DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
Frankfurt am Main
- ISIN DE 0005140008 - - WKN 514000 -
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, dem 19. Mai 2022, 9.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ,
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Ereignis b1b5b98c8982ec11812b005056888925
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2021, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2021 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
vorgesehen.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 968.555.094,00 Euro wie folgt
zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von 0,20 Euro je für das Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigter Aktie und Vortrag des verbleibenden
Restbetrags von mindestens 555.200.467,80 Euro auf neue Rechnung.
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Die Vorschläge werden durch die konkreten Beträge für die Ausschüttungen und Gewinnvorträge konkretisiert, wenn die Zahl der
eigenen und damit nicht dividendenberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Hauptversammlung feststeht.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, also am 24. Mai 2022, fällig.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Vorstandsmitglied gesondert,
abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands an: Christian Sewing (Vorsitzender
des Vorstands), James von Moltke (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands), Karl von Rohr (stellvertretender Vorsitzender
des Vorstands), Fabrizio Campelli, Frank Kuhnke (Mitglied des Vorstands bis einschließlich 30. April 2021), Bernd Leukert,
Stuart Lewis, Alexander von zur Mühlen, Christiana Riley, Rebecca Short (Mitglied des Vorstands seit 1. Mai 2021), Prof. Dr.
Stefan Simon.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert,
abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an: Dr. Paul Achleitner
(Vorsitzender des Aufsichtsrats), Detlef Polaschek (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats), Ludwig Blomeyer-Bartenstein,
Frank Bsirske (Mitglied des Aufsichtsrats bis einschließlich 27. Oktober 2021), Mayree Clark, Jan Duscheck, Dr. Gerhard Eschelbeck,
Sigmar Gabriel, Timo Heider, Martina Klee, Henriette Mark, Gabriele Platscher, Bernd Rose, Gerd Alexander Schütz (Mitglied
des Aufsichtsrats bis zum Ablauf der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021), John Alexander Thain, Michele Trogni,
Dr. Dagmar Valcárcel, Stefan Viertel, Dr. Theodor Weimer, Frank Werneke (Mitglied des Aufsichtsrats seit 25. November 2021),
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann, Frank Witter (Mitglied des Aufsichtsrats seit Ablauf der Hauptversammlung der Gesellschaft
am 27. Mai 2021).
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022, Zwischenabschlüsse
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
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Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, (EY) wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 bestellt.
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Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, (EY) wird zudem für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2022 (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) und etwaiger Konzernzwischenabschlüsse
und Konzernzwischenlageberichte (§ 340i Absatz 4 HGB, § 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, die vor der ordentlichen Hauptversammlung
des Jahres 2023 aufgestellt werden.
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Für die genannten Prüfungsleistungen hatte der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß dem durchgeführten Auswahlverfahren
nach Artikel 16 Absatz 2 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, empfohlen und eine begründete Präferenz
für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte
Abschlussprüfer begrenzt hat.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021
Die Änderungen des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sehen vor,
dass Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich einen gemeinsamen Vergütungsbericht gemäß § 162
AktG erstellen. Gemäß § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben erstmals einen gemeinsamen Bericht über die im Geschäftsjahr 2021 gewährte
und geschuldete Vergütung eines jeden gegenwärtigen oder früheren Mitglieds des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft
erstellt. Der Vergütungsbericht entspricht dabei sämtlichen Vorgaben des § 162 AktG.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer hat dabei im
Rahmen einer formellen Prüfung die Angaben im Vergütungsbericht gemäß § 162 Absatz 1 und 2 AktG auf Vollständigkeit geprüft.
Über diese gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinaus erfolgte zudem eine inhaltliche Überprüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts wurde vom Abschlussprüfer erstellt und ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind im Anschluss an die Tagesordnung
unter 'Berichte und Hinweise / Zu TOP 6 / Vergütungsbericht' abgedruckt und ab der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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7. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des
Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird rmächtigt, bis zum 30. April 2027 eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien,
die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb
darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für
den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise
der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse)
an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 %
unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche
Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an
den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr
als 20 % unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen
überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie der etwa aufgrund vorangehender Ermächtigungen
nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien über die Börse beziehungsweise durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen.
Der Vorstand wird auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
dem Zweck zu veräußern, Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder andere dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienliche
Vermögenswerte zu erwerben. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
erworbene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten
oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft
und verbundener Unternehmen begründet wurden.
Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, solche eigenen Aktien an Dritte gegen
Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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c) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen,
ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
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d) |
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 27. Mai 2021 erteilte und bis zum 30. April 2026 befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
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8. |
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
In Ergänzung zu der unter Punkt 7 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz
1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Unter der in Punkt 7 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer
auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder Terminkaufverträgen durchgeführt werden.
Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten
kaufen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese Optionen nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen
sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Aktienerwerb in Ausübung
der Optionen spätestens am 30. April 2027 erfolgt.
Der bei Ausübung der Put-Optionen beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den Mittelwert
der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Geschäfts nicht um mehr
als 10 % überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Optionen
darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie
im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten
drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreitet.
Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu Punkt 7 dieser
Tagesordnung festgesetzten Regeln.
Auch aus bestehenden Derivaten, die während des Bestehens vorangehender Ermächtigungen und auf deren Grundlage vereinbart
wurden, dürfen weiterhin eigene Aktien erworben werden.
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9. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche
Anerkennung als zusätzliches Kernkapital für Banken (Additional Tier 1 Capital - AT1 Capital) erfüllen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. April 2027 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine
zu begeben. Die Genussscheine müssen den Voraussetzungen der europäischen Gesetzgebung entsprechen, unter denen das für die
Gewährung von Genussrechten eingezahlte Kapital dem zusätzlichen Kernkapital zuzurechnen ist.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 30. April 2027 anstelle von oder neben Genussscheinen einmalig oder mehrmals
andere hybride Finanzinstrumente mit unbegrenzter Laufzeit zu begeben, die die vorstehenden Anforderungen erfüllen, aber rechtlich
möglicherweise nicht als Genussrechte einzuordnen sind, soweit ihre Begebung etwa wegen der gewinnabhängigen Verzinsung oder
aus anderen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf (diese Instrumente werden im Folgenden 'hybride
Schuldverschreibungen' genannt).
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine beziehungsweise hybriden Schuldverschreibungen
darf insgesamt 9 Milliarden Euro nicht übersteigen.
Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
- in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Gegenleistung für die Ausgabe der Genussscheine beziehungsweise
hybriden Schuldverschreibungen kann außer in Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten werthaltigen Sachleistungen, insbesondere
auch in Form bestehender Schuldverschreibungen oder Genussrechte, die durch die neuen Instrumente ersetzt werden sollen, erbracht
werden.
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b) |
Bei der Ausgabe der Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen durch die Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich
das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Genussscheine oder hybriden Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Soweit der Vorstand von der vorstehenden Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses keinen Gebrauch macht, ist er ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand wird sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse
liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn diese Voraussetzungen seiner Ansicht nach
gegeben sind. Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber
berichten.
Die Genussscheine beziehungsweise hybriden Schuldverschreibungen können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emission,
insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Ausgabekurs, festzulegen.
Die durch die Hauptversammlung am 24. Mai 2018 unter Punkt 9 der Tagesordnung erteilte, bis zum 30. April 2023 befristete
und bislang nur teilweise ausgenutzte Ermächtigung zur Ausgabe entsprechender Kapitalinstrumente wird auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser neuen Ermächtigung aufgehoben, soweit sie nicht zuvor ausgenutzt wird.
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10. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 endet turnusmäßig die Bestellungsperiode der Herren Dr. Paul
Achleitner und Dr. Gerhard Eschelbeck als Mitglieder des Aufsichtsrats, sodass insgesamt zwei Vertreter der Anteilseigner
neu zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats beinhaltet zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame
oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Bislang hat weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter
gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher insgesamt mit mindestens sechs
Frauen und mindestens sechs Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
Dem Aufsichtsrat gehören seit vielen Jahren zu mindestens 30 % Frauen an, aktuell gehören ihm sechs Frauen an, er besteht
also zu 30 % aus Frauen; nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten würden ihm weiterhin sechs Frauen angehören, so dass
er weiterhin zu 30 % aus Frauen bestehen würde. Seit 2013 besteht auch die Seite der Anteilseignervertreter zu mindestens
30 % aus Frauen, was auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten der Fall wäre. Das Mindestanteilsgebot ist daher erfüllt
und es wäre auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt.
Nach § 4 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden Anteilseignervertreter der Hauptversammlung nur noch für eine
Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung vorgeschlagen, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Der Aufsichtsrat schlägt nun gestützt auf die Empfehlungen der Anteilseignervertreter in seinem Nominierungsausschuss vor,
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Satzung jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen:
a. |
Herr Alexander Rijn Wynaendts, Aufsichtsrat und Berater, Den Haag
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b. |
Herr Yngve Slyngstad, Chief Executive Officer, Aker Asset Management AS, Oslo
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Herr Wynaendts ist Mitglied in den folgenden mit einem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien: (1) Air
France KLM Group - Mitglied des Board of Directors, Chairman Remuneration Committee, Member Appointments and Governance Committee;
(2) Uber Technologies Inc. - Mitglied des Board of Directors, Member of the Audit Committee und (3) Puissance Holding B.V.
- Chairman, Non Executive Director.
Zwischen den jeweiligen Gesellschaften Air France KLM Group, Uber Technologies Inc. und Salesforce.com Inc., in der Herr Wynaendts
ein Beratungsmandat innehat, und dem Deutschen Bank Konzern bestehen ständige Geschäftsbeziehungen. Diese werden zu marktüblichen
Konditionen und ohne Einbindung von Herrn Wynaendts als Aufsichtsratsmitglied abgewickelt. Persönliche oder sonstige Geschäftsbeziehungen
zwischen Herrn Wynaendts und der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, ihren Konzerngesellschaften, Organmitgliedern oder einem
wesentlich beteiligten Aktionär bestehen nicht.
Es ist vorgesehen, dass Herr Wynaendts nach seiner Wahl durch die Hauptversammlung zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt
werden soll.
Es bestehen keine Kunden-/Transaktionsbeziehungen zwischen Herrn Slyngstad oder dem sich im Entstehungsstadium befindenden
Aker Asset Management AS und dem Deutsche Bank Konzern. Zwischen der Aker ASA, der Muttergesellschaft von Aker Asset Management
AS, sowie anderen Aker Group Gesellschaften und dem Deutsche Bank Konzern bestehen Geschäftsbeziehungen, an deren Marktüblichkeit
für uns keine Zweifel erkennbar sind.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und soll dazu beitragen,
das vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil möglichst umfassend auszufüllen.Die Kandidaten sind weit von der vom Aufsichtsrat definierten Regelaltersgrenze entfernt.
Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache mit den Kandidaten - davon aus, dass beide Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand
für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können.
Lebensläufe der Kandidaten sind im Abschnitt 'Berichte und Hinweise' im Anschluss an diese Tagesordnung enthalten.
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11. |
Satzungsänderungen zur Ermöglichung der Bestellung eines zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, zur Aufsichtsratsvergütung
(einschließlich des Wegfalls des zwingenden Selbstbehalts bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung), zur Flexibilisierung
der Leitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Schaffung eines globalen Beraterkreises
Dem Vorbild anderer im DAX notierter Gesellschaften folgend, plant der Aufsichtsrat, die Möglichkeit zur Bestellung eines
zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden zu schaffen. Durch die nachfolgenden Anpassungen in der Satzung soll diese
Möglichkeit eröffnet und angemessen abgebildet werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Aufsichtsratsvergütung angepasst
werden. Hier soll zum einen der weitere stellvertretende Vorsitzende dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden hinsichtlich
der Vergütung gleichgestellt werden. Zudem halten Vorstand und Aufsichtsrat den bislang in der Satzung vorgesehenen Selbstbehalt
für Aufsichtsratsmitglieder bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht für zwingend geboten, nachdem auch der
Deutsche Corporate Governance Kodex den Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr empfiehlt. Die vorgeschlagene
Satzungsänderung bedeutet nicht, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Aufsichtsratsmitglieder künftig keinen
Selbstbehalt mehr vorsehen kann. Sie ermöglicht der Gesellschaft lediglich, sich beim künftigen Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für die Aufsichtsratsmitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen für oder gegen die Aufnahme eines Selbstbehalts zu entscheiden,
anstatt den Selbstbehalt zwingend vorzuschreiben, und erhöht damit die Flexibilität bei der Gestaltung der Versicherungsbedingungen.
Mit Eintragung der Satzungsänderung aufgrund der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 27. Mai 2021 hat die Regelung des
§ 14 Absatz 7 der Satzung keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher ersatzlos gestrichen werden. Angesichts der beabsichtigten
Änderungen der Vergütungsregelungen werden die Aufsichtsratsvergütung und das ihr zugrunde liegende Vergütungssystem insgesamt
der diesjährigen Hauptversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 113 Absatz 3 AktG vorgelegt, wobei vorgeschlagen wird, die
Vergütung wie vorstehend beschrieben anzupassen und die so angepasste Aufsichtsratsvergütung und das ihr zugrunde liegende
Vergütungssystem zu billigen. Der Wortlaut von § 14 der Satzung (in seiner derzeitigen Fassung), die Einzelheiten der Vergütung
sowie weitere Komponenten wie Auslagenersatz und Einbeziehung in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind im Abschnitt
'Berichte und Hinweise' unter dem Punkt 'Zu TOP 11 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats' enthalten. Dieser Abschnitt
enthält auch eine nähere Beschreibung des hinter der Satzungsregelung stehenden Vergütungssystems in entsprechender Anwendung
von § 87a Absatz 1 Satz 2 AktG. Neben diesen Änderungen der Vergütungsregelungen soll eine flexiblere Regelung zur Leitung
der Hauptversammlung geschaffen werden. Schließlich soll die bislang in der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Bildung regionaler
Beraterkreise dahingehend flexibilisiert werden, dass auch ein globaler Beraterkreis eingerichtet werden kann.
