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DGAP-HV: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


DGAP-News: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

11.05.2020 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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HINWEIS: In diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Bitte beachten Sie die besonderen Bedingungen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
ausschließlich im Wege elektronischer Zuschaltung (keine elektronische Teilnahme) und der Ausübung
Ihres Stimmrechts im Wege elektronischer Briefwahl im Abschnitt 'Virtuelle Hauptversammlung'. HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Düsseldorf ISINs DE0008115106, DE0008115148,
Wertpapier-Kenn-Nummern 811 510, 811 514 Einladung an die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 9. Juni 2020, 10.00 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung).


Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Hause der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Königsallee 21/23, 40212 Düsseldorf, statt. Die gesamte Versammlung wird unter der Internetadresse der Gesellschaft

https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting


im Wege elektronischer Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (keine elektronische Teilnahme) live in Bild und Ton übertragen.


Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 mit den Berichten des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

  Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,    
  den Bilanzgewinn von Euro 79.807.947,23
  wie folgt zu verwenden:    
a) Zur Zahlung einer Dividende von Euro 0,00 je Stückaktie    
  auf die 34.088.053 Stückaktien mit den ISINs DE0008115106 (WKN 811510) sowie DE0008115148 (WKN 811514).    
  Dividendensumme: Euro 0,00
b) zur Einstellung in 'Andere Gewinnrücklagen' von Euro 79.807.947,23
c) zum Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns von Euro 0,00
  auf neue Rechnung.    
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.

5.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals von bis zu EUR 45.711.948,47 bis zum 31. Mai 2025 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlage, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und Neufassung des § 4 Absatz 3 der Satzung

Das in der Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 beschlossene genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft, von dem bisher kein Gebrauch gemacht wurde, ist zum 31. Mai 2020 ausgelaufen.

Um auch weiterhin die jederzeitige Möglichkeit zur angemessenen Verstärkung des Grundkapitals der Gesellschaft zu wahren oder in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können, ist eine Neufassung des genehmigten Kapitals geboten. Das bisher bestehende genehmigte Kapital soll daher durch ein neues jedoch betragsmäßig identisches genehmigtes Kapital ersetzt werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 45.711.948,47 bis zum 31. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlage zu erhöhen.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können.

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung, insbesondere die Festlegung eines Aufgeldes, und deren Durchführung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.

b)

§ 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 45.711.948,47 bis zum 31. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlage zu erhöhen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(i)

um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung neuer Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

(iii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze werden Aktien, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht aufgrund von Options- oder Wandelgenussscheinen, Options- oder Wandelschuldverschreibungen besteht, die seit dem 9. Juni 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts oder anderen hybriden Instrumenten gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, angerechnet.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung, insbesondere die Festlegung eines Aufgeldes, und deren Durchführung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.'

6.

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelgenussscheinen, Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten, zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals und Neufassung des § 4 Absatz 4 der Satzung

Das bislang nicht in Anspruch genommene bedingte Kapital von bis zu EUR 45.711.948,47 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung und die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussscheinen, Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind zum 31. Mai 2020 ausgelaufen.

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 ("CRR") wurden zum 27. Juni 2019 durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ("CRR 2") angepasst. Des Weiteren sind die Anforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ("SAG") zu beachten, die im Zuge der bis zum 28. Dezember 2020 umzusetzenden Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG ("BRRD 2") geändert werden.

Um die Flexibilität der Gesellschaft hinsichtlich der Refinanzierung und Kapitalverstärkung weiterhin zu sichern, ist eine Erneuerung des bedingten Kapitals geboten, das im Zusammenhang mit der Begebung von Options- oder Wandelgenussscheinen, Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumenten (im Folgenden auch zusammenfassend "Teilrechte" genannt) mit einem Recht der Inhaber zum Bezug von neuen Aktien oder zur Wandlung in neue Aktien oder einer Options- oder Wandlungspflicht ausgenutzt werden kann. Die Teilrechte können, müssen aber nicht die Voraussetzungen der CRR und der ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften an die Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital - AT1 Capital) erfüllen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

(a)

Begebung von Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2025

(i)

einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Options- oder Wandelgenussscheine zu begeben. Die Genussscheine müssen den Voraussetzungen der CRR und der ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften entsprechen, unter denen das für die Gewährung von Genussscheinen eingezahlte Kapital dem zusätzlichen Kernkapital zuzurechnen ist. Dementsprechend müssen sie nach den Genussscheinbedingungen insbesondere eine unbegrenzte Laufzeit haben, müssen bei Eintreten eines Auslöseereignisses entweder eine dauerhafte oder vorübergehende Herabschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente oder eine (im alleinigen Ermessen der Gesellschaft stehende) Pflicht der Inhaber zur Wandlung in neue Aktien der Gesellschaft vorsehen und müssen die Genussscheine bei Insolvenz der Gesellschaft nachrangig gegenüber den Instrumenten des Ergänzungskapitals sein. Den Genussscheinen können Inhaberoptionsscheine beigefügt werden, oder sie können mit einem Wandlungsrecht (auch einer Options- oder Wandlungspflicht) für den Inhaber verbunden werden. Die Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten berechtigen oder verpflichten nach näherer Maßgabe der Genussscheinbedingungen, neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.

