
|
|
|
DR. JOHANNES SCHMIDT VORSTANDSVORSITZENDER
(SEIT 01.07.2018,
VORSTAND SEIT 2006
|
DR. JÖRN GROSSMANN
VORSTAND
(SEIT 2019)
|
AXEL MEYER
VORSTAND
(SEIT 2017)
|
RUDOLF WEICHERT
VORSTAND
(SEIT 2012)
|
|
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
Festvergütung |
540 |
540 |
340 |
340 |
353 |
390 |
390 |
415 |
Nebenleistungen |
18 |
20 |
30 |
31 |
18 |
13 |
31 |
31 |
Summe Fixe Vergütung
|
558
|
560
|
370
|
371
|
371
|
403
|
421
|
446
|
Einjährige variable Vergütung (STI) |
80 |
294 |
59 |
217 |
59 |
217 |
59 |
217 |
Langfristige variable Vergütung (LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tranche 2016 1)
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Tranche 2017 2)
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Summe variable Vergütung
|
80
|
294
|
59
|
217
|
59
|
217
|
59
|
217
|
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtvergütung
|
638
|
854
|
429
|
588
|
430
|
620
|
480
|
663
|
Relativer Anteil der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung |
87,5 %
|
65,6 %
|
86,2 %
|
63,1 %
|
86,3 %
|
65,0 %
|
87,7 %
|
67,3 %
|
Relativer Anteil der einjährigen variablen Vergütung (STI) an der Gesamtvergütung |
12,5 %
|
34,4 %
|
13,8 %
|
36,9 %
|
13,7 %
|
35,0 %
|
12,3 %
|
32,7 %
|
Relativer Anteil der langfristigen variablen Vergütung (LTI) an der Gesamtvergütung |
0,0 %
|
0,0 %
|
0,0 %
|
0,0 %
|
0,0 %
|
0,0 %
|
0,0 %
|
0,0 %
|
1) Tranche 2016: Virtuelle Aktienoptionen (1.1.2016-31.12.2021)
2) Tranche 2017: Virtuelle Aktienoptionen (1.1.2017-31.12.2021)
ALTERSVORSORGEANSPRÜCHE EINES EHEMALIGEN VORSTANDSMITGLIEDS
Herr Ruwisch, ein ehemaliges Vorstandsmitglied, hat durch Gehaltsumwandlung während seiner Zeit im Vorstand der INDUS Holding
AG Altersvorsorgeansprüche erworben. Zum Bilanzstichtag beträgt der Anwartschaftsbarwert der Altersvorsorgeansprüche 80 TEUR.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden zu den Ansprüchen 3 TEUR zugeführt und 6 TEUR in Anspruch genommen.
Die Altersvorsorgeansprüche sind durch wertkongruente Rückdeckungsversicherungen gedeckt und wurden infolge der insolvenzfesten
Abtretung an den Anspruchsberechtigten als Bewertungseinheit im Abschluss verrechnet.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG MIT DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND MIT DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG DER ARBEITNEHMER DER INDUS
Als Vergleichsbasis für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung zugrunde gelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund
eines unterjährigen Eintritts oder Austritts, wurde die Vergütung zu Vergleichszwecken auf ein volles Geschäftsjahr hochgerechnet.
Die Ertragsentwicklung der INDUS wird anhand der Umsatzerlöse und des operativen Ergebnisses (EBIT) des Konzernabschlusses
der INDUS Holding AG und der Entwicklung des Jahresergebnisses der INDUS Holding AG dargestellt.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Mitarbeiter an den deutschen Standorten zurückgegriffen. Die Vergütungen der Auszubildenden sind nicht berücksichtigt.
Da die Vergütungen der Beschäftigten im Ausland sehr unterschiedlich und nicht vergleichbar mit den Mitarbeitern an deutschen
Standorten sind, werden nur die Vergütungen der Mitarbeiter an den deutschen Standorten zum Vergleich herangezogen. Diese
Gruppe von Arbeitnehmern wurde auch im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder ausgewählt.