Demgemäß schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Satzung, die derzeit die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung und eine etwaige spätere Ergänzungswahl regeln, werden wie folgt neu gefasst
(Änderungen nachfolgend kursiv gesetzt):
'In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes
aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertreter nach näherer Maßgabe des § 27 MitbestG (erster Stellvertreter) sowie gegebenenfalls einen zweiten Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der erste Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.'
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b) |
In § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 2 der Satzung werden bestimmte
Zuständigkeiten dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter zugewiesen. Die Zuweisung soll künftig auch
den zweiten Stellvertreter einbeziehen, so dass die Formulierungen wie folgt neu gefasst werden (geänderte Passagen hier zur
besseren Erkennbarkeit kursiv gesetzt); ein Zweitstimmrecht soll weiterhin keinem der Stellvertreter zustehen:
§ 10 Absatz 2 Satz 1:
'Ein Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden,
wenn dieser an ihrer Wahrnehmung gehindert ist.'
§ 11 Absatz 1:
'(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen, sooft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern.'
§ 11 Absatz 2 Satz 2:
'Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter.'
§ 11 Absatz 3 Satz 1:
'Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, telegrafischer, fernmündlicher oder elektronischer
Abstimmung gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter dies anordnet.'
§ 12 Absatz 2:
'(2) Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder
einen seiner Stellvertreter abgegeben.'
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c) |
In § 14 Absatz 1 Satz 2 der Satzung soll der weitere stellvertretende Vorsitzende dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
hinsichtlich der Vergütung gleichgestellt und in Absatz 6 der dort bislang zwingend vorgesehene Selbstbehalt in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
aufgrund der entsprechenden Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex für Aufsichtsratsmitglieder zur Disposition
gestellt werden.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 wird daher wie folgt neu gefasst (Änderung kursiv):
'Die jährliche Grundvergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 100.000 €, für den Aufsichtsratsvorsitzenden das 2fache
und für jeden stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden das 1,5fache dieses Betrages.'
§ 14 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
'Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Ein Selbstbehalt muss für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht festgesetzt werden.'
§ 14 Absatz 7 wird ersatzlos gestrichen.
Der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 der Satzung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft - ab Wirksamwerden der
unter diesem c) vorgeschlagenen Satzungsänderung in der entsprechend geänderten Fassung - einschließlich des ihr zugrundeliegenden,
in der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2022 im Abschnitt 'Berichte und Hinweise' unter dem Punkt
'Zu TOP 11 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats' näher beschriebenen Vergütungssystems wird zugestimmt.
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d) |
In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Regelung zur Leitung der Hauptversammlung flexibler gestaltet und wie folgt neu gefasst (geänderte
Passage hier kursiv hervorgehoben):
'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes von der Mehrheit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied.'
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e) |
Schließlich wird die in § 8 vorgesehene Möglichkeit der Bildung von Beraterkreisen der Gesamtbank dahingehend flexibilisiert,
dass nicht nur regionale, sondern auch ein globaler oder thematisch ausgerichteter Beraterkreis eingerichtet werden kann.
§ 8 wird dazu wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand kann zu engerer Fühlungnahme und geschäftlicher Beratung mit der Wirtschaft Beraterkreise der Gesamtbank und
Bezirksbeiräte bilden, für sie Geschäftsordnungen erlassen und die Vergütung für ihre Mitglieder festsetzen. Der Aufsichtsrat
ist über personelle Veränderungen in den Beraterkreisen der Gesamtbank und in den Bezirksbeiräten einmal jährlich zu unterrichten.'
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12. |
Satzungsänderung zur Anpassung der Gewinnverwendungsregelung in § 23 Absatz 1 an regulatorische Vorgaben
Die Satzungsregelung zu den Ausschüttungen sieht in § 23 Absatz 1 Satz 2 die Möglichkeit von Sachausschüttungen vor. Diese
soll an die Vorgabe in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer aktuellen Fassung (Capital Requirements
Regulation, im Folgenden auch kurz 'CRR') angepasst und daher dahingehend geändert werden, dass die Möglichkeit einer Sachausschüttung
unter dem Vorbehalt einer vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde steht.
Demgemäß schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
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§ 23 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst (Änderungen nachfolgend kursiv gesetzt):
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'Die Hauptversammlung kann - bei Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Behörde - anstelle oder neben einer Bar- auch eine Sachausschüttung beschließen.'
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Im Übrigen bleibt die Satzung unverändert.
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Berichte und Hinweise
Zu TOP 6
Vergütungsbericht
Einleitung
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Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat
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Vergütungsbericht für die Mitarbeiter
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Vergütung der Mitglieder des Vorstands
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Grundlagen der Vorstandsvergütung
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Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergütung
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Leitprinizip: Ausrichtung der Vorstandsvergütung an der Unternehmensstrategie
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Vergütungsgrundsätze
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Vergütungsrelevante Ereignisse in 2021
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Anpassung des Vergütungssystems ab 1. Januar 2021
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Billigung des neuen Vergütungssystems durch die Hauptversammlung 2021
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Geschäftliche Entwicklung und Verknüpfung der Vorstandsvergütung mit der Unternehmensstrategie in 2021
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Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
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Struktur des Vorstandsvergütungssystems 2021
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Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung und Maximalvergütung
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Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
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Erfolgsunabhängige Komponenten (fixe Vergütung)
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Erfolgsabhängige Komponenten (variable Vergütung)
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Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
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Zurückbehaltungs- und Halteperioden
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Backtesting, Malus und Clawback
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Angaben zu Aktien und zur Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung (Shareholding guidelines)
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Leistungen zum Mandatsende
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Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden
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Weitere anstellungsvertragliche Regelungen
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Abweichungen vom Vergütungssystem
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Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021
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Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
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Frühere Mitglieder des Vorstands
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Ausblick auf das Geschäftsjahr 2022
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Geplante Veränderungen im Vorstand
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Ziel-Gesamtvergütungen und Maximalvergütung
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Ziele für 2022
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Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 und 2020
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Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
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Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
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Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
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Prüfungsurteil
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Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
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Haftungsbeschränkung
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Vergütung der Mitarbeiter (nicht testiert)
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Aufsichtsrechtliches Umfeld
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Vergütungs-Governance
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Vergütungsstrategie
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Konzernweite Struktur der Gesamtvergütung
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Mitarbeitergruppen mit speziellen Vergütungsstrukturen
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Festlegung der leistungsabhängigen variablen Vergütung
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Struktur der variablen Vergütung
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Nachträgliche Risikoadjustierung der variablen Vergütung
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Vergütungsentscheidungen für 2021
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Offenlegung der Vergütung von Material Risk Takers
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Einleitung
Der Vergütungsbericht für das Jahr 2021 enthält detaillierte Informationen zur Vergütung im Deutsche Bank-Konzern.
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Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat
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Der Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemeinsam durch den Vorstand
und den Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (im Folgenden auch 'Deutsche Bank AG' oder 'Bank') gemäß § 162 Aktiengesetz
erstellt. Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Bank und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2021 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats von der Bank gewährte und geschuldete Vergütung.
Der Vergütungsbericht entspricht den aktuellen rechtlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere des § 162 Aktiengesetzes
und der Institutsvergütungsverordnung und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Er entspricht zudem den anwendbaren Vorgaben der gültigen Rechnungslegungsvorschriften für kapitalmarktorientierte Unternehmen
(Handelsgesetzbuch 'HGB', International Financial Reporting Standards 'IFRS') und den Leitlinien, die vom Arbeitskreis Leitlinien
für eine nachhaltige Vorstandsvergütung herausgegeben wurden.
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Vergütungsbericht für die Mitarbeiter
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In diesem Teil des Vergütungsberichtes werden Informationen über das Vergütungssystem und die Vergütungsstrukturen für die
Mitarbeiter im Deutsche Bank-Konzern offengelegt (einschließlich DWS Gruppe). Der Bericht stellt das Vergütungsrahmenwerk
des Konzerns dar und er erläutert die Entscheidungen über die variable Vergütung für das Jahr 2021. Darüber hinaus enthält
der Bericht quantitative Vergütungsinformationen im Hinblick auf die Mitarbeiter, die als Risikoträger (sogenannte Material
Risk Takers) gemäß der Institutsvergütungsverordnung (InstVV) identifiziert wurden.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
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Grundlagen der Vorstandsvergütung
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Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergütung
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Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium für die Entscheidungen über die Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie die Festsetzung
der individuellen Vergütungen und der Regelungen zur Gewährung der Vergütung zuständig. Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt
den Aufsichtsrat bei seiner Aufgabe der Ausgestaltung und Überwachung der Umsetzung des Systems und bereitet die Beschlüsse
für den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf empfiehlt der Vergütungskontrollausschuss dem Aufsichtsrat, Anpassungen am System vorzunehmen.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem für den Vorstand der Hauptversammlung
gemäß § 120a Absatz 1 Aktiengesetz zur Billigung vorgelegt. Zuletzt wurde das Vergütungssystem von der Hauptversammlung 2021
mit 97,76 % gebilligt.
Auf Basis des gebilligten Vergütungssystems bestimmt der Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr die Gesamt-Zielvergütung
für die einzelnen Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung des Zuschnitts und der Komplexität der funktionalen Verantwortungen
der Vorstandsmitglieder, der Dauer der Zugehörigkeit des Vorstandsmitglieds im Gesamtvorstand sowie der wirtschaftlichen Lage
des Unternehmens. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat die Marktüblichkeit der Vergütung unter Heranziehung sowohl eines
Horizontal- als auch Vertikalvergleichs und legt fest, welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung)
(weitere Details dazu im Kapitel 'Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung').
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Leitprinizip: Ausrichtung der Vorstandsvergütung an der Unternehmensstrategie
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Das Ziel der Deutschen Bank ist es, einen positiven Beitrag für ihre Kunden, Mitarbeiter, Investoren sowie die Allgemeinheit
zu leisten, indem wirtschaftliches Wachstum und gesellschaftlicher Fortschritt gefördert werden. Die Deutsche Bank möchte
ihren Kunden Lösungen anbieten und einen aktiven Beitrag zu deren Wertschöpfung leisten. Dadurch soll sichergestellt werden,
dass die Deutsche Bank wettbewerbsfähig und profitabel ist und sich zugleich auf eine starke Kapital- und Liquiditätsbasis
stützen kann. Die Deutsche Bank fühlt sich dabei einer Kultur verpflichtet, die Risiken und Erträge angemessen aufeinander
abstimmt.
Die Deutsche Bank hat sich für den Konzern ehrgeizige Ziele für den Zeitraum bis einschließlich 2022 gesetzt. Dazu zählen
die weitere Stabilisierung der Bank, der erfolgreichen Abschluss der Transformation des Konzern und die nachhaltige Profitabilität.
Das Erreichen dieser Ziele lässt sich konkret an den folgenden Kennziffern messen, die der Vorstand kommuniziert hat: (1)
ein geplanter Umsatz für den Konzern von rund € 24,4 Mrd., (2) eine kontinuierliche Reduktion der Kosten, (3) eine Harte Kernkapitalquote
(CET1 ratio) von über 12,5 % und (4) eine Eigenkapitalrendite (RoTE) von 8 %.
Im Interesse der Aktionäre ist das Vorstandsvergütungssystem auf die Geschäftsstrategie sowie die nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Deutschen Bank ausgerichtet und setzt geeignete Anreize für eine konsequente Erreichung der gesetzten Ziele.
Durch die Zusammensetzung der Gesamtvergütung aus erfolgsunabhängigen (fixen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungskomponenten,
durch die Bemessung der Leistung über kurz- und langfristige Zeiträume und durch die Heranziehung relevanter und anspruchsvoller
Leistungsparameter werden die Umsetzung der Konzernstrategie und die Ausrichtung auf den nachhaltigen und langfristigen Erfolg
des Konzerns in klarer und nachvollziehbarer Weise vergütet. Die Zielestruktur umfasst dabei finanzielle und nicht-finanzielle
Parameter und Messgrößen in einem ausgewogenen Verhältnis.
Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems motiviert, die mit der Strategie der Deutschen
Bank verknüpften Ziele individuell und als Team nachhaltig zu verfolgen und eine langfristige positive Entwicklung der Deutschen
Bank voranzutreiben, ohne dabei unverhältnismäßige Risiken einzugehen. Damit stellt der Aufsichtsrat jederzeit die enge Kopplung
von Leistung und Vergütung im Einklang mit den Aktionärsinteressen sicher (Pay for Performance).
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Bemessung der individuellen Vergütungen beruhen auf den nachfolgend dargestellten
Vergütungsgrundsätzen, die vom Aufsichtsrat bei seinen entsprechenden Beschlussfassungen berücksichtigt werden:
Unternehmensstrategie |
Das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands ist eng mit der Strategie der Deutschen Bank verknüpft, fördert deren Umsetzung
und treibt die langfristige positive Entwicklung des Konzerns voran, ohne gleichzeitig unverhältnismäßige Risiken einzugehen.
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Interessen der Aktionäre |
Bei der konkreten Ausgestaltung des Vergütungssystems, der Festlegung der individuellen Vergütungen sowie der Gestaltung der
Zuteilungs- und Auszahlungsmodalitäten werden jederzeit die Interessen der Aktionäre berücksichtigt.