(ii)

anstelle von oder neben den in Absatz (i) genannten Genussscheinen einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten und unbegrenzter Laufzeit zu begeben, die rechtlich möglicherweise nicht als Genussrechte einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa wegen der gewinnabhängigen Verzinsung oder aus anderen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf. Die nach diesem Absatz (ii) begebenen Instrumente müssen die Anforderungen der CRR und der ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften an zusätzliches Kernkapital erfüllen. Den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen und anderen hybriden Instrumenten mit Optionsrechten können Optionsrechte und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen und anderen hybriden Instrumenten mit Wandlungsrechten können Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- beziehungsweise Wandelanleihebedingungen beziehungsweise der Bedingungen der Instrumente gewährt werden. Auch können Options- oder Wandlungspflichten vorgesehen werden.

(iii)

anstelle von oder neben den in den Absätzen (i) und (ii) genannten Teilrechten einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine, Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten mit einer festen Laufzeit von längstens 30 Jahren oder mit unbegrenzter Laufzeit zu begeben. Die nach diesem Absatz (iii) begebenen Instrumente müssen nicht den Anforderungen der CRR und der ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften an die Anerkennung von zusätzlichem Kernkapital entsprechen.

Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Teilrechte darf insgesamt EUR 800.000.000,00 nicht übersteigen. Die aufgrund von Teilrechten eingeräumten Options- und Wandlungsrechte und vorgesehenen Options- und Wandlungspflichten dürfen insgesamt nur zum Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu nominal 45.711.948,47 Euro berechtigen beziehungsweise verpflichten. Die jeweilige Laufzeit der Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten darf die Laufzeit der jeweiligen Instrumente nicht übersteigen.

Die Teilrechte können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung begeben werden.

(b)

Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten

Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen, Optionsschuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumenten mit Optionsrecht oder Optionspflicht können jedem dieser Teilrechte ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt werden, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen oder, im Falle der Optionspflicht, zur Ausübung der Option und damit zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft verpflichten. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis des Optionsgenussscheins, der Optionsschuldverschreibung beziehungsweise des anderen hybriden Instruments mit Optionsrecht oder Optionspflicht nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts oder der Optionspflicht kann begrenzt werden.

Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussscheinen, Wandelschuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumenten mit Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber dieser Teilrechte das Recht oder unterliegen sie der Pflicht, ihre Teilrechte nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Instrumente in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilrecht bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis des Wandelgenussscheins, der Wandelschuldverschreibung beziehungsweise des anderen hybriden Instruments mit Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht nicht übersteigen. Die Gesellschaft kann auf die Gewährung eines Wandlungsrechts an die Gläubiger verzichten, wenn das Aktiengesetz dies zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung gestattet.

Die Bedingungen der Teilrechte können eine unbedingte oder bedingte Options- oder Wandlungspflicht begründen. Die Options- beziehungsweise Wandlungspflicht kann bei Instrumenten mit unbegrenzter Laufzeit zu einem Zeitpunkt während der Laufzeit, bei Instrumenten mit begrenzter Laufzeit zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt bestehen. Der Options- beziehungsweise Wandlungspreis kann bei Eintritt der Options- beziehungsweise Wandlungspflicht abweichend von dem Options- beziehungsweise Wandlungspreis bei Ausübung des Options- beziehungsweise Wandlungsrechts festgelegt werden. Der Zeitpunkt der Options- beziehungsweise Wandlungspflicht kann auch durch ein Auslöseereignis bestimmt werden.

Soweit die Teilrechte den Anforderungen der CRR an zusätzliches Kernkapital genügen sollen, muss ein Auslöseereignis vorliegen, wenn die harte Kernkapitalquote unter (i) 5,125 % oder (ii) einen über 5,125 % liegenden Wert fällt, der von der Gesellschaft festgelegt und in den Bedingungen der Teilrechte spezifiziert wurde. Die CRR verlangt, dass nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden müssen.

Soweit die Teilrechte darüber hinaus den Anforderungen des SAG entsprechen sollen, müssen ihre Bedingungen außerdem Bestimmungen enthalten (§ 53 SAG), wonach die Teilrechte in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 SAG oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 SAG unter den dort gegebenen Voraussetzungen auf sie anwendet, in dem erforderlichen Maße ganz oder teilweise herabgeschrieben oder umgewandelt werden, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ganz oder teilweise herabgeschrieben oder umgewandelt werden.

Die Bedingungen der Teilrechte können auch regeln, ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden kann, bis zu dem die Wandlungs-/Optionsrechte ausgeübt werden können oder müssen.

(c)

Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis

Der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis je Aktie entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs an der Börse Düsseldorf (oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart) für Aktien der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der jeweiligen Emission. Von dem ermittelten rechnerischen Durchschnitt - aufgerundet auf volle Euro - kann ein Zu- oder Abschlag von bis zu 20 % erfolgen, um eine Anpassung an die Kapitalmarktverhältnisse im Zeitpunkt der Begebung zu ermöglichen.