Die Veränderungen der Vorstandsvergütung sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
VORSTANDSVERGÜTUNG (IN TEUR)
|
|
FIXE VERGÜTUNG
|
VARIABEL
|
GESAMT
|
NACH ANPASSUNG
WEGEN
ZUGEHÖRIGKEIT
|
VERÄNDERUNG
|
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
absolut
|
relativ
2020 zu
2021
|
Dr. Johannes Schmidt |
558 |
560 |
80 |
294 |
638 |
854 |
638 |
854 |
216 |
34 % |
Dr. Jörn Großmann |
370 |
371 |
59 |
217 |
429 |
588 |
429 |
588 |
159 |
37 % |
Axel Meyer |
371 |
403 |
59 |
217 |
430 |
620 |
430 |
620 |
190 |
44 % |
Rudolf Weichert |
421 |
446 |
59 |
217 |
480 |
663 |
480 |
663 |
183 |
38 % |
Gesamt
|
1.720
|
1.780
|
257
|
945
|
1.977
|
2.725
|
1.977
|
2.725
|
748
|
38 % |
ERTRAGSVERGLEICH UND ARBEITNEHMERVERGLEICH
|
|
|
VERÄNDERUNGEN
2020 zu 2021
|
Kennzahlen der INDUS-Gruppe:
|
|
Umsatzerlöse |
+12 % |
Operatives Ergebnis (EBIT) |
+360 % |
Kennzahl der INDUS Holding AG
|
|
Jahresergebnis |
+56 % |
Arbeitnehmervergütung
|
|
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der deutschen INDUS-Gesellschaften |
+4,7 % |
B. VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 16 der Satzung der INDUS Holding AG geregelt, die auf der Internetseite der Gesellschaft
dauerhaft verfügbar und zugänglich ist. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Zuletzt
wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung am 26. Mai 2021 gebilligt.
INDUS möchte hochqualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat gewinnen und halten. Dadurch werden die Unternehmensziele gesichert,
die langfristige Entwicklung der Gesellschaft vorangetrieben und die Effizienz der Arbeit innerhalb des Aufsichtsrats gewährleistet.
Demnach erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine Grundvergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat in Höhe von 30 TEUR
und ein Sitzungsgeld in Höhe von 3 TEUR pro Sitzung. Entsprechendes gilt für Telefon-, Video- oder Internetkonferenzen oder
für Konferenzen über vergleichbare Kommunikationsmittel. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der beiden vorgenannten Beträge,
der Stellvertreter das Eineinhalbfache. Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr
eine Vergütung für die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats in Höhe von 5 TEUR. Der Ausschussvorsitzende erhält
das Doppelte des vorgenannten Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die nur einen Teil des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehören
oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz nicht während des gesamten Geschäftsjahres innehatten, erhalten eine im
Verhältnis geringere Vergütung. Entsprechend gilt dies auch für die zeitanteilige Mitgliedschaft in den Ausschüssen oder den
zeitanteiligen Vorsitz oder zeitanteiligen stellvertretenden Vorsitz. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für den Ausschuss
gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG; die Mitglieder dieses Ausschusses erhalten keine Vergütung. Überdies werden den Aufsichtsratsmitgliedern
ihre Auslagen erstattet.
Die Festlegung einer Maximalvergütung ist für den Aufsichtsrat nicht notwendig, da sich die Vergütung lediglich aus einer
Fixvergütung und Sitzungsgeldern zusammensetzt.
Den Aufsichtsratsmitgliedern wurden wie in den Vorjahren weder Kredite noch Vorschüsse gewährt, noch wurden zu ihren Gunsten
Haftungsverhältnisse eingegangen.
Für den Aufsichtsrat bestehen keine Aktienoptionsprogramme und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder belief sich im Geschäftsjahr 2021 insgesamt auf 706 TEUR (Vorjahr: 751 TEUR). Weder
im Geschäftsjahr noch im Vorjahr erhielt ein Aufsichtsratsmitglied Vergütungen für persönlich erbrachte Beratungsleistungen
an Konzerngesellschaften.