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Individuelle und gemeinschaftliche Ziele |
Durch die Festsetzung von individuellen, bereichsbezogenen und gemeinschaftlichen Zielen werden die nachhaltige und langfristige
Entwicklung der jeweils von den Vorstandsmitgliedern verantworteten Geschäfts- oder Infrastrukturbereiche bzw. Regionen aber
auch die Leistung des Vorstands als Gesamtgremium gefördert.
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Langfristigkeit |
Der die kurzfristig orientierten Ziele übersteigende Anteil an langfristig orientierten Zielen und die Gewährung der variablen
Vergütung ausschließlich in aufgeschobener und überwiegend aktienbasierter Form mit Zurückbehaltungsfristen bis zu sieben
Jahre sichern eine langfristige Bindung an den Erfolg der Deutschen Bank.
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Nachhaltigkeit |
Wirtschaftliche, soziale und ökologische Ziele im Einklang mit der ESG-Nachhaltigkeitsstrategie (Environmental/Social/Governance)
der Deutschen Bank tragen zum verantwortlichen und nachhaltigen Handeln bei und stellen damit einen wichtigen Beitrag für
den langfristigen Erfolg der Deutschen Bank dar.
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Angemessenheit und Obergrenzen |
Die Prüfung der Vergütung im horizontalen Vergleich zu Peers und im vertikalen Vergleich zur Arbeitnehmerschaft sowie geeignete
Vergütungsobergrenzen bezogen auf die erreichbare variable Vergütung sowie die Maximalvergütung stellen die Angemessenheit
der Vergütungshöhen sicher.
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Transparenz |
Durch die Vermeidung unnötiger Komplexität in den Strukturen und durch die klare und verständliche Berichterstattung wird
die Transparenz des Vergütungssystems im Einklang mit den Erwartungen von Investoren und Öffentlichkeit sowie mit den regulatorischen
Anforderungen erhöht.
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Governance |
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Bemessung der individuellen Vergütung erfolgen im Rahmen der gesetzlichen
und regulatorischen Vorgaben.
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Vergütungsrelevante Ereignisse in 2021
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Anpassung des Vergütungssystems ab 1. Januar 2021
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Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde zuletzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 angepasst. Bei der Überprüfung
des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat insbesondere die folgenden Ziele verfolgt:
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Vereinfachung der Vergütungsstrukturen zur Verbesserung der Nachvollziehbarkeit und Transparenz,
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Berücksichtigung der aktuellen Marktpraxis vergleichbarer Finanzinstitute (Peers) und
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Umsetzung der jüngsten rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen.
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Als Ergebnis aus der Überprüfung hat der Aufsichtsrat drei Handlungsfelder identifiziert, zu denen er Anpassungen beschlossen
hat:
Option zur Unterstützung einer schnelleren Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung |
Der Aufsichtsrat kann beschließen, den Anteil der aktienbasierten variablen Vergütung bis zur Erfüllung der mit den Vorstandsmitgliedern
vereinbarten Aktienhalteverpflichtung auf bis zu 100 % zu erhöhen. Dies führt nicht zu einer Erhöhung der variablen Vergütung
insgesamt, sondern nur zur Erhöhung des prozentualen Anteils, der aktienbasiert gewährt wird.
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Erhöhung der Konsistenz innerhalb des Vergütungssystems durch strukturelle Anpassungen |
Die Vergütungskomponenten sind durch eine konsistente Gewichtung und klarere Strukturen transparenter ausgestaltet. |
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Die Komponenten der variablen Vergütung sind für alle Mitglieder des Vorstand einheitlich (und nicht mehr unterschiedlich)
gewichtet.
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Sämtliche individuellen und bereichsbezogenen Ziele sind in der Kurzfristkomponente gebündelt und die gemeinschaftlich zu
erreichenden Ziele in der Langfristkomponente.
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Die maximale Zielerreichung für die Kurzfrist- und die Langfristkomponente beträgt einheitlich 150 % (anstatt bislang 200
% in der Kurzfristkomponente).
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Enge Verknüpfung der Vorstandsvergütung mit der ESG-Nachhaltigkeitsstrategie der Deutschen Bank |
Die Vergütungsstrukturen sind stärker mit Nachhaltigkeitszielen, die aus der ESG-Nachhaltigkeitsstrategie der Deutschen Bank
abgeleitet werden, verknüpft.
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ESG-Ziele finden sich in den Balanced Scorecards als Teil der Kurzfristkomponente. ESG-Ziele können auch in den individuellen Zielen verankert werden
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In der Langfristkomponente findet sich eine ESG-Matrix mit gemeinschaftlich zu erreichenden Zielen aus den Bereichen Umwelt,
Soziales und Governance. Diese resultieren in einem ESG-Faktor mit einem Anteil von 20 % an der gesamten variablen Vergütung.
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Das folgende Bild zeigt die Änderungen des ab 2021 geltenden Vergütungssystems im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem
im Überblick:
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Billigung des neuen Vergütungssystems durch die Hauptversammlung 2021
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Das mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 angepasste System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bank wurde
der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2021 gemäß § 120a Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) zur Abstimmung vorgelegt. Die
Hauptversammlung hat das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 97,76 % gebilligt.
Die Umsetzung des angepassten Vergütungssystems erfolgte im Rahmen der Vorstandsanstellungsverträge durch die freiwillige
Zustimmung der Vorstandsmitglieder zu den erforderlichen Vertragsanpassungen und galt für alle im Geschäftsjahr 2021 aktiven
Vorstandsmitglieder.
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Veränderungen im Vorstand in 2021
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Frank Kuhnke hat sein Amt als Mitglied des Vorstands und Chief Operating Officer mit Wirkung zum 30. April 2021 niedergelegt.
Rebecca Short wurde mit Wirkung ab dem 1. Mai 2021 für die Dauer von drei Jahren zum Mitglied des Vorstands bestellt. Mit
Wirkung ab dem 1. Mai 2021 hat der Aufsichtsrat zudem Veränderungen in den funktionalen Verantwortungsbereichen der einzelnen
Mitgliedern des Vorstands beschlossen. Das Vorstandsgremium bestand in 2021 damit durchgehend aus 10 Mitgliedern. Der Anteil
an Frauen im Vorstand beträgt seit dem 1. Mai 2021 20 %.
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Geschäftliche Entwicklung und Verknüpfung der Vorstandsvergütung mit der Unternehmensstrategie in 2021
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Die Vorstandsvergütung ist eng an die strategischen Ziele der Deutschen Bank geknüpft. Sämtliche mit den Vorstandsmitgliedern
vereinbarten individuellen und gemeinschaftlichen Ziele sowie deren Bemessungsparameter für das Geschäftsjahr 2021 wurden
zu Beginn des Jahres im Vergütungskontrollausschuss diskutiert und anschließend vom Aufsichtsrat beschlossen. Die Ziele dienen
insgesamt der Förderung der strategischen Transformation des Konzerns und die für das Geschäftsjahr 2021 zu Beginn des Jahres
2022 in Bezug auf die Ziele festgestellten Erreichungsgrade geben Auskunft, in welchem Umfang die einzelnen Ziele erreicht
wurden und damit den Erfolg der Bank unterstützt haben.
Trotz des anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes und im zweiten Jahr der Pandemie ist es der Deutschen Bank gelungen,
ihre Transformation mit Erfolg weiter voran zu treiben und zugleich den höchsten Nettogewinn seit einem Jahrzehnt zu erwirtschaften.
Die Deutsche Bank hat 2021 die Neuausrichtung des Geschäftsmodells fortgeführt, zugleich die Kosten erheblich gesenkt und
eine nachhaltige Profitabilität wiedererlangt. 97 % der geplanten Umbaukosten konnten bis Ende 2021 bereits verbucht werden.
Mit einem Vorsteuergewinn von 3,4 Mrd. € und einem Nettogewinn von 2,5 Mrd. € konnte das Ergebnis im Vergleich zum in 2020
erreichten Ergebnis mehr als vervierfacht werden. 2021 konnten in jedem Segment Gewinne und Erträge insgesamt um 6 % auf 25,4
Mrd. € gesteigert werden. Dies ist zu einem bedeutenden Teil auf ein starkes Neugeschäft und Marktanteilsgewinne zurückzuführen:
In der Unternehmensbank ist das Kreditbuch 2021 um acht Mrd. € gewachsen, in der Investmentbank konnten die Erträge im Vergleich
zum sehr starken Vorjahr nochmals um vier Prozent gesteigert werden, in der Privatkundenbank konnten 23 Mrd. € an Nettozuflüssen
in Anlageprodukte verbucht und Nettoneukredite in Höhe von 15 Mrd. € vergeben werden. Die Einlagen wuchsen um sieben Mrd.
€. Die Vermögensverwaltung verwaltet nach Nettomittelzuflüssen von 48 Mrd. € und einer guten Wertentwicklung der Anlageprodukte
nunmehr 928 Mrd. € - beides sind Rekordwerte.
In allen Geschäftsbereichen ist das Kundeninteresse an Produkten, die Aspekte von Umwelt, Sozialem und guter Unternehmensführung
(ESG) berücksichtigen, rasant gewachsen ist und konnte entsprechend bedient werden. Bereits zum Ende 2021 konnten 157 Mrd.
€ an nachhaltigen Finanzierungen und Anlagen realisiert werden. Damit kann das zunächst für 2025 avisierte Ziel von 200 Milliarden
voraussichtlich bereits 2022 erreicht werden. Nachhaltigkeit, als eine der wichtigsten Management Prioritäten seit 2019, tritt
als Fokusthema immer stärker in den Vordergrund des Handelns der Deutschen Bank.
Die individuellen Ziele sind in der Kurzfristkomponente (STA) gebündelt und haben einen Anteil von 40 % an der gesamten variablen
Vergütung. Der Aufsichtsrat hat für das Geschäftsjahr 2021 für diese Komponenten Erreichungsgrade zwischen 130 % und 142 %
festgestellt. Die Leistung des Vorstands als Gesamtgremium zeigt sich in der Langfristkomponente (LTA) mit einem Anteil von
60 % an der gesamten variablen Vergütung. Insgesamt lag der Erreichungsgrad der gemeinschaftlichen Ziele allein auf das Geschäftsjahr
2021 bezogen bei 71,21 %. Dieser Erreichungsgrad fließt zu 60 % in die für das Geschäftsjahr 2021 zu gewährende Langfristkomponente
ein. 30 % werden für das Geschäftsjahr 2022 und 10 % für das Geschäftsjahr 2023 berücksichtigt. Da in die für das Geschäftsjahr
2021 gewährte Langfristkomponente die Erreichungsgrade der Vorjahre (30 % des Jahres 2020 und 10 % des Jahres 2019) eingeflossen
sind, lag der Erreichungsgrad diese Komponente für das Geschäftsjahr 2021 auf Basis der gewichteten Erreichungsgrade der drei
Geschäftsjahre bei insgesamt 66,27 %. Details zu den einzelnen Erreichungsgraden werden in diesem Bericht im Kapitel 'Anwendung
des Vergütungssystems im Geschäftsjahr' dargestellt.
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Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
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Struktur des Vorstandsvergütungssystems 2021
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Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (fixen) und erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten. Die fixe Vergütung
und die variable Vergütung ergeben zusammen die Gesamtvergütung für ein Vorstandsmitglied. Für sämtliche Vergütungsbestandteile
definiert der Aufsichtsrat Ziel- und Maximalbeträge (Obergrenze).
Vorstandsvergütungssystem 2021
Komponente |
Ziel |
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Umsetzung |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Grundgehalt |
Mit der Grundvergütung wird die Übernahme von Rolle und Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds honoriert.
Die fixe Vergütung soll ein marktgerechtes, angemessenes Einkommen sichern und gewährleisten, dass unangemessene Risiken vermieden
werden. Zusätzlich werden den Vorstandsmitgliedern wiederkehrende, sonstige Leistungen sowie Beiträge für die Altersversorgung
gewährt.
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- |
Monatliche Auszahlung; Höhe der Grundvergütung auf Jahresbasis zwischen 2,4 Mio. € und 3,6 Mio. € |
Nebenleistungen |
- |
Firmenwagen und Fahrergestellung, ggf. Aufwendungen für Umzugskosten, Mietkostenzuschüsse, Versicherungsprämien und geschäftsbezogene
Repräsentationsaufwendungen
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Altersversorgung |
- |
Einheitlicher und vertraglich fest zugesagter jährlicher Beitrag bzw. Zulage in Höhe von 650.000 € für eine adäquate Versorgung
im Alter
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Erfolgsabhängige Vergütung |
Short Term Award (STA) |
Der STA honoriert den individuellen Wertbeitrag eines jeden Vorstandsmitglieds zur Erreichung kurz- und mittelfristiger Unternehmensziele
im Einklang mit der Unternehmensstrategie. Er besteht aus drei Elementen, die auf die Rolle und den Verantwortungsbereich
des jeweiligen Vorstandsmitglieds zugeschnitten und deren Zielerreichungsgrade vom jeweiligen Vorstandsmitglied individuell
beeinflussbar sind.