Der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis kann aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel in den Bedingungen der Teilrechte ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit einer Emission mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre entweder eine Kapitalerhöhung durchführt oder eine weitere Emission mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten begibt und den Inhabern der laufenden Emission jeweils kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Options- oder Wandlungspflicht vorsehen.

Die Bedingungen der Teilrechte können jeweils festlegen, dass im Fall der Ausübung des Options- beziehungsweise Wandlungsrechts beziehungsweise im Falle der Options- beziehungsweise Wandlungspflicht ganz oder teilweise auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Gesellschaft bei Ausübung des Optionsbeziehungsweise Wandlungsrechts beziehungsweise bei Erfüllung der Options- beziehungsweise Wandlungspflicht den Gegenwert (auch teilweise) in Geld zahlt.

(d)

Bezugsrecht der Aktionäre

Bei der Ausgabe der vorgenannten Genussscheine, Schuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, als es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise den Inhabern von mit Options- oder Wandlungspflicht ausgestatteten Instrumenten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde.

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn das Wandlungsrecht oder die Wandlungspflicht sich auf eine solche Zahl von Aktien beschränkt, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.

Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn diese Voraussetzungen nach seiner Ansicht gegeben sind.

Die Teilrechte können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

(e)

Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emission, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs und Laufzeit, festzulegen.

(f)

Bedingte Kapitalerhöhung

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 45.711.948,47 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 17.044.026 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Teilrechten mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft gemäß vorstehender Ermächtigung in Absatz (a) bis zum 31. Mai 2025 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gemäß Absatz (c) jeweils zu berechnenden Options- beziehungsweise Wandlungspreisen. Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden, als die Inhaber von den Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Pflicht zur Ausübung der Option oder Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen frühestens vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- beziehungsweise Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- beziehungsweise Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.

(g)

Satzungsänderung

In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz 4, der das bedingte Kapital enthält, gestrichen und durch folgenden neuen Absatz 4 ersetzt:

'(4)

Das Grundkapital ist um bis zu 45.711.948,47 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 17.044.026 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden, als

a)

die Inhaber von Genussscheinen beziehungsweise Schuldverschreibungen beziehungsweise anderen hybriden Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2025 ausgegeben werden, von ihren Options- beziehungsweise Wandlungsrechten Gebrauch machen, oder

b)

die Inhaber von Genussscheinen beziehungsweise Schuldverschreibungen beziehungsweise anderen hybriden Instrumenten mit Options- oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft aufgrund der vorstehend genannten Ermächtigung bis zum 31. Mai 2025 ausgegeben werden, ihre Pflicht zur Ausübung der Option oder zur Wandlung erfüllen.

Die neuen Aktien nehmen frühestens vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- beziehungsweise Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.

c)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(i)

um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise den Inhabern von mit Options- oder Wandlungspflicht ausgestatteten Instrumenten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde;

(iii)

wenn der Ausgabepreis für die Genussscheine, Schuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumente den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf die Summe der Aktien, die auf diese Instrumente entfallen, 10 % des jeweiligen Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Instrumente oder - falls dieser Wert geringer ist - die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Instrumenten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

d)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

e)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.'

7.

Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Schuldverschreibungen und anderen hybriden Instrumenten ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten und zum Ausschluss des Bezugsrechts

Um die Flexibilität der Gesellschaft hinsichtlich der Refinanzierung und Kapitalverstärkung weiter zu sichern, ist neben der Ermächtigung zur Ausgabe von Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten gemäß Tagesordnungspunkt 6 auch eine Ermächtigung zur Ausgabe von Instrumenten ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten geboten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

(a)

Begebung von Instrumenten ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2025

(i)

einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine mit unbegrenzter Laufzeit zu begeben. Die Genussscheine müssen den Voraussetzungen der CRR und der ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften entsprechen, unter denen das für die Gewährung von Genussrechten eingezahlte Kapital dem zusätzlichen Kernkapital zuzurechnen ist. Dementsprechend müssen sie nach den Genussscheinbedingungen insbesondere eine unbegrenzte Laufzeit haben, muss bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben werden können und müssen die Genussscheine bei Insolvenz der Gesellschaft nachrangig gegenüber den Instrumenten des Ergänzungskapitals sein.

(ii)

anstelle von oder neben den in Absatz (i) genannten Genussscheinen einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente mit unbegrenzter Laufzeit zu begeben, die die Anforderungen der CRR und der ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften an zusätzliches Kernkapital erfüllen, aber rechtlich möglicherweise nicht als Genussrechte einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa wegen der gewinnabhängigen Verzinsung oder aus anderen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf.

(iii)

anstelle von oder neben Genussscheinen gemäß Absatz (i) und Schuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumenten gemäß Absatz (ii) auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine, Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente mit fester oder unbegrenzter Laufzeit auszugeben, die nicht den Anforderungen der CRR und ggf. anwendbaren sonstigen Vorschriften an die Anerkennung von zusätzlichem Kernkapital entsprechen.

Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine beziehungsweise Schuldverschreibungen beziehungsweise anderen hybriden Instrumente darf insgesamt EUR 800.000.000,00 nicht übersteigen.

Genussscheine, Schuldverschreibungen und andere hybride Instrumente können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung begeben werden.

(b)

Bezugsrecht der Aktionäre

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Genussscheine, Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente, die gemäß Absatz (a) (i), (ii) oder (iii) ausgegeben werden, ganz oder teilweise auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.

Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, als es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise den Inhabern von mit Options- oder Wandlungspflicht ausgestatteten Wandelgenussscheinen, Wandelschuldverschreibungen und anderen hybriden Instrumenten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde.

Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn diese Voraussetzungen nach seiner Ansicht gegeben sind.

Soweit das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen wird, können die Genussscheine beziehungsweise Schuldverschreibungen beziehungsweise anderen hybriden Instrumente auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

(c)

Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emission, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs und Laufzeit, festzulegen.

8.

Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat

Herr Samir Assaf hat mit Wirkung zum Ablauf des 8. Juni 2020 sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Sandra Jessica Stuart, wohnhaft in Vancouver, Kanada, als Nachfolgerin des vorzeitig ausscheidenden Herrn Samir Assaf für den Rest dessen Amtsdauer zu wählen. Frau Stuart ist seit 2011 Chief Executive Officer der HSBC Bank Canada und seit 2015 Chair of the Board der HSBC Global Asset Management (Canada) Limited.

Frau Stuart unterhält darüber hinaus keine relevanten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zur HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, deren Organen oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Der Lebenslauf von Frau Stuart ist dieser Einladung als Anlage beigefügt.

9.

Beschlussfassung über die Neufassung von Artikel 17 Absatz 2 der Satzung

Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Absatz 3 AktG ausreichen.

Nach Artikel 17 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend.

Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden gemäß § 26j Absatz 4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

Artikel 17 Absatz 2 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet,

'Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.'

wird wie folgt neugefasst:

'Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.'

Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung so zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 erfolgt.

10.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("PwC"), Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

Zu TOP 5: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Durch die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 45.711.948,47 soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in den Zeiträumen zwischen den Hauptversammlungen das Eigenkapital der Bank durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen oder in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können.

(a)

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.

(b)

Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorgesehen, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen insgesamt auszuschließen, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, Aktien der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG als Akquisitionswährung einzusetzen. Der nationale und internationale Wettbewerb fordert in zunehmendem Maße diese Art der Gegenleistung. Der Vorstand wird im Einzelfall prüfen, ob der Bezugsrechtsausschluss zum Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung an dem Unternehmen geeignet und erforderlich ist und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt.

(c)

Schließlich wird die Verwaltung ermächtigt, das Bezugsrecht gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

(i)

Diese Möglichkeit dient der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses für die neuen Aktien. Sie versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenpreise bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse des Unternehmens und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung eines Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen gedeckt werden. Außerdem können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.

(ii)

Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien, der der Gesellschaft zufließt, wird sich am aktuellen Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und diesen voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

(iii)

Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen mit anderen entsprechenden Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden können. Darauf sind auch solche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entweder als eigene Aktien veräußert werden oder zur Bedienung von Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten auszugeben sind, sofern die Instrumente seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung ausgegeben worden sind. Des Weiteren sind Instrumente anzurechnen, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten und die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 9. Juni 2020 bis zur Ausübung dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Darunter fallen insbesondere auch die Instrumente mit Options- oder Wandlungsrechten und Options- oder Wandlungspflichten, die aufgrund des bedingten Kapitals ausgegeben werden, das der Hauptversammlung unter TOP 6 vorgeschlagen wird, soweit die Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgt.

Insgesamt ist damit sichergestellt, dass die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

Zu TOP 6 und TOP 7: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Absatz 4 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG

(a)

Eine generell starke Kapitalbasis sowie die angemessene Ausstattung mit regulatorischen Eigenmitteln sind die Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Gerade bei Kreditinstituten spielen bankaufsichtsrechtlich anerkannte Eigenkapitalbestandteile eine ganz zentrale Rolle. Die europäischen Eigenmittelanforderungen gemäß der CRR verlangen, dass Banken über eine angemessene Eigenmittelausstattung verfügen. Die CRR (entsprechend den Änderungen nach Maßgabe der CRR 2) enthält auch Regeln für die Anerkennung zusätzlichen Kernkapitals (AT 1 Capital). Deshalb sind Eigenmittelinstrumente erforderlich, die diesen regulatorischen Anforderungen genügen und damit auch künftig als zusätzliches Kernkapital anerkannt werden. Solche Instrumente bilden neben dem sogenannten harten Kernkapital (Grundkapital und Rücklagen) einen unverzichtbaren Bestandteil der Eigenmittelausstattung der Gesellschaft. Für die erforderlichen Neuemissionen muss die Gesellschaft über den notwendigen Handlungsspielraum verfügen, um sich zu günstigen Konditionen gemäß der jeweiligen Marktlage Eigenmittel beschaffen zu können.