VERGÜTUNGEN DES AUFSICHTSRATS IN 2021
Die in den Geschäftsjahren 2021 und 2020 auf die Mitglieder des Aufsichtsrats individuell entfallenden Vergütungen sind in
der folgenden Tabelle dargestellt:
AUFSICHTSRATVERGÜTUNG (IN TEUR)
|
|
FIXE VERGÜTUNG
|
SITZUNGSGELD
|
GESAMT
|
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
Jürgen Abromeit |
80 |
80 |
42 |
36 |
122 |
116 |
Dr. Jürgen Allerkamp |
35 |
35 |
21 |
18 |
56 |
53 |
Dr. Dorothee Becker |
35 |
35 |
18 |
15 |
53 |
50 |
Dorothee Diehm |
35 |
35 |
21 |
18 |
56 |
53 |
Pia Fischinger |
30 |
30 |
21 |
18 |
51 |
48 |
Cornelia Holzberger |
30 |
30 |
21 |
18 |
51 |
48 |
Gerold Klausmann |
35 |
35 |
21 |
18 |
56 |
53 |
Wolfgang Lemb |
50 |
50 |
32 |
23 |
82 |
73 |
Isabella Pfaller |
45 |
45 |
21 |
18 |
66 |
63 |
Helmut Späth |
30 |
30 |
21 |
18 |
51 |
48 |
Uwe Trinogga |
30 |
30 |
21 |
18 |
51 |
48 |
Carl Martin Welcker |
35 |
35 |
21 |
18 |
56 |
53 |
Gesamt
|
470
|
470
|
281
|
236
|
751
|
706
|
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG MIT DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG DER ARBEITNEHMER DER INDUS
Die folgenden Tabellen zeigen einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
mit der Ertragsentwicklung der INDUS. Als Basis für die Vergleiche wird die prozentuale Veränderung der Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats zu Grunde gelegt. Diese bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung ab. Soweit
Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts
oder Austritts, wurde die Vergütung zu Vergleichszwecken auf ein volles Geschäftsjahr hochgerechnet.
AUFSICHTSRATVERGÜTUNG (IN TEUR)
|
|
FIXE VERGÜTUNG
|
SITZUNGSGELD
|
GESAMT
|
ANPASSUNG WEGEN
ZUGEHÖRIGKEIT
|
VERÄNDERUNG
|
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
2020 |
2021
|
absolut
|
relativ
|
Jürgen Abromeit |
80 |
80 |
42 |
36 |
122 |
116 |
122 |
116 |
-6 |
-5 % |
Dr. Jürgen Allerkamp |
35 |
35 |
21 |
18 |
56 |
53 |
56 |
53 |
-3 |
-5 % |
Dr. Dorothee Becker |
35 |
35 |
18 |
15 |
53 |
50 |
53 |
50 |
-3 |
-6 % |
Dorothee Diehm |
35 |
35 |
21 |
18 |
56 |
53 |
56 |
53 |
-3 |
-5 % |
Pia Fischinger |
30 |
30 |
21 |
18 |
51 |
48 |
51 |
48 |
-3 |
-6 % |
Cornelia Holzberger |
28 |
30 |
21 |
18 |
49 |
48 |
49 |
48 |
-1 |
-2 % |
Gerold Klausmann |
35 |
35 |
21 |
18 |
56 |
53 |
56 |
53 |
-3 |
-5 % |
Wolfgang Lemb |
50 |
50 |
32 |
23 |
82 |
73 |
82 |
73 |
-9 |
-11 % |
Isabella Pfaller |
45 |
45 |
21 |
18 |
66 |
63 |
66 |
63 |
-3 |
-5 % |
Helmut Späth |
30 |
30 |
21 |
18 |
51 |
48 |
51 |
48 |
-3 |
-6 % |
Uwe Trinogga |
30 |
30 |
21 |
18 |
51 |
48 |
51 |
48 |
-3 |
-6 % |
Carl Martin Welcker |
35 |
35 |
21 |
18 |
56 |
53 |
56 |
53 |
-3 |
-5 % |
Gesamt
|
470
|
470
|
281
|
236
|
751
|
706
|
751
|
706
|
-45
|
-6 % |
Die Ertragsentwicklung wird anhand der Entwicklung der Umsatzerlöse und des operativen Ergebnisses (EBIT) des Konzernabschlusses
der INDUS Holding AG und der Entwicklung des Jahresergebnisses der INDUS Holding AG dargestellt.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Mitarbeiter an den deutschen Standorten zurückgegriffen. Die Vergütungen der Auszubildenden sind nicht berücksichtigt.
Da die Vergütungen der Beschäftigten im Ausland sehr unterschiedlich und nicht vergleichbar mit den Mitarbeitern an deutschen
Standorten sind, werden nur die Vergütungen der Mitarbeiter an den deutschen Standorten zum Vergleich herangezogen.
Die Veränderungen der Aufsichtsratsvergütung sind der obigen Tabelle zu entnehmen.