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- |
40 % Anteil an der gesamten variablen Vergütung mit 3 auf die individuelle Leistung bezogenen Elementen (1) Individuelle Ziele (20 %); (2) Individuelle Balanced Scorecard (10 %); (3) Jahresbezogene Prioritäten (10 %)
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- |
Maximale Zielerreichung 150 % |
- |
Bemessungszeitraum 1 Jahr |
- |
Frühestmögliche Auszahlung in 4 Tranchen in bar (Restricted Incentive Awards) - nach 1, 3, 5 und 7 Jahren nach der Gewährung |
- |
Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung: Zwischen 1,640 Mio. € und 2,160 Mio. € |
Long Term Award (LTA) |
Bei der Bemessung der variablen Vergütung liegt der Schwerpunkt auf der Erreichung von langfristigen, an die Strategie gekoppelten
Zielen. Um dies zu unterstreichen, hat der Aufsichtsrat mit einem Anteil des LTA von 60 % an der gesamten variablen Zielvergütung
einen Schwerpunkt auf diese Komponente gesetzt. Für den LTA legt der Aufsichtsrat gemeinschaftliche Ziele für die Mitglieder
des Vorstands fest. Wichtiger Bestandteil des LTA bildet seit 2021 der ESG-Faktor. Mit seiner Implementierung und Weiterentwicklung
erfolgt die konsequente Verknüpfung der Nachhaltigkeitsstrategie der Deutschen Bank mit der Vorstandsvergütung.
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- |
60 % Anteil an der gesamten variablen Vergütung mit 4 Gruppenzielen (1) ESG-Faktor (20 %); (2) Relative Aktienrendite (15 %); (3) Organisches Kapitalwachstum (15 %); (4) Gruppenkomponente (10 %): Kernkapitalquote, Verschuldungsquote, Bereinigte Kosten, Eigenkapitalrendite
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- |
Maximale Zielerreichung 150 % |
- |
Bemessungszeitraum 3 Jahre mit einer Gewichtung von 60 % (GJ), 30 % (GJ+1), 10 % (GJ+2) |
- |
Auszahlung in 4 Tranchen ausschließlich in Aktien (Restricted Equity Awards) - frühestmögliche Auszahlung nach 2, 3, 4, 5
Jahren zzgl. einer jeweiligen Haltefrist von 1 Jahr nach der Gewährung
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Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung: zwischen 2,460 Mio. € und 3,240 Mio. € |
Detaillierte Informationen zum Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Deutsche Bank AG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft zu finden:
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ab Januar 2021
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Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung und Maximalvergütung
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Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied auf Basis des von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems eine
Ziel-Gesamtvergütung fest. Der Empfehlung des DCGK folgend bestimmt er auch, welchen relativen Anteil die fixe Vergütung einerseits
sowie kurzfristige und langfristige variable Vergütungsbestandteile andererseits an der Ziel-Gesamtvergütung haben. Hierbei
stellt der Aufsichtsrat insbesondere sicher, dass die erfolgsabhängige Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter
Ziele ergibt, den Anteil der erfolgsabhängigen Vergütung aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt.
Bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Mitglied des Vorstands berücksichtigt der Aufsichtsrat den Zuschnitt
und die Komplexität der funktionalen Verantwortung des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie die Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit
des Mitglieds des Vorstands im Gesamtvorstand. Darüber hinaus werden die Vergütungshöhen anhand von Marktdaten geeigneter
Vergleichsgruppen auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Auf Basis dieser Kriterien hat der Aufsichtsrat die relativen Anteile
der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung wie folgt festgesetzt:
Relative Anteile der jährlichen Ziel-Gesamtvergütung in Bezug auf die verschiedenen Vergütungsbestandteile (in %)
Vergütungsbestandteile |
Relativer Anteil an der Vergütung in %
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Grundgehalt |
~ 33-37 % |
Regelmäßige Nebenleistungen |
~ 1 % |
Altersversorgungsbeitrag / Pensionszulage |
~ 7-9 % |
Kurzfristkomponente (Short-Term-Award) |
~ 22-23 % |
Langfristkomponente (Long-Term-Award) |
~ 33-34 % |
Ziel-Gesamtvergütung |
100 % |
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt (Maximalvergütung).
Gemäß den Vorgaben des § 25a Abs. 5 Kreditwesengesetz ist das Verhältnis von fixer zu variabler Vergütung grundsätzlich auf
1:1 (Cap-Regelung) begrenzt, das heißt, die Höhe der variablen Vergütung darf die der fixen Vergütung nicht überschreiten,
es sei denn, die Aktionäre der Bank genehmigen eine Erhöhung dieses Verhältnisses auf 1:2. Die Hauptversammlung hat im Mai
2014 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Verhältnis auf 1:2 erhöht.
Der Aufsichtsrat hat zudem den maximal möglichen Erreichungsgrad der kurzfristigen (STA) und langfristigen Ziele (LTA) prozentual
einheitlich auf 150 % der variablen Zielvergütung begrenzt. Darüber hinaus hat er eine zusätzliche betragsmäßige Obergrenze
für die Summe aus Grundgehalt, STA und LTA in Höhe von 9,85 Mio. € festgelegt. Dies bedeutet, dass selbst bei Zielerreichungsgraden,
die zu einer höheren Vergütung führen würden, die Vergütung auf maximal 9,85 Mio. € begrenzt ist. Sollte sich nach der Ermittlung
der Zielerreichung rechnerisch eine variable Vergütung oder eine Gesamtvergütung ergeben, die eine der genannten Begrenzungen
überschreitet, wird die variable Vergütung gekürzt. Dies geschieht durch eine prozentual gleichmäßige Kürzung des STA und
des LTA.
Ziel- und Maximalwerte von Grundgehalt und variabler Vergütung
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2021 |
2020 |
in € |
Grundgehalt |
Short-Term Award
|
Long-Term Award
|
Gesamt- vergütung2
|
Gesamt- vergütung2
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Vorstandsvorsitzender |
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Zielwert |
3.600.000 |
2.160.000 |
3.240.000 |
9.000.000 |
8.700.000 |
|
Maximalwert |
3.600.000 |
3.240.000 |
4.860.000 |
9.850.000 |
9.850.000 |
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender und ordentliches Vorstandsmitglied zuständig für PB/AM1
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Zielwert |
3.000.000 |
1.760.000 |
2.640.000 |
7.400.000 |
7.400.000 |
|
Maximalwert |
3.000.000 |
2.640.000 |
3.960.000 |
9.600.000 |
9.850.000 |
Ordentliche Vorstandsmitglieder zuständig für Finanzen (CFO) und Risikomanagement (CRO) |
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Zielwert |
2.800.000 |
1.680.000 |
2.520.000 |
7.000.000 |
6.700.000 |
|
Maximalwert |
2.800.000 |
2.520.000 |
3.780.000 |
9.100.000 |
9.400.000 |
Alle übrigen ordentlichen Vorstandsmitglieder |
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Zielwert |
2.400.000 |
1.640.000 |
2.460.000 |
6.500.000 |
6.500.000 |
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Maximalwert |
2.400.000 |
2.460.000 |
3.690.000 |
8.550.000 |
9.200.000 |
1 PB = Privatkundenbank / AM = Asset Managemen.t
2 Begrenzung der maximalen Gesamtsumme aus Grundgehalt und variabler Vergütung die vom Aufsichtsrat festgesetzte Obergrenze.
Zudem hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für die Gesamtvergütung eine Begrenzung in Höhe von 12 Mio.
€ für jedes Vorstandsmitglied als maximale Obergrenze festgelegt (Maximalvergütung). Die Festsetzung der Maximalvergütung
erfolgt für alle Mitglieder des Vorstands einheitlich. Die Maximalvergütung entspricht der Summe aller Vergütungselemente
für ein Jahr. Hierzu zählen neben dem Grundgehalt, STA und LTA auch sonstige Leistungen und der Dienstzeitaufwand für die
betriebliche Altersversorgung bzw. Pensionszulagen.
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Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
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Erfolgsunabhängige Komponenten (fixe Vergütung)
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Die fixen Vergütungskomponenten in Form von Grundgehalt, Nebenleistungen und Beiträgen zur Altersversorgung bzw. Pensionszulagen
wurden im Geschäftsjahr erfolgsunabhängig und entsprechend der einzelvertraglichen Zusagen gewährt.
Der Aufwand für die sonstigen Leistungen und der Dienstzeitaufwand variieren in ihrer jährlichen Höhe. Der Beitrag zur betrieblichen
Altersversorgung ist zwar für alle Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt, der von der Deutschen Bank im Jahr der Bereitstellung
des Beitrags zu bildende Dienstzeitaufwand schwankt hingegen auf Grund der Dauer der Vorstandsbestellung im Geschäftsjahr,
des Alters des Vorstandsmitglieds sowie versicherungsmathematischer Rechengrößen (weitere Details dazu im Kapitel 'Leistungen
bei regulärem Ausscheiden').
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Erfolgsabhängige Komponenten (variable Vergütung)
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Der Aufsichtsrat hat auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses die variable Vergütung für die Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2021 festgelegt. Die variable Vergütung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, einer Kurzfristkomponente
(Short Term Award = STA) mit einer Gewichtung von 40 % und einer Langfristkomponente (Long Term Award = LTA) mit einer Gewichtung
von 60 % bezogen auf die variable Zielvergütung.
Sämtliche Ziele, Mess- und Bewertungskriterien, die im Geschäftsjahr 2021 für die Leistungsbemessung zugrunde gelegt wurden,
sind aus der Strategie der Deutschen Bank abgeleitet und entsprechen dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem.
Die Ziele wurden so ausgewählt, dass sie für die Mitglieder des Vorstands geeignete Anreize setzen, die Ertragsentwicklung
der Deutschen Bank zu fördern und im Einklang mit den Interessen der Aktionäre sowie der gesellschaftlichen Verantwortung
der Deutschen Bank durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten und Klimaschutz stehen. Die herausfordernden Ziele spiegeln
die Ambitionen der Bank wider. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung Null betragen, im Falle einer
Übererfüllung ist der maximale Erreichungsgrad auf 150 % des Zielwertes begrenzt.
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Verhältnis von finanziellen und nicht-finanziellen Zielen
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Bei der Festlegung der Ziele stehen finanzielle und nicht-finanzielle Ziele in einem ausgeglichenen Verhältnis zueinander.
Bezogen auf die gesamte variable Vergütung überwogen die finanziellen Ziele im Geschäftsjahr 2021 mit einem Anteil von rund
54 %. Sowohl die finanziellen als auch die nicht finanziellen Ziele wurden so gewählt, dass sie mit Abschluss des Geschäftsjahres
quantitativ bzw. qualitativ messbar sind. Etwa 73 % der Ziele sind quantitativ messbar und ein Anteil von etwa 27 % wird qualitativ
gemessen
Die Höhe des Short-Term Award für das Geschäftsjahr 2021 wird aus dem Erreichungsgrad der kurz- und mittelfristigen individuellen
und geschäftsbereichsbezogenen Ziele abgeleitet. Er setzt sich aus den drei folgenden Komponenten mit der dargestellten Gewichtung
am STA zusammen:
- |
Individuelle Ziele (50 %)
|
- |
Individuelle Balanced Scorecards (25 %)
|
- |
Jährliche Prioritäten (25 %)
|
Zu Beginn des Folgejahres stellt der Aufsichtsrat für jede Komponente auf Basis der Leistung während des vorangegangenen Jahres
die Zielerreichung fest. Aus den Zielerreichungen der drei Komponenten ergibt sich für jedes Mitglied des Vorstands ein Erreichungsgrad,
der die Höhe der Kurzfristkomponente für das abgelaufene Geschäftsjahr bestimmt.
Ermittlung des Barwertes des Short-Term Awards
* Auf Basis 100 %. Pro Rata Temporis bei unterjährigem Ein- oder Austritt
Sämtliche Ziele des STA werden über einen Zeitraum von einem Jahr bemessen. Die Zielerreichung der Ziele des STA kann maximal
150 % betragen. Wird ein Ziel verfehlt, kann die Zielerreichung Null sein. Der für ein Geschäftsjahr ermittelte STA wird grundsätzlich
in Form einer Barvergütung (Restricted Incentive Awards) gewährt. Die Auszahlung erfolgt in vier Tranchen zu je 25 % über
einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren jeweils nach 1, 3, 5 und 7 Jahren nach Ablauf des Bemessungszeitraums. Sämtliche
Tranchen unterliegen während der Zurückbehaltungszeiträume bestimmten Leistungs- und Verfallbedingungen. Der Aufsichtsrat
kann beschließen, den STA anstatt in einer Barvergütung in Form von Aktienanwartschaften (Restricted Equity Awards) zu erfüllen,
um dadurch insbesondere die schnellere Erfüllung der mit den Vorstandsmitgliedern vereinbarten Aktienhalteverpflichtung zu
fördern.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Mitglied des Vorstands zu Jahresbeginn individuelle und bereichsbezogene Ziele, die Gewichtung
dieser Ziele zueinander sowie die für die Bemessung und Bewertung relevanten quantitativen bzw. qualitativen Leistungskriterien
fest. Dabei werden die Ziele so gewählt, dass sie herausfordernd und ambitioniert sowie hinreichend konkret gefasst sind,
um so eine angemessene Verknüpfung von Leistung und Vergütung sicherzustellen und dem 'Pay for Performance'- Grundsatz Rechnung
zu tragen.
Die individuellen und bereichsbezogenen Ziele leiten sich aus der Unternehmensstrategie ab und fördern deren Umsetzung. Sie
werden für jedes Vorstandsmitglied unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungsbereichs und des Beitrags dieses Verantwortungsbereichs
zur Förderung der übergreifenden Strategie der Deutschen Bank bestimmt. Als individuelle Ziele können auch projekt- und regionsbezogene
Zielsetzungen definiert werden. Neben operativen Maßnahmen können zudem die Umsetzung von strategischen Projekten und Initiativen
als Ziele vereinbart werden, wenn sie unmittelbar der Strategieumsetzung dienen, indem sie etwa auf die Struktur, Organisation,
Funktion und langfristige Entwicklung der Deutschen Bank einzahlen.