(b)

Die unter TOP 6 vorgeschlagene Ermächtigung betrifft die Ausgabe von Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft hierfür eine neue breite Grundlage schaffen und auch die Möglichkeit der Begründung von Options- oder Wandlungspflichten - insbesondere auch bei Unterschreiten bestimmter Eigenmittelquoten oder Anordnung der Wandlung durch die Bankenaufsicht - vorsehen, nachdem die Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 ausgelaufen ist.

Der Options- bzw. Wandlungspreis wird nach dem vorgeschlagenen Beschluss grundsätzlich dem an der Börse Düsseldorf festgestellten Durchschnitt der Schlusskurse für Aktien der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der Emission entsprechen. Um eine Anpassung des Options- beziehungsweise Wandlungspreises an die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der Begebung der Emission zu ermöglichen, soll der Vorstand ermächtigt werden, auf den ermittelten Durchschnittskurs - aufgerundet auf volle Euro - einen Zu- oder Abschlag von bis zu 20 % vorzunehmen. Diese Regelung liegt im Interesse einer erfolgreichen Platzierung der Instrumente und damit auch im Interesse der Aktionäre.

Um die neuen Aktien gewähren zu können, die den Inhabern bei Ausübung ihrer Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen, werden eine bedingte Kapitalerhöhung und eine entsprechende Änderung von § 4 Absatz 4 der Satzung vorgeschlagen. Die bedingte Kapitalerhöhung soll den gesetzlichen Rahmen bis zur Hälfte des zur Zeit der Beschlussfassung eingetragenen Grundkapitals voll ausschöpfen.

(c)

Die unter TOP 7 vorgeschlagene Ermächtigung betrifft die Ausgabe von Genussscheinen, Schuldverschreibungen und anderen hybriden Instrumenten ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft hierfür eine neue breite Grundlage verschaffen, welche die jederzeitige flexible Nutzung dieser Instrumente ermöglicht.

(d)

Nach TOP 6 (a)(iii) und TOP 7 (a)(iii) soll der Vorstand auch zur Ausgabe von Instrumenten ermächtigt werden, die nicht den Anforderungen der CRR an die Anerkennung von zusätzlichem Kernkapital entsprechen. Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, auch Instrumente flexibel auszugeben, die Ergänzungskapital (Tier 2 Capital) im Sinne der CRR darstellen oder gar keine Bestandteile der Eigenmittel bilden.

(e)

Für die Instrumente, die nach TOP 6 mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Options- oder Wandelgenussscheine, Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumente mit folgenden Maßgaben auszuschließen:

(i)

Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge und zugunsten der Inhaber von Wandel- oder Optionsrechten beziehungsweise der Inhaber von mit Options- oder Wandlungspflicht ausgestatteten Instrumenten jeweils ausgeschlossen werden können.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.

(ii)

Options- und Wandelanleihebedingungen enthalten nach der Marktpraxis Regelungen, wonach für den Fall eines Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Emissionen der Options- oder Wandlungspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsformel zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise Options- oder Wandlungspflichten nicht ein Bezugsrecht auf diese Emission in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte oder Erfüllung dieser Pflichten zustehen würde. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zugunsten eines Bezugsrechts der Inhaber solcher Instrumente hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung gemäß TOP 6 der Options- beziehungsweise Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten nach den jeweiligen Bedingungen dieser Instrumente nicht ermäßigt zu werden braucht.

(iii)

Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die Platzierung der Instrumente unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen marktnah auszunutzen und so einen höheren Mittelzufluss zu erzielen als bei einer Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts. Bei Einräumung des Bezugsrechts wäre die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausübung des Bezugsrechts gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für die Gesellschaft günstige, marktnahe Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen.

Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Instrumente nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert mit anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand wird bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Börsenkurs so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

Durch Zukäufe an der Börse nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten können Aktionäre zudem ihren bisherigen Anteil am Grundkapital sichern Darüber hinaus wird die Verwässerung des Einflusses der Aktionäre auch dadurch gering gehalten, dass das Volumen eines Bezugsrechtsausschlusses beschränkt ist. Entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf die Summe der Aktien, die auf die bezugsrechtsfrei ausgegebenen Instrumente entfallen, 10 % des jeweiligen Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Dadurch wird gewährleistet, dass auch nach Kapitalherabsetzungsmaßnahmen die Schwelle von 10 % nicht überschritten wird. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Instrumente bis zur Ausübung dieser Ermächtigung aus anderen Quellen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Darunter fallen insbesondere auch Aktien, die aufgrund des genehmigten Kapitals ausgegeben werden, dass der Hauptversammlung unter TOP 5 vorgeschlagen wird, soweit die Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgt. Des Weiteren sind Instrumente anzurechnen, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten und die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 9. Juni 2020 bis zur Ausübung dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

(f)

All dies stellt sicher, dass durch den Bezugsrechtsausschluss keine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien eintritt. Dagegen ermöglicht es die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft, Konditionen marktnah festsetzen, größtmögliche Platzierungssicherheit erreichen und eine günstige Marktsituation kurzfristig ausnutzen zu können. Für die Instrumente, die nach TOP 7 ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Genussscheine, Schuldverschreibungen oder anderen hybriden Instrumente mit folgenden Maßgaben auszuschließen:

(i)

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht ganz oder teilweise auszuschließen, sofern er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.

Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt im Interesse des Unternehmens und damit auch der Aktionäre. Der Bezugsrechtsausschluss erlaubt es der Gesellschaft, die Instrumente je nach Situation schneller auszugeben, um kurzfristige Marktbedingungen auszunutzen, Begebungskosten zu ersparen, insgesamt günstigere Konditionen für die Gesellschaft zu erzielen und die Refinanzierungskosten der Gesellschaft zu senken.

Die mitgliedschaftsrechtliche Position der Aktionäre wird durch den Bezugsrechtsausschluss nicht berührt, weil es hierbei nur um Genussscheine, Schuldverschreibungen oder andere hybride Instrumente ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten geht, diese Instrumente also nicht in Aktien der Gesellschaft umgetauscht oder gewandelt werden können.

Die vermögensrechtliche Position der Aktionäre wird dadurch gewahrt, dass der Vorstand von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur Gebrauch machen darf, sofern er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den theoretischen Marktwert der Instrumente, der nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden zu ermitteln ist, nicht wesentlich unterschreitet. Auch wenn die Ausgabe zum Nennwert erfolgt, dürfen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emission, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Laufzeit, die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt, insgesamt marktgerechte Konditionen zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten.

(ii)

Das Bezugsrecht soll außerdem für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge wird auf vorstehenden Absatz (e)(i) verwiesen.

(iii)

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Inhaber von Instrumenten mit Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise Options- oder Wandlungspflichten auszuschließen, bei denen die Options- und Wandelanleihebedingungen eine Verwässerungsformel enthalten. Zur Begründung dieses Bezugsrechtsausschlusses wird auf vorstehenden Absatz (e)(ii) verwiesen.

Anlage zu TOP 8: Lebenslauf Sandra Jessica Stuart

 
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Sandra Stuart
Executive Director, President and Chief Executive Officer
HSBC Bank Canada

Date of birth: June 2 1963
Domiciled: Vancouver
Nationality: Canadian
 

BOARD AND COMMUNITY ACTIVITY

*

Executive Director and Chief Executive Officer HSBC Bank Canada (2011 - current)

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Executive Director and Chair, HSBC Global Asset Management (Canada) Limited (2015 - current)

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Member, University of British Columbia, Sauder School of Business, Faculty Advisory Board (2011 - current)

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Member, Business Council of Canada (June 2015 - current)

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Member, Board of Governors, Business Council of British Columbia (June 2015 - current)

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Member, Vancouver Chinatown Advisory Board (2017 - current)

INDUSTRY ACKNOWLEDGEMENTS

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Catalyst Canada Honors Champion (2019)

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British Columbia's Most Influential Women in Business (2015/19)

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Women's Executive Network, Deloitte Inclusion Vanguard Award (2016)

*

Women's Executive Network, Top 100 Most Powerful Women (2014)

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Association of Women in Finance, Excellence in the Private Sector (2014)

PROFESSIONAL EXPERIENCE

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Executive Director, Group General Manager, President and Chief Executive Officer, June 2015 - present
(HSBC Bank Canada, Vancouver, British Columbia)

*

Executive Director and Chief Operating Officer, December 2010 - June 2015
(HSBC Bank Canada, Vancouver, British Columbia)

*

Group Head of Change Delivery Management, June 2009 - November 2010
(HSBC Holdings plc, Burnaby, British Columbia)

*

Chief Information Officer, March 2008 - July 2009
(HSBC Bank USA, Mettawa, Illinois)

*

Head of IT, Group Personal Financial Services (PFS), September 2006 - March 2008
(HSBC Bank USA, Mount Prospect, Illinois)

*

Senior Director, Distributed Networks, September 2005 - September 2006
(HSBC Bank USA, Mount Prospect, Illinois)

*

Senior Vice President, Operations, June 2002 - September 2005
(HSBC Bank Canada, Vancouver, British Columbia)

*

Vice President, Operations Design, June 2001 - June 2002
(HSBC Bank Canada, Vancouver, British Columbia)

*

Senior Manager, Call Centre Operations, June 1999 - June 2001
(HSBC Bank Brazil, Curitiba, Brazil)

*

Head of Direct Banking, 1994 - 1999

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Various positions in Vancouver, British Columbia and Toronto, Ontario

Training and Education

Bachelors of Arts, double minor in Business and Economics, Simon Fraser University

Harvard Business School - Executive Management - various courses

IMD International Business School - Executive management

Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Beschluss vom 9. April 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 29. April 2020 gemäß den Regelungen des Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), 'COVID-19-Gesetz', entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung ausschließlich im Wege elektronischer Zuschaltung (keine elektronische Teilnahme) abgehalten wird und dass die Stimmrechtsausübung der Aktionäre nur über elektronische Briefwahl sowie Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich ist.