ERTRAGSVERGLEICH UND ARBEITNEHMERVERGLEICH
|
|
|
VERÄNDERUNGEN 2020 ZU 2021
|
Kennzahlen der INDUS-Gruppe
|
|
Umsatzerlöse |
+12 % |
Operatives Ergebnis (EBIT) |
+360 % |
Kennzahl der INDUS Holding AG
|
|
Jahresergebnis |
+56 % |
Arbeitnehmervergütung
|
|
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der deutschen INDUS-Gesellschaften |
+4,7 % |
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die INDUS HOLDING AG, Bergisch Gladbach
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Vergütungsbericht der INDUS HOLDING AG, Bergisch Gladbach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers'
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
VERANTWORTUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
UMGANG MIT ETWAIGEN IRREFÜHRENDEN DARSTELLUNGEN
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Köln, 17. März 2022
Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
Burkhard Völkner
Wirtschaftsprüfer
|
Nikolaus Krenzel
Wirtschaftsprüfer
|
|
III. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der INDUS Holding AG in Höhe von EUR 69.928.453,64 ist im Zeitpunkt dieser Einberufung in 26.895.559 auf
den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede ausgegebene Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung
hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt mithin 26.895.559.
Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattungen.
2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten;
Online-Service
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund Beschlusses des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-
, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht als
Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.
März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), in der durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im
Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3332) geänderten Fassung, dessen Geltung durch
Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens »Aufbauhilfe 2021« und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde ("COVID-19-G").
Im Hinblick auf die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung bitten wir die Aktionäre auch in diesem Jahr
um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
weiteren Aktionärsrechten.
Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Koelnmesse, 2. OG, Deutz-Mülheimer
Straße 111, 50679 Köln. Dort werden während der Hauptversammlung der Versammlungsleiter, die Mitglieder des Vorstands und
einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats, der mit der Niederschrift beauftragte Notar sowie die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter physisch zugegen sein.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
und bei den Rechten der Aktionäre. Bitte beachten Sie, dass für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft) kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der ordentlichen Hauptversammlung 2022 besteht.
Die gesamte Hauptversammlung wird am 31. Mai 2022 ab 10.30 Uhr (MESZ) über den passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
vollständig in Bild und Ton übertragen. Es können nur diejenigen Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die sich wie nachstehend
(siehe Ziffer 3 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung') beschrieben
ordnungsgemäß angemeldet haben, die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft
verfolgen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Darüber hinaus können Aktionäre
über den Online-Service der Gesellschaft Fragen stellen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über den
Online-Service Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären.
Eine darüberhinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere
ist eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des
Stimmrechts sowie des Fragerechts und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch
nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinn im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).
Der Online-Service ist im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
ab dem 10. Mai 2022, 0.00 Uhr (MESZ), für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um den Online-Service der Gesellschaft nutzen
zu können, müssen sie sich mit der Zugangskartennummer und dem Zugangscode einloggen, welche sie mit ihrer Zugangskarte für
den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären nach der unten beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt
wird, erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im Online-Service der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Online-Services
der Gesellschaft und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt
und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
3. Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
Zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder
englischer Sprache fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte rechtzeitig nachgewiesen
haben.
Als Nachweis der Berechtigung genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d. h. auf den 10. Mai 2022, 0.00 Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag"). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 24. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 92 99-871
oder
E-Mail: [email protected]
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären - anstelle der herkömmlichen Eintrittskarten - Zugangskarten für den Online-Service der Gesellschaft mit persönlichen
Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Zugangscode) für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
übermittelt. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen
und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.
4. Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung als Aktionär
nur, wer zum Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis hierüber form- und fristgerecht erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung nur ausüben,
soweit sie sich hierzu durch den Veräußerer bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
der Aktien einher. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne sich zu der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung zuzuschalten,
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben ('Briefwahl'). Hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und
ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu zuvor unter Ziffer 3 'Voraussetzungen für die
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung'). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann zum
einen per Post, Telefax oder E-Mail vorgenommen werden. Hierfür steht den Aktionären ein Briefwahlformular zur Verfügung,
das auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und
fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt ist. Entsprechende Formulare sind zudem im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
erhältlich.
Die per Post, Telefax oder E-Mail vorgenommene Abgabe der Briefwahlstimme muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen
bis spätestens zum Ablauf des 30. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 92 99-871
oder
E-Mail: [email protected]
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann ferner über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
vorgenommen werden. Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft ist ab dem 10. Mai 2022, 0.00 Uhr (MESZ), bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2022 möglich. Das Ende der Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung
festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt. Bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 31. Mai 2022 kann im Online-Service der Gesellschaft eine per Post, Telefax oder E-Mail oder über den Online-Service vorgenommene
Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft können
die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie sowohl über den Online-Service der Gesellschaft als auch per Post, Telefax
oder E-Mail oder Vollmachts- und Weisungserteilung ausgeübt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des jeweiligen
Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebene Stimme
als verbindlich behandelt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden,
ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe durch Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung
oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären übersandt wird, enthalten und zudem im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
einsehbar.
6. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere diesen in § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person sowie eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen
vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft
im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
zu erfolgen.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, ist es möglich,
dass die zu bevollmächtigende Person eine besondere Form der Vollmacht verlangt, da diese Stimmrechtsvertreter nach § 135
Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen, die Vollmachtserklärung vollständig sein muss und nur
die mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärung enthalten darf. Sollte ein Aktionär einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, so ist
dringend anzuraten, sich mit diesen Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht genutzt werden kann, ist auf der Zugangskarte für den Online-Service der
Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt.
Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 30. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), soweit sie in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 92 99-871
oder
E-Mail: [email protected]
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service
der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2022 möglich. Bis zum Ende der Abstimmungen in
der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2022 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB)
übersendeten oder über den Online-Service erteilten Vollmacht möglich. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei einer Änderung
der Vollmacht kurz vor Ende der Abstimmungen dem Bevollmächtigten noch ausreichend Zeit verbleiben muss, um die Stimme rechtzeitig
abzugeben. Wird eine Vollmacht - jeweils fristgemäß - sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersendet als auch über den Online-Service
der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich
die über den Online-Service abgegebene Vollmacht als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten und
zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske in dem Online-Service können die Aktionäre dem
dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft durch
den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Aktionär eine Zugangskartennummer und einen neuen Zugangscode
erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein darüber
hinaus gehender Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist nicht erforderlich.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich (siehe Ziffer 3 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung').
7. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären auch im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung an, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu
lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär
erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten
sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies
gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden,
ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt, soweit
sie nicht geändert oder widerrufen wird, insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während
der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen, Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zur Abgabe von sonstigen Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch
keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular
für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den entsprechenden Erläuterungen ist auf der Zugangskarte für den Online-Service
der Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt.
Diese Unterlagen stehen außerdem im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung
von Weisungen und ihr Widerruf müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), soweit sie in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, an die Gesellschaft übermittelt werden:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 92 99-871
oder
E-Mail: [email protected]
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service
der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2022 möglich. Hierfür ist im Online-Service der Gesellschaft die Schaltfläche
'Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter erteilen' vorgesehen. Bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 31. Mai 2022 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über den Online-Service
erteilten Vollmacht möglich. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei einer Änderung der Vollmacht kurz vor Ende der Abstimmungen
dem Bevollmächtigten noch ausreichend Zeit verbleiben muss, um die Stimme rechtzeitig abzugeben. Wird eine Vollmacht mit Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - jeweils fristgemäß - sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersendet als auch über
den Online-Service der Gesellschaft erteilt, werden unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft
ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebenen Vollmachten und Weisungen als verbindlich behandelt.
Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zum Widerruf einer
zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort
hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch bei
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form-
und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe Ziffer 3 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung').
Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich,
zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs.
3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
8. Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G). Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-G entschieden,
dass ein Fragerecht der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen durch Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte spätestens bis zum 29. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), ausschließlich über die dafür vorgesehene Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft im Internet unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Fragen in Fremdsprachen bleiben ebenfalls
unberücksichtigt.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen können unter Einhaltung der genannten Frist im Wege elektronischer Kommunikation Fragen einreichen.
Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen entsprechenden Einreichungsweg zur Verfügung.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-G nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er ordnungsgemäß eingereichte
Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere mehrere Fragen zusammengefasst beantworten. Bei der Beantwortung von Fragen
während der Hauptversammlung oder im Falle einer etwaigen Vorabveröffentlichung von Fragen und Antworten auf der Internetseite
der Gesellschaft wird die Gesellschaft den Namen des jeweiligen Fragestellers nur dann offenlegen (soweit Fragen individuell
beantwortet werden), wenn bei Einreichung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde.
Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während
der virtuellen Hauptversammlung zu.
9. Einreichung von Videobotschaften über den Online-Service
Im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten haben diese
nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung durch Redebeiträge zur Tagesordnung zu äußern. Der Vorstand hat daher
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionären und ihren Bevollmächtigten - über die Vorgaben des COVID-19-G
hinaus - die Möglichkeit einzuräumen, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung in Form von Videobotschaften
über den passwortgeschützten Online-Service einzureichen. Nach frist- und formgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung können
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die Videobotschaften unter Angabe ihres Namens über den Online-Service unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
bis spätestens zum 26. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), einreichen. Um den Online-Service der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie sich mit der Zugangskartennummer und dem
Zugangscode einloggen, welche sie mit ihrer Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären nach
der unten beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, erhalten. Weitere Details in Bezug auf den Zugang
zum passwortgeschützten Online-Service sind zuvor unter Ziffer 2 'Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Online-Service' enthalten.