Für jedes Vorstandsmitglied wurden für das Geschäftsjahr 2021 zu Jahresbeginn zwischen 4 und 6 individuelle Ziele mit unterschiedlicher
Gewichtung festgelegt. Anlässlich der Veränderungen im Vorstand zum 1. Mai 2021 kam es zu einer unterjährigen Anpassung der
Geschäftsverteilung. Die Ziele wurden entsprechend geändert, um die neuen Zuständigkeiten zu reflektieren. Demzufolge hatten
die Vorstandsmitglieder auf das gesamte Geschäftsjahr betrachtet bis zu acht Ziele, die teilweise nur für einen Teil des Jahres
galten. Sämtliche, im Jahresverlauf gültigen Ziele wurden entsprechend ihrer Gewichtung und ihrer jeweiligen Geltungsdauer
bei der Jahresendbewertung anteilig berücksichtigt. Die folgende Übersicht stellt die für die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat
beschlossenen Ziele anhand der jeweiligen Zielekategorie und deren anteilige Gewichtung bezogen auf das Gesamtjahr dar.
Vorstandsmitglied |
Laufzeit |
Gewichteter Anteil % |
Individuelle Ziele |
Christian Sewing |
Jan - Dez |
21,67 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur und Vision |
20,00 % |
Umsetzung der Strategie des Deutsche Bank-Konzerns und Erreichen der Konzernziele |
15,00 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
10,00 % |
Umsetzung der bankweiten Strategie zu ESG & nachhaltigem Bankgeschäft |
10,00 % |
Stärkere Positionierung der Bank bei wichtigen politischen Interessenvertretern. |
Jan - Apr |
6,67 % |
Umsetzung der Strategie in den Geschäftsbereichen Unternehmensbank und Investmentbank mit dem Ziel einer nachhaltigen Rentabilität |
3,33 % |
Sicherstellung der Umsetzung wesentlicher Kontrollverbesserungen im Bereich Finanzkriminalität |
Mai - Dez |
13,33 % |
Steuerung der Transformation in den Bereichen Human Resources und Real Estate |
Karl von Rohr |
Jan - Dez |
40,00 % |
Umsetzung der Strategie im Geschäftsbereich Privatkundenbank |
20,00 % |
Steuerung der Regionen Deutschland & EMEA |
15,00 % |
Unterstützung der Umsetzung der DWS-Strategie als Vorsitzender des DWS Aufsichtsrats |
10,00 % |
Sicherstellung der Umsetzung wesentlicher Kontrollverbesserungen im Bereich Finanzkriminalität |
10,00 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
5,00 % |
Erreichung der gruppenweiten Finanzziele für 2021 |
Fabrizio Campelli |
Jan - Apr |
16,67 % |
Vorantreiben der Deutsche Bank Transformationsagenda |
8,33 % |
Steuerung der Transformation des Bereichs Human Resources |
5,00 % |
Vorantreiben der Umsetzung der Vorstandsprioritäten für die Deutsche Bank |
Jan - Dez |
10,00 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Mai - Dez |
24,58 % |
Umsetzung der Strategie in den Geschäftsbereichen Unternehmensbank und Investmentbank mit dem Ziel einer nachhaltigen Rentabilität |
16,67 % |
Sicherstellung der Umsetzung wesentlicher Kontrollverbesserungen im Bereich Finanzkriminalität |
14,58 % |
Schaffung einer stärkeren "Front-to-Back"-Ausrichtung in den Geschäftsbereichen Unternehmensbank und Investmentbank |
Aug - Dez |
4,17 % |
Steuerung der Region UK und Irland |
Bernd Leukert |
Jan - Dez |
36,67 % |
Umsetzung der Strategie im Bereich Technology, Data & Innovation |
20,00 % |
Technologie: Weitere Verbesserung der IT-Strukturen |
16,67 % |
Daten: Vorantreiben von Qualitätsverbesserungen |
15,00 % |
Innovation: Förderung des kundenorientierten Technologieansatzes in der Gesamtbank |
5,00 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Mai - Dez |
6,67 % |
Integration bestimmter Bereiche aus der ehemaligen COO Verantwortung |
Stuart Lewis |
Jan - Dez |
30,00 % |
Förderung einer starken Risikokultur in der Gesamtbank |
23,75 % |
Weiterentwicklung und Stärkung der Risikoorganisation |
22,08 % |
Abarbeitung aufsichtsrechtlicher und interner Prüfungsfeststellungen |
8,33 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Jan - Apr |
10,00 % |
Sicherstellung der Umsetzung wesentlicher Kontrollverbesserungen im Bereich Finanzkriminalität |
Jan - Jul |
5,83 % |
Steuerung der Region UK und Irland |
James von Moltke |
Jan - Dez |
40,00 % |
Sicherstellung der Umsetzung des Finanzplans für den Konzern |
25,00 % |
Stärkung des Engagement mit Investoren und Rating-Agenturen |
15,00 % |
Optimierung der Bilanz- und Liquiditätsausstattung |
15,00 % |
Umsetzung der Konzernfinanzstrategie, einschließlich der Verbesserung von Finanzen und Analysen |
5,00 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Alexander von zur Mühlen |
Jan - Dez |
40,00 % |
Umsetzung der Strategie für die Region APAC |
30,00 % |
Stärkung der Geschäfts- und der Kundenorientierung in der Region APAC |
20,00 % |
Sicherstellung der Umsetzung wesentlicher Kontrollverbesserungen im Bereich Finanzkriminalität |
10,00 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Christiana Riley |
Jan - Dez |
30,00 % |
Umsetzung der Strategie für die Regionen Nord- und Südamerika |
25,00 % |
Stärkung des Engagements mit US-Aufsichtsbehörden |
20,00 % |
Sicherstellung der Umsetzung wesentlicher Kontrollverbesserungen im Bereich Finanzkriminalität |
20,00 % |
Stärkung des Kundenengagements |
5,00 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Rebecca Short |
Mai - Dez |
30,00 % |
Vorantreiben der Reduzierungen in der Abbaueinheit |
30,00 % |
Vorantreiben der Umsetzung der Deutsche Bank Transformationsagenda |
30,00 % |
Vorantreiben der direkten Kostensenkung |
10,00 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Prof. Dr. Stefan Simon |
Jan - Dez |
26,67 % |
Weitere Verringerung des bankweiten Portfolios an Rechtsstreitigkeiten |
25,00 % |
Verbesserung der strategischen Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden |
13,33 % |
Überarbeitung von Richtlinien, inklusive Implementierung und Umsetzung |
8,33 % |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Mai - Dez |
26,67 % |
Sicherstellung der Umsetzung wesentlicher Kontrollverbesserungen im Bereich Finanzkriminalität |
Für die qualitativen Ziele hat der Aufsichtsrat zu Beginn des Jahres (bzw. zum Zeitpunkt der Anpassungen der Ziele zum 1.
Mai 2021) Erwartungen und finanzielle und/oder nicht-finanzielle Leistungskriterien formuliert, die es ihm ermöglichen den
Leistungsbeitrag der jeweiligen Vorstandsmitglieder hinsichtlich der konkreten Umsetzung eines Ziels für das Performance-Jahr
zu Beginn des Folgejahres objektiv zu bewerten. Die so für die einzelnen Ziele festgestellten Erreichungsgrade werden für
jedes Vorstandsmitglied entsprechend der vorab definierten Gewichtung zu einem Durchschnitt zusammengefasst. Der dementsprechend
ermittelte Zielerreichungsgrad wird mit dem Zielbetrag in Höhe von 50 % der variablen Zielvergütung des STA multipliziert.
Daraus ergibt sich der rechnerische Auszahlungsbetrag für die Komponente der individuellen Ziele.
Die Zielerreichungsgrade der individuellen Ziele lagen für das Geschäftsjahr 2021 zwischen 123 % und 146 %. Eine Übersicht
der Gesamt-Zielerreichungsgrade zu den individuellen Leistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr findet
sich am Ende des Kapitels 'Short-Term Award'.
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Individuelle Balanced Scorecard
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Neben den individuellen Zielen basiert der Short-Term Award auf dem Ergebnis der individuellen Balanced Scorecards der Vorstandsmitglieder.
Die Balanced Scorecards ermöglichen es, strategische Ziele mithilfe konkreter Maßnahmen zu operationalisieren. Mit den Balanced
Scorecards hat die Bank ein geeignetes Instrument zur Steuerung und Kontrolle von zentralen Leistungsindikatoren, mit denen
der Erreichungsgrad von finanziellen und nicht-finanziellen Zielen anhand vorab definierter Messparameter jederzeit überprüft
und für das Performance-Jahr zu Beginn des Folgejahres transparent gemessen werden kann. Gleichzeitig schaffen die Balanced
Scorecards einen Überblick über die Prioritäten der einzelnen Geschäftsbereiche des Konzerns. Die jeweiligen Ressorts der
Vorstandsmitglieder sind mit vorab definierten Finanzkennziffern sowie nicht-finanziellen Zielen aus verschiedenen Kategorien
verknüpft. Den Kategorien sind insgesamt 53 KPIs zugeordnet, von denen zwischen 10 und 28 KPIs für jedes Vorstandsmitglied
je nach Ressortzuständigkeit und entsprechender Anzahl an Scorecards relevant sind. Im folgenden Schaubild sind die Kategorien,
sowie einige KPIs, insbesondere diejenigen mit allgemeiner Gültigkeit, dargestellt:
Die Methodik der Balanced Scorecard wurde seit ihrer Einführung stets weiterentwickelt und an sich ändernde Anforderungen
angepasst. Um Aspekte aus den Bereichen Environmental, Social & Governance (ESG) sowie Nachhaltigkeit stärker mit dem Vergütungssystem
zu verknüpfen, erhielten diese Themen in 2021 eine noch stärkere Berücksichtigung.
Die Ziele innerhalb der einzelnen Kategorien werden zu Beginn des Jahres für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegt
und mit den entsprechenden Leistungskennziffern bzw. -parametern versehen. Zudem wird der Anteil der Gewichtung jeder Kategorie
bestimmt; der Anteil der einzelnen Kategorien an der gesamten Scorecard kann dabei je nach Ressortzuständigkeit bis zu 65
% betragen. Ziele der Balanced Scorecard können nicht zugleich Ziele der Teilkomponente 'Individuelle Ziele' sein, um eine
mehrfache Berücksichtigung und Bewertung von einzelnen Zielen zu vermeiden.
Alle Kennzahlen der Balanced Scorecards werden fortlaufend über das Jahr gemessen und am Ende des Jahres einer Gesamtbewertung
zugeführt. Für jedes einzelne Ziel zeigt die Scorecard an, ob dieses gemessen an den definierten Leistungskriterien erfüllt
oder übererfüllt wurde ('grün'), ob dieses nur zu weniger als 100 % erreicht wurde ('gelb') oder verfehlt wurde ('rot'). Werden
alle Ziele einer Kategorie übererfüllt, kann der Erreichungsgrad bis zu 150 % betragen. Werden hingegen sämtliche Ziele einer
Kategorie verfehlt, beträgt der Erreichungsgrad 0 %. Aus den Gesamt-Zielerreichungen der drei Kategorien und deren Gewichtung
wird ein Gesamterreichungsgrad für die individuellen Scorecards abgeleitet.
1Leistungsbänder der KPI-Kategorien: Grün (100-150 %); Grün bis gelb (75-125 %), Grün bis rot (50-100 %), Gelb bis rot (25
%-75 %), Rot (0 %)
Die Zielerreichungsgrade der individuellen Balanced Scorecards betrugen für das Geschäftsjahr 2021 zwischen 100 % und 147
%. Eine Übersicht der Gesamt-Zielerreichungsgrade zu den individuellen Leistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
findet sich am Ende des Kapitels 'Short-Term Award'.
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Jahresbezogene Prioritäten
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Mithilfe der jahresbezogenen Prioritäten würdigt der Aufsichtsrat weitere Erfolgs- und Leistungsbeiträge eines jeden Vorstandsmitglieds
zu vorab einheitlich festgelegten Jahres-Fokusthemen, die sich aus der Strategie der Deutschen Bank ableiten und diese fördern.
Diese Jahres-Fokusthemen sind nicht bereits Teil der individuellen Ziele oder der Balanced Scorecards, so dass eine mehrfache
Berücksichtigung und Bewertung derselben Ziele vermieden wird. Dies eröffnet die Möglichkeit, jährlich operative Schwerpunkte
in Abhängigkeit von aktuellen Prioritäten und dem Umsetzungsgrad der Strategie zu setzen. Die für die Bewertung heranzuziehenden
Leistungskriterien können sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller Art sein.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die Schwerpunktthemen als jahresbezogene Prioritäten aus folgenden Bereichen
festgelegt:
- |
Unternehmensstrategie / Transformation sowie das
|
- |
Risikomanagement.
|
Im Bereich Unternehmensstrategie / Transformation bewertet der Aufsichtsrat den Erreichungsgrad von projektbezogenen Aktivitäten,
die entlang der Unternehmens- und Transformationsstrategie im Aufgabenheft ('Book of Work') den einzelnen Vorständen zugewiesen
sind und über das Jahr hinweg gemessen werden. Jede Aktivität ist wiederum mit Messkriterien verknüpft, die eine quantitative
Messung erlauben. Hieraus lässt sich am Ende des Geschäftsjahres ein individueller Erreichungsgrad der Leistung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands ableiten.
In Bezug auf das Risikomanagement bewertet der Aufsichtsrat, wie jedes einzelne Mitglied des Vorstands auf bestimmte und zum
Teil unvorhergesehene Ereignisse und Entwicklungen, die während des Geschäftsjahres aufgetreten sind, insbesondere aus dem
Blickwinkel Risikomanagement reagiert haben. Am Ende des Jahres wurde die Zielerreichung qualitativ bewertet.