Es erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über das unter

https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting
 

erreichbare passwortgeschützte InvestorPortal der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG ('HSBC-InvestorPortal'). Sie müssen sich für die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet sowie zur Stimmabgabe bis spätestens Donnerstag, 4. Juni 2020 (24:00 Uhr), in der im Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung' angegebenen Weise angemeldet haben. Am Tag der Hauptversammlung, dem 9. Juni 2020, können sie sich dann auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting
 

mit den auf der Ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten elektronisch über das HSBC-InvestorPortal zuschalten und ab Beginn der Hauptversammlung um 10:00 Uhr bis zu deren Beendigung der Hauptversammlung folgen. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht keine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des COVID-19-Gesetzes. Aktionäre oder Aktionärsvertreter, die sich nicht rechtzeitig ordnungsgemäß angemeldet haben, können sich nicht über das HSBC-InvestorPortal zuschalten.

Die HSBC-Aktionärshotline steht Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung. Sie ist unter der Nummer +49 211 910 2277 von Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr zu erreichen.

Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung

Von den insgesamt ausgegebenen 34.088.053 Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle teilnahme- und stimmberechtigt.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen. Hierzu müssen sie einen von dem depotführenden Institut erstellten Nachweis über den Anteilbesitz, der sich auf den Beginn des 28. Mai 2020, 00:00 Uhr MESZ, ('Nachweisstichtag') bezieht, vorlegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen des Anteilbesitzes nach dem Nachweisstichtag sind möglich (keine Veräußerungssperre), haben aber für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Für die Dividendenberechtigung ist nicht der Anteilbesitz am Nachweisstichtag, sondern im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung maßgeblich.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 4. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der Adresse:

 

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

zugehen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Zugangskarten für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilbesitzes Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung

Aktionäre oder Aktionärsvertreter können das Stimmrecht nur mittels elektronischer Briefwahl oder über Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ausüben. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung ist für die Ausübung des Stimmrechts nicht erforderlich.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl erfolgt sowohl vor als auch während der Hauptversammlung über das über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting
 

erreichbare HSBC-InvestorPortal unter dem Punkt 'Briefwahl'. Die Stimmabgabe ist für angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter ab Donnerstag, den 28. Mai 2020 (0:00 Uhr) und damit bereits vor dem Beginn der Hauptversammlung am 9. Juni 2020 um 10:00 Uhr unter Verwendung der auf der Ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten ebenfalls über das HSBC-InvestorPortal unter dem Punkt 'Briefwahl' möglich. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe endet nach dem Ende der Generaldebatte nach entsprechender Ankündigung durch den Versammlungsleiter.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auf elektronischem Wege an die nachstehende Adresse übermittelt werden: E-Mail:

[email protected]
 

Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Zugangskarte übersandt. Darüber hinaus wird jedem Aktionär auf Verlangen ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
c/o HSBC Transaction Services GmbH
Asset Servicing - Fundsevents/HV
Yorckstr. 21-23,
40476 Düsseldorf
Fax: +49 211 910-1879
E-Mail: [email protected]

Die Aktionäre, die den von der Bank benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Zugangskarte zur Hauptversammlung. Die Zugangskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben beschrieben.

Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter müssen unter Verwendung des Vollmachts- und Weisungsformulars in Textform erteilt werden und sollen zur organisatorischen Erleichterung der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 5. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der Adresse:

 

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

zugehen. Den von der Bank benannten Stimmrechtsvertretern müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sowie sonstigen Aktionärsvertretern, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Anmeldestelle unter der folgenden Adresse in Verbindung zu setzen:

 

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 4.571.194,85) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft zu richten und muss dieser bis spätestens zum 25. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Company Secretary
Königsallee 21/23
40212 Düsseldorf

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge mit Begründung gegen Beschlussvorschläge zu bestimmten Tagesordnungspunkten gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Company Secretary
Königsallee 21/23
40212 Düsseldorf
Fax: +49 211 910-9 8038
E-Mail: [email protected]

Bis spätestens zum Ablauf des 25. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers unverzüglich unter der Internetadresse

www.hsbc.de
 

vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge, oder nach dem genannten Termin eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Auskunftsrecht der Aktionäre im Wege elektronischer Kommunikation

Das Auskunftsrecht der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 AktG) ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes eingeschränkt. Die Aktionäre oder Aktionärsvertreter haben lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes). Der Vorstand kann zudem mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass Fragen spätestens am zweiten Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind.

Der Vorstand hat mit Beschluss vom 9. April 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 29. April 2020 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz, Abs. 8 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass Fragen bis spätestens 7. Juni 2020 (24:00 Uhr) im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft einzureichen sind. Fragen sind ausschließlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist oder nicht in deutscher Sprache eingereichte Fragen werden nicht berücksichtigt. Zugleich hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 29. April 2020 entschieden, dass nur solche Aktionäre oder Aktionärsvertreter die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen, die sich bis spätestens Donnerstag, 4. Juni 2020 (24:00 Uhr), in der vorstehend unter 'Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung' angegebenen Weise bei der Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet haben.