Der Umfang der Videobotschaft darf drei Minuten nicht übersteigen. Ferner sind nur Videobotschaften zulässig, in denen der
Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt und in Deutsch spricht. Weitere Einzelheiten zu den technischen
und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von Videobotschaften werden im passwortgeschützten Online-Service erläutert.
Es ist grundsätzlich beabsichtigt, die eingereichten Videobotschaften unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs
bzw. des Bevollmächtigten vor und während der Hauptversammlung im passwortgeschützten Online-Service zur Hauptversammlung
zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird der Vorstand nach seinem freien Ermessen darüber entscheiden, einzelne Videobotschaften
während der Hauptversammlung einzuspielen. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter zur Veröffentlichung
im passwortgeschützten Online-Service sowie im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung einverstanden. Es
wird aber darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zugänglichmachung oder Veröffentlichung der Videobotschaft
besteht. Die Gesellschaft behält es sich insbesondere vor, Videobotschaften nicht zu veröffentlichen, wenn sie keinen erkennbaren
Bezug zur Tagesordnung haben, beleidigenden, diskriminierenden, strafrechtlich relevanten oder offensichtlich falschen oder
irreführenden Inhalt haben. Gleiches gilt für Videobotschaften, die die Dauer von drei Minuten übersteigen, für Videobotschaften,
in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter nicht in Deutsch spricht, für Videobotschaften, die die technischen Voraussetzungen
nicht erfüllen, für Videobotschaften, die nicht rechtzeitig in der oben genannten Weise eingereicht wurden, sowie für Videobotschaften,
in denen nicht der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter in Erscheinung tritt. Pro Aktionär bzw. Bevollmächtigtem wird nur eine
Videobotschaft veröffentlicht.
Die Videobotschaften dienen dem Zweck, den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Für Fragen sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten ausschließlich die in dieser Einberufung beschriebenen Verfahren.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass Fragen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die nur in einer Videobotschaft enthalten
sind, aber nicht wie in dieser Einberufung beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
10. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G
Den Aktionären stehen in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, §
126 Abs. 1 und § 127 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
a. Tagesordnungsergänzungsverlangen
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (dies
entspricht 192.308 Stückaktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der
Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) an den Vorstand
zu richten und müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 30. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den Vorstand unter folgender Adresse:
INDUS Holding AG
- Vorstand -
Kölner Straße 32
51429 Bergisch Gladbach
Deutschland
[email protected]
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang
des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
den Antrag halten; für die Berechnung der Frist der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung; auf die Fristberechnung ist
§ 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen
Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung gestellt worden.
b. Gegenanträge und Wahlvorschläge
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären
zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 92 99-871
oder
E-Mail: [email protected]
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
etwaige zugänglich zu machende Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 16. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten
dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Nach den §§ 126, 127
AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G als in der virtuellen
Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist und den Nachweis des Aktienbesitzes wie vorstehend (siehe Ziffer 3 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung') beschrieben erbracht hat.
11. Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 245 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrer
Schließung über den passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung unter der Internetadresse
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären. Hierfür ist im Online-Service der Gesellschaft
die Schaltfläche 'Widerspruch zu Beschlüssen der Hauptversammlung' vorgesehen. Ein Widerspruch findet nur dann Berücksichtigung,
wenn das Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeübt wurde.
12. Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht im
Hinblick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
13. Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung, Hinweis auf die Internetseite der
Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Einberufung und eine Übersicht mit den Angaben
gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, die weiteren
gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen einschließlich der Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen
zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen und heruntergeladen werden. Auf der Internetseite der Gesellschaft werden nach der Hauptversammlung auch die Ergebnisse
der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte veröffentlicht. Ferner finden Sie dort Hinweise, wie über den Online-Service
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
abgerufen werden kann.
Sämtliche vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Kölner
Straße 32, 51429 Bergisch Gladbach, zur Einsicht für die Aktionäre aus.
14. Informationen zum Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit unserer virtuellen Hauptversammlung finden Sie
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
Bergisch Gladbach, im April 2022
INDUS Holding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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