Die Zielerreichungsgrade für die jahresbezogenen Prioritäten betrugen für das Geschäftsjahr 2021 zwischen 125 % und 150 %.
Eine Übersicht der Gesamt- Zielerreichungsgrade zu den individuellen Leistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
findet sich am Ende des Kapitels 'Short-Term Award'.
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Short-Term Award Gesamt-Zielerreichung
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|
Für das Geschäftsjahr 2021 haben sich für die Mitglieder des Vorstands auf Basis der vom Aufsichtsrat festgestellten Zielerreichungen
der drei Komponenten im Short-Term Award die im Folgenden dargestellten Gesamt-Zielerreichungsgrade errechnet:
Short-Term Award Gesamt-Zielerreichung
|
Zielwert (in €)
|
Zielerreichungsgrad (in %)
|
Gesamtwert STA (in €)
|
Christian Sewing |
2.160.000 |
142 % |
3.065.400 |
Karl von Rohr |
1.760.000 |
136 % |
2.393.600 |
Fabrizio Campelli |
1.640.000 |
135 % |
2.218.783 |
Bernd Leukert |
1.640.000 |
132 % |
2.161.383 |
Stuart Lewis |
1.680.000 |
134 % |
2.258.200 |
James von Moltke |
1.680.000 |
136 % |
2.278.500 |
Alexander von zur Mühlen |
1.640.000 |
130 % |
2.132.000 |
Christiana Riley |
1.640.000 |
132 % |
2.162.750 |
Rebecca Short1
|
1.093.333 |
132 % |
1.440.467 |
Prof. Dr. Stefan Simon |
1.640.000 |
130 % |
2.134.050 |
Frank Kuhnke2
|
546.667 |
116 % |
634.133 |
1 Mitglied seit dem 1. Mai 2021.
2 Mitglied bis zum 30. April 2021. Der Zielerreichungsgrad wurde zum Zeitpunkt des Ausscheidens festgesetzt.
Bei der Bemessung der variablen Vergütung liegt der Schwerpunkt auf der Erreichung von langfristigen, an die Strategie der
Deutschen Bank gekoppelten Zielen. Um dies zu unterstreichen, hat der Aufsichtsrat den Anteil des LTA auf 60 % an der gesamten
variablen Zielvergütung festgesetzt. Für den LTA legt der Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres gemeinschaftlich zu
erreichende Ziele für die Mitglieder des Vorstands fest. Die Ziele und deren Gewichtung am LTA für 2021 sind:
- |
ESG-Faktor (33,33 %)
|
- |
Relative Wertentwicklung der Deutsche Bank Aktie (25 %)
|
- |
Organisches Kapitalwachstum (25 %)
|
- |
Gruppenkomponente (16,67 %)
|
Die relative Wertentwicklung der Deutsche Bank-Aktie und das organische Kapitalwachstum waren bereits seit der Billigung des
Vergütungssystems durch die Hauptversammlung 2017 Grundlage für die Bemessung des LTA und werden für die Bemessung des LTA
weiterhin herangezogen. Zur konsequenten Verknüpfung der Vorstandsvergütung mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bank geht
der bis 2020 gültige Client & Culture-Faktor ab dem Geschäftsjahr 2021 im neu eingeführten ESG-Faktor auf und wird mit der
höchsten Gewichtung von 33,33 % bezogen auf den LTA und 20 % bezogen auf die gesamte variable Vergütung in seiner Bedeutung
hervorgehoben. Durch die weiterhin der Gruppenkomponente zugeordneten Ziele zum Kernkapital, zur Verschuldungsquote, zu den
Kosten und zur Eigenkapitalrendite wird die langfristige Verfolgung dieser Gradmesser für das Kapital-, Risiko-, Kosten- und
Ertragsprofil der Deutschen Bank sichergestellt. Durch die Verschiebung der Gruppenkomponente vom STA in den LTA wird eine
Bündelung sämtlicher vom Vorstand gemeinschaftlich zu erreichender Ziele in der Langfristkomponente erreicht und der Beitrag
zur Nachhaltigkeit als vergütungsrelevantem Aspekt für alle Mitglieder des Vorstand unterstrichen.
Sämtliche Ziele des LTA werden über einen Zeitraum von drei Jahren gemessen. Am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt der Aufsichtsrat
den Erreichungsgrad für jedes der gemeinschaftlichen Ziele für das vorangegangene Jahr. Ein Anteil von 60 % der Zielgröße
eines jeden Zieles des LTA wird mit dem so ermittelten Erreichungsgrad multipliziert und fließt in dieser Höhe in die variable
Vergütung für das vorangegangene Geschäftsjahr ein. Im ersten Folgejahr wird dann ein Anteil von 30 % der Zielgröße mit diesem
Erreichungsgrad multipliziert und im zweiten Folgejahr ein Anteil von 10 %. Dadurch ist sichergestellt, dass in die Höhe des
jährlich festzulegenden LTA das Ergebnis der Zielerreichungen von drei Geschäftsjahren gewichtet einfließt.
Die Zielerreichung der Ziele des LTA kann maximal 150 % betragen. Wird das Ziel verfehlt, kann die Zielerreichung Null sein.
Der für ein Geschäftsjahr ermittelte LTA wird in Form von Aktienanwartschaften (Restricted Equity Awards) gewährt, die über
einen Zurückbehaltungszeitraum von fünf Jahren in vier Tranchen nach 2, 3, 4 und 5 Jahren fällig werden und während dieses
Zeitraums der Aktienkursentwicklung unterliegen. An jede fällige Tranche schließt sich eine weitere einjährige Halteperiode
an, sodass die Mitglieder des Vorstands frühestens nach drei Jahren und über den gesamten LTA erst nach sechs Jahren verfügen
können. Während des Zurückbehaltungszeitraums und der Halteperioden unterliegen die Tranchen bestimmten Leistungs- und Verfallbedingungen.
Die Deutsche Bank hat sich zum Ziel gesetzt, ein Vorbild für Nachhaltigkeit in der Finanzbranche zu sein und so zu einer umweltverträglicheren,
sozialeren und besser geführten Wirtschaft beizutragen. Um die Nachhaltigkeitsstrategie dabei eng und konsequent mit der Vorstandsvergütung
zu verknüpfen, hat der Aufsichtsrat beschlossen, strategische nachhaltige Ziele der Bank in einer 'Environment Social Governance-Matrix'
(ESG-Matrix) zusammenzuführen und das Ergebnis als sog. ESG-Faktor als eines der gemeinschaftlichen Ziele im LTA zu implementieren.
Hierzu wurden die im bis 2020 gültigen Client & Culture-Faktor gebündelten Ziele zur Unternehmensführung, aus den Bereichen
Kontrollumfeld und Verbesserungsmaßnahmen im Bereich der Finanzkriminalität um Aspekte aus dem Bereich Umwelt und Soziales
erweitert und in der neu implementierten ESG-Matrix zusammengeführt.
Der ESG-Faktor hält mit 33,33 % den größten Anteil am LTA. Dies entspricht einem Anteil von 20 % an der gesamten variablen
Vergütung und unterstreicht die Bedeutung der ESG-Agenda für die Deutsche Bank. Für sämtliche, in der Matrix gebündelten Ziele,
werden vom Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Jahres Zielwerte, sowie Ober- und Untergrenzen festgelegt. Anhand dieser fixierten
Schwellenwerte erfolgt zum Jahresende rückschauend die Einwertung des Erreichten. Die folgende Darstellung zeigt die Zielwerte,
die Ergebnisse zum Jahresende und den daraus resultierenden Erreichungsgrad für das Geschäftsjahr 2021:
Im Geschäftsjahr 2021 entwickelten sich die Erfolgskennzahlen der ESG-Matrix gemessen an den vorab definierten Zielwerten
sowie Ober- und Untergrenzen wie folgt:
- |
Ausgehend von einem Gesamtvolumen an nachhaltigen Finanzierungen und Investitionen von 46 Mrd. € bis Ende 2020 wurde das für
2021 angestrebte Ziel einer Steigerung um 31 Mrd. € mit einem tatsächlichen Zuwachs von 111 Mrd. € auf ein Gesamtvolumen von
157 Mrd. € deutlich übertroffen. Damit lag der Zielerreichungsgrad bei dem Maximalwert von 150 %. Der Aufsichtsrat nimmt diese
Entwicklung zum Anlass, den Planwert für dieses Ziel für das Geschäftsjahr 2022 deutlich ambitionierter zu setzen, um den
Mitgliedern des Vorstands mit diesem Ziel einen stärkeren Anreiz zu geben (siehe dazu Kapitel 'Ausblick auf das Geschäftsjahr
2022').
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- |
Beim zweiten Umweltziel, dem eigenen Geschäftsbetrieb, wurden zum Jahresende bereits 87 % des eigenen Energiebedarfs durch
die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt. Unter Zugrundelegung des Zielwertes von 80 % und einer Obergrenze von 90 % lag
der Zielerreichungsgrad für dieses Ziel bei 135 %.
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- |
Der gesamte Energie-Gebäudebedarfs konnte in 2021 um 19,2 % im Vergleich zu 2019 gesenkt werden. Der Zielwert einer Reduzierung
um 15 % wurde damit übertroffen und führte zu einem Zielerreichungsgrad von 150 %.
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- |
Im Bereich Soziales wurde für das Ziel 'Employee Feedback Culture' auf Basis der entscheidenden letzten Mitarbeiterbefragung
ein auf das Gesamtjahr bezogener Wert von 70 % gemessen.
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- |
Der Zielerreichungsgrad betrug damit in 2021 100 %.
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- |
Hinter dem Zielwert zurück blieb die Entwicklung im Hinblick auf Gender Diversity.
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- |
Der Zielerreichungsgrad betrug hier nur 80 %.
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Die ehemals aus dem Culture & Client-Faktor übernommenen beiden Erfolgskennzahlen im Bereich der guten Unternehmensführung
flossen mit Zielerreichungsgraden von 50 % hinsichtlich des sog. Control Environment Assessment Grade und 41,67 % hinsichtlich
der Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Verhinderung von Geldwäscheaktivitäten und der Erfüllung
von regulatorischen Anforderungen in die Bewertung ein.
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Aus den gewichteten Erreichungsgraden der Einzelziele wurde für das Geschäftsjahr 2021 ein Gesamt-Zielerreichungsgrad für
den ESG-Faktor von 89,38 % errechnet und festgelegt. Ein Anteil von 60 % der auf den ESG-Faktor entfallenden variablen Ziel-Vergütung
wird mit dem Gesamt-Zielerreichungsgrad für 2021 multipliziert und bestimmt damit den größten Teil der für 2021 gewährten
variablen Vergütung. Ein Anteil von 30 % der Ziel-Vergütung wird durch die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2020 des bisherigen
Culture & Client-Faktors in Höhe von 37,5 % und ein Anteil von 10 % wird durch die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2019
in Höhe von 50 % bestimmt. Daraus ergibt sich für die Gewährung des Anteils des LTA, der auf den ESG-Faktor entfällt, ein
gewichteter Gesamt-Zielerreichungsgrad von 69,88 %.
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Relative Aktienrendite (Relative Total Shareholder Return - RTSR)
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Ein wichtiges strategisches Ziel der Bank stellt die Wertentwicklung der Deutsche Bank Aktie im Vergleich zur Aktienentwicklung
von Wettbewerbern dar (Relative Aktienrendite - RTSR). Mit dem Ziel der relativen Wertentwicklung der Deutsche Bank-Aktie
gegenüber ausgewählten Finanzinstituten wird die nachhaltige Wertentwicklung der Deutsche Bank-Aktie gefördert. Der RTSR verknüpft
die Interessen des Vorstands mit denen der Aktionäre. Zudem stellt der RTSR eine relative Erfolgsmessung dar, womit ein Anreiz
zur Outperformance gegenüber den relevanten Wettbewerbern geschaffen wird.
Der RTSR ergibt sich aus der Rendite der Deutsche Bank Aktie im Verhältnis zum Durchschnittswert der Aktienrenditen einer
ausgewählten Vergleichsgruppe. Der Total Shareholder Return bzw. die Aktienrendite bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich
fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden. Der RTSR wird berechnet, indem die Rendite der Deutsche Bank-Aktie ins Verhältnis
zu dem Durchschnittswert der Aktienrenditen der Vergleichsgruppe gesetzt wird. Ist der Durchschnitt des RTSR größer als 100
%, dann erhöht sich die Zielerreichung proportional bis zu einer Obergrenze von 150 % des Zielbetrags, das heißt, die Zielerreichung
steigt um 1 % für jeden Prozentpunkt über 100 %. Die Zielerreichung vermindert sich überproportional, sofern der Durchschnitt
des RTSR geringer als 100 % ist. Liegt der RTSR im Bereich von 80 % bis unter 100 % mindert sich für jeden Prozentpunkt weniger
die Zielerreichung um jeweils 2 Prozentpunkte. Im Bereich zwischen 60 % und 80 % verringert sich die Zielerreichung für jeden
Prozentpunkt weniger um jeweils 3 Prozentpunkte. Überschreitet der RTSR im Bemessungszeitraum 60 % nicht, beträgt die Zielerreichung
Null.
Die Vergleichsgruppe zur Ermittlung der relativen Aktienrendite wird anhand von Unternehmen mit grundsätzlich vergleichbarer
Geschäftstätigkeit, vergleichbarer Größe und internationaler Präsenz ausgewählt. Der Aufsichtsrat überprüft die Zusammensetzung
der Vergleichsgruppe regelmäßig. Die Vergleichsgruppe für den RTSR setzt sich im Jahr 2021 aus den folgenden 11 Banken zusammen:
Banco Santander, BNP Paribas, HSBC, UBS, Bank of America, Citigroup, JP Morgan Chase, Unicredit, Barclays, Credit Suisse,
Société Générale.