Die Einreichung von Fragen kann nur durch angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter unter Verwendung der auf der Ihnen zugesandten Zugangskarte angegebenen Zugangsdaten über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting
 

über das HSBC-InvestorPortal erfolgen.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freien Ermessen über die Beantwortung von Fragen.

Die Beantwortung eingereichter Fragen erfolgt in der Hauptversammlung am 9. Juni 2020.

Es ist derzeit vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Aktionäre oder Aktionärsvertreter, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären. Der Widerspruch kann vom Beginn der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das HSBC-InvestorPortal erklärt werden.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter

Ein Kernanliegen der EU Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') ist die Transparenz der Datenverarbeitung. Wir nehmen den Datenschutz für unsere Aktionäre und ihre Vertreter sehr ernst. Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können sich Aktionäre und ihre Vertreter wenden?

Verantwortliche Stelle ist:

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Königsallee 21/23
40212 Düsseldorf
Telefon: 0211 910-0
Fax: 0211 910-616
E-Mail-Adresse: [email protected]

Sie erreichen unsere/n Datenschutzbeauftragte/n unter:

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Datenschutzbeauftragte/r
Königsallee 21/23
40212 Düsseldorf
Telefon: 0211 910-2006
Fax: 0211 910-9-2125
E-Mail-Adresse: [email protected]

2. Welche Daten und Quellen werden genutzt?

Bei den Aktien der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG handelt es sich um Inhaberaktien. Es wird daher kein Aktienregister geführt. Die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG (nachfolgend auch 'wir' genannt) erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienzahl und Nummer der Zugangskarte), sowie gegebenenfalls Kontaktdaten von deren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern.

Die Daten erhält die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG direkt vom Aktionär oder von dessen depotführender Bank.

3. Wofür werden die Daten verarbeitet (Verarbeitungszweck) und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die Daten werden nur verarbeitet, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte oder Fragemöglichkeit im Hinblick auf die Hauptversammlung zu ermöglichen und die gesetzlichen Bestimmungen einer Hauptversammlung einzuhalten, einschließlich der Bestimmungen des COVID-19-Gesetzes zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

4. Wer bekommt die Daten?

Die Dienstleister, welche zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten jeweils nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind; die Verarbeitung erfolgt ausschließlich nach Weisung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG.

Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen sowie im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären werden diese gemeinsam mit dem Namen des das Ergänzungsverlangen oder den Gegenantrag stellenden beziehungsweise des den Wahlvorschlag unterbreitenden Aktionärs öffentlich zugänglich gemacht.

Die personenbezogenen Daten der Aktionäre, die sich der Hauptversammlung elektronisch zuschalten, sowie die Daten der Aktionärsvertreter sind nach § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG in einem Teilnehmerverzeichnis zu vermerken.

5. Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?

Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (sogenannte Drittstaaten) findet nicht statt.

6. Wie lange werden die Daten gespeichert?

Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z.B. im AktG, Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung) zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu 3 Jahren. Darüber hinaus bewahren wir personenbezogene Daten nur in Einzelfällen auf, wenn dies im Zusammenhang mit Ansprüchen erforderlich ist, die gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu dreißig Jahren).

7. Welche Datenschutzrechte bestehen?

Jede betroffene Person hat nach Maßgabe der allgemeinen Verfahrensvorschriften des Artikels 12 der DSGVO das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG.

Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG).

8. Besteht eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?

Die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG erhebt nur die personenbezogenen Daten, die für eine Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Geltendmachung Ihrer Rechte und Fragemöglichkeiten erforderlich sind. Wenn Sie die Daten nicht bereitstellen, kann eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht erfolgen.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung sowie zur Nutzung des HSBC-InvestorPortals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HSBC-InvestorPortal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Zugangskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersandt bekommen. Auf dieser Zugangskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im HSBC-InvestorPortal auf der Anmeldeseite anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich -, die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Über das HSBC-InvestorPortal ist die Ausübung des Stimmrechts für angemeldete Aktionäre oder Aktionärsvertreter ab Donnerstag, den 28. Mai 2020 (00:00 Uhr) - entsprechend dem Nachweisstichtag/'Record Date', möglich.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre können die gesamte virtuelle Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HSBC-InvestorPortals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HSBC-InvestorPortal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

Veröffentlichung auf der Internetseite

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sind auch über unsere Internetseite

https://www.about.hsbc.de/de-de/investor-relations/annual-general-meeting
 

zugänglich.

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können ebenfalls im Internet unter

www.hsbc.de
 

eingesehen und heruntergeladen werden. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

 

Düsseldorf, im April 2020

Der Vorstand



11.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
Königsallee 21/23
40212 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 211 910-0
Fax: +49 211 910-616
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.hsbc.de/
ISIN: DE0008115106, DE0008115148
WKN: 811 510, 811 514
Börsen: Auslandsbörse(n) Düsseldorf, Stuttgart

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1041059  11.05.2020 

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