Die Deutsche Bank Aktie entwickelte sich 2021 mit einem Kursplus von 123,1 % besser als die Aktie von 4 der 11 Wettbewerber
der Vergleichsgruppe, blieb aber unter der durchschnittlichen Aktienkursentwicklung der Vergleichsgruppe mit einem durchschnittlichen
Kursplus von 130,6 % zurück. Der Zielerreichungsgrad für das Geschäftsjahr 2021 betrug damit 88 %. Ein Anteil von 60 % der
auf den RTSR entfallenden variablen Ziel-Vergütung wird mit dem Gesamtzielerreichungsgrad für 2021 multipliziert. Ein Anteil
von 30 % der Ziel-Vergütung wird durch die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 160 % und ein Anteil von
10 % wird durch die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 60 % bestimmt. Daraus ergibt sich für die Gewährung
des Anteils des LTA, der auf den RTSR entfällt, ein gewichteter Gesamt-Zielerreichungsgrad von 106,8 %.
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Organisches Kapitalwachstum
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Ein weiteres wichtiges Ziel der Deutschen Bank stellt ihr Wachstum dar. Als Anreiz für die Mitglieder des Vorstands, das Wachstum
zu fördern, hat der Aufsichtsrat das organische Kapitalwachstum auf Netto-Basis als langfristiges Ziel für den LTA festgelegt.
Das organische Kapitalwachstum bezeichnet dabei den Saldo der folgenden (in der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung berichteten)
Veränderungen im Geschäftsjahr dividiert durch das den Deutsche Bank-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital per 31.12. des
vorangegangenen Geschäftsjahrs:
- |
Gesamtergebnis nach Steuern
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- |
Coupons auf zusätzliche Eigenkapitalbestandteile nach Steuern
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- |
Neubewertungsgewinne/-verluste in Bezug auf leistungsdefinierte Versorgungszusagen nach Steuern
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- |
Optionsprämien und sonstige Veränderungen aus Optionen auf Deutsche Bank-Aktien
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- |
Gewinne/Verluste aus dem Verkauf eigener Aktien
|
'Anorganische' Veränderungen des Eigenkapitals, insbesondere die Zahlung einer Dividende oder eine Kapitalerhöhung, finden
somit für die Erreichung des Ziels keine Berücksichtigung.
Ab einem durchschnittlichen organischen Kapitalwachstum von 2,5 % (Untere Schwelle) erhöht sich die Zielerreichung um 1 %
für jedes 0,05 % Wachstum, bis die Obergrenze von 150 % erreicht ist, was bei einem organischen Kapitalwachstum von 10 % oder
mehr (Obere Schwelle) der Fall ist. Überschreitet das Kapitalwachstum im Bemessungszeitraum 2,5 % nicht, beträgt die Zielerreichung
Null.
Das organische Kapitalwachstum gemäß der vorgenannten Definition hat sich in 2021 mit 3,83 % positiv entwickelt und somit
konnte zum ersten Mal im 3-Jahres-Zeitraum der untere Schwellenwert von 2,5 % überschritten werden. Dies führt zu einem Zielerreichungsgrad
von 26 %. Ein Anteil von 60 % der auf das organische Kapitalwachstum entfallenden variablen Ziel-Vergütung wird mit dem Gesamtzielerreichungsgrad
für 2021 multipliziert. Ein Anteil von 30 % der Ziel-Vergütung wird durch die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2020 in
Höhe von 0 % und ein Anteil von 10 % wird durch die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 0 % bestimmt. Daraus
ergibt sich für die Gewährung des Anteils des LTA, der auf das organische Kapitalwachstum entfällt, ein gewichteter Gesamt-Zielerreichungsgrad
von 15,6 %.
Mit der Gruppenkomponente verknüpft der Aufsichtsrat die die Unternehmensstrategie unterstützenden Finanzkennziffern mit der
Vorstandsvergütung und setzt damit einen Anreiz, das Kapital-, Risiko-, Kosten- und Ertragsprofil der Bank nachhaltig zu fördern.
Gleichzeitig stellt die Gruppenkomponente einen Bezug zur Vergütung für die Mitarbeiter her, da diese eine Komponente des
Vergütungssystems der Mitarbeiter darstellt.
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, die Gruppenkomponente aus dem STA herauszulösen und als viertes Ziel im LTA zu integrieren.
Dadurch sind nun alle gemeinschaftlich zu erreichenden Ziele in der Langfristkomponente gebündelt. Die Bemessung über einen
Zeitraum von drei Jahren unterstützt die langfristige Verfolgung dieser Ziele. Die Finanzkennziffern der Gruppenkomponente
sind seit 2017 unverändert:
LTA-Gruppenkomponente |
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Kernkapitalquote |
Das harte Kernkapital der Bank im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Aktiva |
Verschuldungsquote |
Das Kernkapital der Bank als prozentualer Anteil ihrer Verschuldungsposition gemäß den Definitionen der CRR/CRD IV Vorschriften |
Bereinigte Kosten vor Transformationskosten |
Zinsunabhängige Aufwendungen insgesamt ohne Transformations-, Restrukturierungs- und Abfindungskosten, Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten
sowie Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts und der sonstigen immateriellen Vermögenswerte.
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Eigenkapitalrendite |
Den Aktionären zurechenbares Ergebnis nach Steuern, dividiert durch das durchschnittliche, den Deutsche Bank-Aktionären zurechenbare
materielle Eigenkapital. Letzteres wird ermittelt, indem der Geschäfts- oder Firmenwert und sonstige immaterielle Vermögenswerte
von dem den Deutsche Bank-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital abgezogen werden.
|
Die vorgenannten vier Teilziele sind gleichgewichtet. Wurden die auf den Kennziffern beruhenden Ziele im Bemessungszeitraum
nicht erreicht, kann der Aufsichtsrat zu dem Ergebnis kommen, dass eine Gruppenkomponente nicht zu gewähren ist.
Im Geschäftsjahr 2021 entwickelten sich die vier Erfolgskennzahlen für die Gruppenkomponente des LTA wie folgt: Die Zielerreichung
der Harten Kernkapitalquote (CET1-Quote) und der Verschuldungsquote (weitere Angaben finden Sie im Kapitel "Verschuldungsquote'
im Risikobericht) lagen bei 100 % und die der bereinigten zinsunabhängigen Aufwendungen bei 20 %. Der Erreichungsgrad des
Ziels zur Eigenkapitalrendite des Konzerns lag in 2021 bei 90 %.
Der Gesamterreichungsgrad aller vier gleichgewichteten Ziele der Gruppenkomponente betrug damit 77,5 %. Ein Anteil von 60
% der auf die Gruppenkomponente entfallenden variablen Ziel-Vergütung wird mit dem Gesamt-Zielerreichungsgrad für 2021 multipliziert.
Ein Anteil von 30 % der Ziel-Vergütung wird durch die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 72,5 % und ein
Anteil von 10 % wird durch die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 60 % bestimmt. Daraus ergibt sich für
die Gewährung des Anteils des LTA, der auf die Gruppenkomponente entfällt, ein gewichteter Gesamt-Zielerreichungsgrad von
74,25 %.
Long-Term Award Gesamtzielerreichung
in % |
Ziel |
Relativer Anteil |
Zielerreichungsgrad |
Gesamt Zielerreichung
|
Long-Term Award (kumuliert über 3 Jahre)
|
ESG-Factor |
33,33 % |
69,88 % |
66,27 % |
Relative return on shares |
25,00 % |
106,80 % |
Organic capital-growth |
25,00 % |
15,60 % |
Group component |
16,67 % |
74,25 % |
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Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
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Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie die Höhe der Gesamtvergütung.
Die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung des Vorstands hat ergeben, dass die sich aus der Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2021 ergebende Vorstandsvergütung angemessen ist.
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Horizontale Angemessenheit
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Im Horizontalvergleich stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft steht und darüber hinaus marktüblich ist. Insbesondere
werden dabei die Vergütungshöhen und -strukturen vergleichbarer Unternehmen (Peer Groups) untersucht. Für diesen Vergleich
werden im Hinblick auf die Marktstellung der Deutschen Bank (insbesondere Branche, Größe, Land) geeignete Unternehmen herangezogen.
Die Beurteilung der horizontalen Angemessenheit erfolgt im Vergleich zu den folgenden drei Peer Groups.
Die horizontale Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird jährlich vom Aufsichtsrat überprüft. Der Aufsichtsrat zieht für
die Prüfung der horizontalen Angemessenheit regelmäßig externe Vergütungsberater hinzu und stellt sicher, dass diese Berater
gegenüber dem Vorstand und der Deutschen Bank unabhängig sind. Die Ergebnisse der Überprüfung berücksichtigt der Aufsichtsrat
bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands.
Neben dem horizontalen Vergleich vergleicht der Aufsichtsrat in einem vertikalen Vergleich die Vorstandsvergütung mit der
Vergütung der Belegschaft. Bei dem vertikalen Vergleich betrachtet der Aufsichtsrat gemäß den Empfehlungen des DCGK dabei
insbesondere die zeitliche Entwicklung der Vergütung. Dies erfolgt über einen Vergleich der Vorstandsvergütung und der Vergütung
von zwei Mitarbeitergruppen. Dazu berücksichtigt er zum einen die Vergütung des Senior Managements, welches die erste Führungsebene
unterhalb des Vorstands darstellt, sowie die Vergütung von Mitgliedern der Top-Executive Committees des Geschäftsbereichs,
von den Mitgliedern des Vorstands von signifikanten Instituten innerhalb der Deutsche Bank Gruppe und von entsprechenden Vorstand-1
Positionen mit Führungsverantwortung. Zum anderen wird die Vorstandsvergütung mit der Vergütung aller Mitarbeiter weltweit
des Deutsche Bank-Konzerns (außertarifliche und tarifliche Mitarbeiter) verglichen.
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Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
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Die Maximalvergütungsgrenze wurde für jedes Vorstandsmitglied auf 12 Mio. EUR festgelegt. Sie bezieht sich auf den tatsächlichen
Aufwand beziehungsweise die tatsächliche Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugesagten Vergütung. Die Grundgehälter sind
feststehende Beträge. Der Aufwand für die sonstigen Leistungen in einem bestimmte Jahr variiert von Vorstandsmitglied zu Vorstandsmitglied.
Der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung bzw. die Pensionszulage ist für alle Vorstandsmitglieder in gleicher Höhe festgelegt.
Der von der Bank im Jahr der Bereitstellung des Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung zu bildende Dienstzeitaufwand
schwankt hingegen auf Grund versicherungsmathematischer Rechengrößen. Da der Aufwandsbetrag für die mehrjährige variable Vergütungskomponenten
des STA und LTA aufgrund der Zurückbehaltungszeiträume erst in bis zu 7 Jahren feststeht, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung
für das Geschäftsjahr 2021 erst im Rahmen der Vergütungsberichte für die Geschäftsjahre bis 2029 abschließend berichtet werden.
Die Einhaltung der Maximalvergütungsgrenze im Sinne von §87a AktG für das Geschäftsjahr 2021 ist jedoch bereits jetzt gewährleistet.
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Zurückbehaltungs- und Halteperioden
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Die InstVV sieht für die Bemessung der variablen Vergütung der Mitglieder des Vorstands grundsätzlich einen dreijährigen Bemessungszeitraum
vor. Diesem Erfordernis trägt die Deutsche Bank dadurch Rechnung, dass jedes der Ziele des LTA über einen Zeitraum von drei
Jahren bemessen wird. Sofern einem Vorstandsmitglied diese drei Jahre nicht zugerechnet werden können, weil es während dieses
Zeitraums neu in die Bank eingetreten ist, wird der Erreichungsgrad der Ziele für die Zeit ermittelt, die ihm zugerechnet
werden kann. Der Zurückbehaltungszeitraum für den LTA beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Im Fall des Unterschreitens des Mindestbemessungszeitraums
wird der Zurückbehaltungszeitraum für die zu gewährende variable Vergütung um die Anzahl der Jahre verlängert, die beim Mindestbemessungszeitraum
fehlen. Der STA hat einen Bemessungszeitraum von einem Jahr. Der Zurückbehaltungszeitraum für den STA beträgt grundsätzlich
sieben Jahren.
Der LTA wird aktienbasiert (Restricted Equity Awards - REAs) gewährt. Die Gewährung erfolgt über einen Zurückbehaltungszeitraum
von fünf Jahren in vier Tranchen, beginnend mit einer Tranche in Höhe von 40 % im Jahr 2 nach Ablauf des Bemessungszeitraums
und drei Tranchen in Höhe von jeweils 20 % in den Jahren 3, 4 und 5 nach Ablauf des Bemessungszeitraums. Im Anschluss an den
Zurückbehaltungszeitraum unterliegen die REAs jeweils einer zusätzlichen Haltefrist von einem Jahr. Demnach können die Mitglieder
des Vorstands frühestens nach drei Jahren und vollständig erst nach sechs Jahren nach Ablauf des Bemessungszeitraums über
die Aktien aus den REAs verfügen. Während der Zurückbehaltungs- und Haltefrist hängt der Wert der REAs von der Kursentwicklung
der Deutsche Bank Aktie und damit von der langfristige Wertentwicklung der Deutschen Bank ab und stärkt damit die Bindung
der Vorstände an den Unternehmenserfolg.
Der STA wird grundsätzlich in Form einer aufgeschobenen Barvergütung (Restricted Incentive Awards - RIAs) gewährt. Die Auszahlung
erfolgt in vier Tranchen zu je 25 % über einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren jeweils nach 1, 3, 5 und 7 Jahren nach
Ablauf des Bemessungszeitraums. Falls der STA jedoch mehr als 50 % an der gesamten variablen Vergütung ausmacht, wird der
die 50 % übersteigende Anteil ebenfalls in Form von Restricted Equity Awards gewährt. Damit ist sichergestellt, dass die gesamte
variable Vergütung entsprechend den regulatorischen Vorgaben stets zu mindestens 50 % in aktienbasierter Form gewährt wird.
Der die 50 % übersteigende Anteil unterliegt den gleichen Zurückbehaltungsregelungen wie die aktienbasierte Vergütung aus
dem LTA.
Anstatt der zuvor beschriebenen Restricted Equity Awards und Restricted Incentive Awards erhalten Funktionsinhaber bestimmter
US-amerikanischer Gesellschaften der Deutschen Bank gemäß den geltenden regulatorischen Vorgaben ihre Vergütung auf Basis
abweichender Pläne. Der aktienbasierte Teil der Vergütung für diese Mitarbeitergruppe wird in Form von Restricted Share Awards
und die aufgeschobene Barvergütung in Form von Restricted Cash Awards gewährt. Der Mitarbeiter ist ab dem Gewährungszeitpunkt
der wirtschaftliche Eigentümer der Awards, und die Awards werden im Namen des Mitarbeiters zurückbehalten. Diese Awards werden
für einen bestimmten Zeitraum gesperrt (entsprechend der geltenden Planregelungen und Award Statements, einschließlich der
Leistungsbedingungen und Verfallsbestimmungen). Die Sperrfrist richtet sich nach den Zurückbehaltungsfristen der ansonsten
üblichen aufgeschoben gewährten Awards der Deutschen Bank. In Bezug auf den Vorstand der Deutsche Bank AG gelten diese Regelungen
für Christiana Riley aufgrund ihrer Rolle als CEO der Deutsche Bank USA Corp..
Für die RIAs und REAs gelten während der Zurückbehaltungs- und Haltefristen bestimmte Verfallbedingungen (siehe Abschnitt
'Backtesting, Malus und Clawback').
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Backtesting, Malus und Clawback
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Durch die Gewährung der Vergütungskomponenten in aufgeschobener und über mehrere Jahre gestreckter Form wird eine langfristige
Anreizwirkung erreicht. Hinzu kommt, dass die einzelnen Tranchen bis zur jeweiligen Unverfallbarkeit bestimmten Verfallbedingungen
unterliegen.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die in der Vergangenheit von den Vorstandsmitgliedern erzielten Ergebnisse auf ihre
Nachhaltigkeit (Backtesting). Wird dabei festgestellt, dass die durch die Gewährung der variablen Vergütung honorierten Leistungen
nicht von Dauer waren, können die Awards teilweise oder vollständig entfallen.
Auch bei einem negativen Ergebnis des Konzerns kann die bereits gewährte variable Vergütung während des Zurückbehaltungszeitraums
ganz oder teilweise verfallen. Darüber hinaus können die Awards ganz oder teilweise verfallen, wenn bestimmte Solvenz- oder
Liquiditätsbedingungen nicht erreicht wurden. Anwartschaften können außerdem bei individuellem Fehlverhalten (unter anderem
bei Verstoß gegen Regularien), bei einer außerordentlichen Kündigung oder individuellen negativen Erfolgsbeiträgen ganz oder
teilweise verfallen (Malusregelung).
Die Verträge der Mitglieder des Vorstands geben dem Aufsichtsrat zudem die Möglichkeit, bereits gezahlte bzw. zugeflossene
Vergütungsbestandteile aufgrund bestimmter negativer Erfolgsbeiträge des Vorstandsmitglieds im Einklang mit den Regelungen
der §§ 18 Absatz 5, 20 Absatz 6 InstVV zurückzufordern (Clawback). Der Clawback ist für die gesamte variable Vergütung eines
Geschäftsjahres bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Zurückbehaltungsfrist der letzten Tranche
der für das jeweilige Geschäftsjahr zurückbehalten, gewährten Vergütungselemente endet.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig und rechtzeitig vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile
von Vorständen teilweise oder vollständig einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback). Im Geschäftsjahr 2021 hat
der Aufsichtsrat von der Möglichkeit des teilweisen Einbehalts von variabler Vergütung Gebrauch gemacht und in seiner Sitzung
am 3. Februar 2021 beschlossen, dass ein Teil der einem ehemaligen Mitglied des Vorstands am 1. März 2019 in Form von Restricted
Incentive Awards gewährten variablen Vergütung nicht zur Auszahlung kommt.
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Angaben zu Aktien und zur Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung (Shareholding guidelines)
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Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, Deutsche Bank-Aktien in signifikantem Umfang zu erwerben und dauerhaft
zu halten. Durch diese Verpflichtung wird die Identifikation des Vorstands mit der Deutschen Bank und dessen Aktionären gestärkt
und eine langfristige Bindung an die geschäftliche Entwicklung der Deutschen Bank sichergestellt.
Die Anzahl zu haltender Aktien beträgt beim Vorstandsvorsitzenden 200 % seines jährlichen Brutto-Grundgehalts und bei den
weiteren Vorstandsmitgliedern 100 % ihres jährlichen Grundgehalts. Die Vorgaben der Aktienhalteverpflichtung müssen erstmalig
zu dem Stichtag erfüllt sein, zu welchem den Mitgliedern des Vorstands seit der Bestellung in den Vorstand insgesamt eine
aktienbasierte variable Vergütung gewährt wurde, die dem 1,33-fachen der Halteverpflichtung entspricht (Karenzfrist). Die
Einhaltung der Vorgaben wird halbjährlich überprüft. Bei festgestellten Differenzen haben die Vorstandsmitglieder bis zur
nächsten Prüfung Zeit zur Korrektur.
Im Zusammenhang mit der Gewährung der variablen Vergütung kann der Aufsichtsrat auf individueller Basis beschließen, dass
neben dem LTA auch Teile des STA oder der STA insgesamt in Aktien gewährt werden, bis die Aktienhalteverpflichtung erfüllt
ist. Dadurch kann die Einhaltung der Aktienhalteverpflichtung schneller erreicht werden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der Aktienanwartschaften der derzeitigen Vorstandsmitglieder am 19. Februar 2021
und 11. Februar 2022 und die Anzahl der in diesem Zeitraum neu gewährten, ausgelieferten oder verfallenen Anwartschaften.
Mitglieder des Vorstands |
Bestand zum 19. Feb 2021
|
Gewährt |
Ausgeliefert |
Verfallen |
Bestand zum 11. Feb 2022
|
Christian Sewing |
485.115 |
208.115 |
- |
- |
693.230 |
Karl von Rohr |
392.851 |
153.343 |
26.356 |
- |
519.839 |
Fabrizio Campelli |
278.603 |
145.836 |
85.540 |
- |
338.899 |
Bernd Leukert |
25.309 |
136.115 |
10.124 |
- |
151.300 |
Stuart Lewis |
348.142 |
134.859 |
- |
- |
483.001 |
James von Moltke |
430.513 |
145.836 |
11.884 |
- |
564.465 |
Alexander von zur Mühlen |
251.256 |
103.422 |
76.397 |
- |
278.282 |
Christiana Riley |
215.841 |
134.859 1
|
102.354 2
|
- |
248.345 3
|
Rebecca Short4
|
- |
- |
- |
- |
92.754 |
Prof. Dr. Stefan Simon |
31.740 |
130.329 |
12.696 |
- |
149.373 |
1 Im Rahmen des zugrundeliegenden Plans wurden die ursprünglich gewährten 134.859 gesperrten Aktien zum Zeitpunkt der Gewährung
versteuert, wobei 70.917 Aktien auf Nachsteuerbasis verbleiben. Wir verweisen auf die entsprechende Darstellung im Kapitel
'Zurückbehaltungs- und Halteperioden'.
2 Darin enthalten sind 63.942 Aktienanwartschaften, die zur Deckung des fälligen Steuerbetrags gemäß des zugrundeliegenden
Plans geliefert wurden (siehe Fußnote 1).
3 Darin enthalten ist eine netto Anzahl von 70.917 Aktienanwartschaften gemäß des zugrundeliegenden Plans (siehe Fußnote 1).
4 Mitglied seit dem 1. Mai 2021.
Die dargestellte Tabelle zeigt die Anzahl der insgesamt von den derzeitigen Vorstandsmitglieder gehaltenen Deutsche Bank Aktien
zu den Stichtagen 19. Februar 2021 und 11. Februar 2022 sowie die Aktienanwartschaften und den Erfüllungsgrad der Aktienhalteverpflichtung.
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11. Februar 2022 |
Mitglieder des Vorstands |
Anzahl Deutsche Bank Aktien (Stückzahl) zum 19. Feb 2021
|
Anzahl Deutsche Bank Aktien (Stückzahl)
|
Anwartschaften/ ausstehende Aktien (aufgeschoben mit Haltefrist) (Stückzahl)
|
75 % der Anwartschaften/ ausstehende Aktien anrechenbar für die Aktienhalte- verpflichtung (aufgeschoben mit Haltefrist) (Stückzahl)
|
Gesamtwert des Deutsche Bank Aktien und Anwartschaften/ ausstehende Aktien anrechenbar für die Aktienhalte- verpflichtung (Stückzahl)
|
Anwendung der Aktienhalte- verpflichtung J/N
|
Anzahl der erforderlichen Aktienhalte- verpflichtung (Stückzahl)1
|
Erfüllungs- grad (in %)
|
Christian Sewing |
163.665 |
192.000 |
693.230 |
519.923 |
711.923 |
No |
500.069 |
142 % |
Karl von Rohr |
17.283 |
30.058 |
519.839 |
389.879 |
419.937 |
Yes |
208.362 |
202 % |
Fabrizio Campelli |
86.303 |
132.010 |
338.899 |
254.174 |
386.184 |
No |
166.690 |
232 % |
Bernd Leukert |
1.500 |
7.882 |
151.300 |
113.475 |
121.357 |
No |
166.690 |
73 % |
Stuart Lewis |
174.434 |
174.434 |
483.001 |
362.251 |
536.685 |
Yes |
194.471 |
276 % |
James von Moltke |
68.486 |
74.753 |
564.465 |
423.349 |
498.102 |
Yes |
194.471 |
256 % |
Alexander von zur Mühlen |
270.333 |
320.829 |
278.282 |
208.712 |
529.541 |
No |
166.690 |
318 % |
Christiana Riley |
55.082 |
82.504 |
248.345 |
186.259 |
268.763 |
No |
166.690 |
161 % |
Rebecca Short2
|
0 |
36.451 |
92.754 |
69.566 |
106.017 |
No |
166.690 |
64 % |
Prof. Dr. Stefan Simon |
0 |
0 |
149.373 |
112.030 |
112.030 |
No |
166.690 |
67 % |
Total |
837.086
|
1.050.921
|
3.519.488
|
2.639.616
|
3.690.537
|
|
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1 Die Berechnung des Gesamtwerts der Deutsche Bank Aktien und Anwartschaften/ ausstehende Aktien anrechenbar für die Aktienhaltepflichtung
basiert auf dem Aktienkurs €14.3980 (XETRA Schlusskurs vom 11. Februar 2022).
2 Mitglied seit dem 1. Mai 2021.
Alle Vorstandsmitglieder haben im Jahr 2021 den Vorgaben zur Aktienhaltepflicht entsprochen oder befinden sich noch in der
Karenzfrist.
Der Vorstandsvorsitzende, Herr Sewing, hat sich freiwillig selbst verpflichtet, ab September 2019 bis Ende Dezember 2022 monatlich
15 % seines Netto-Grundgehalts in Deutsche Bank Aktien zu investieren. Die Käufe erfolgen jeweils am 22. eines Monats bzw.
am darauffolgenden Börsenhandelstag.
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Leistungen zum Mandatsende
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Leistungen bei regulärem Ausscheiden
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Der Aufsichtsrat erteilt den Mitgliedern des Vorstands eine Zusage auf Altersversorgungsleistungen. Bei den Zusagen handelt
es sich um einen beitragsorientierten Pensionsplan. Im Rahmen dieses Pensionsplans wird für jedes teilnehmende Vorstandsmitglied
ab Beginn der Amtszeit als Vorstandsmitglied ein persönliches Versorgungskonto eingerichtet.
Die Mitglieder des Vorstands, einschließlich des Vorstandsvorsitzenden, erhalten einen einheitlichen, vertraglich fixierten
festen Beitrag in Höhe von 650.000 € pro Jahr. Der Beitrag wird durch einen altersabhängigen Faktor bis zum Alter von 60 Jahren
vorab verzinst. Für Zusagen im Zusammenhang mit einer Erst- oder Wiederbestellung ab dem Geschäftsjahr 2021 erfolgt eine Verzinsung
mit einem durchschnittlichen Zins von 2 % pro Jahr, für Altzusagen 4 %. Ab dem Alter von 61 Jahren wird dem Versorgungskonto
ein Zuschlag in Höhe des Betrags gutgeschrieben, der sich aus der Anwendung des oben genannten Zinssatzes auf den zum 31.
Dezember des Vorjahres bestehenden Stand des Versorgungskontos ergibt. Die jährlichen Versorgungsbausteine bilden zusammen
das Versorgungskapital, das bei Eintritt eines Versorgungsfalls (Alter, Invalidität oder Tod) zur Verfügung steht. Die Versorgungsanwartschaft
ist von Beginn an unverfallbar.
Soweit ein Vorstandsmitglied im Ausland einkommensteuerpflichtig ist, kann es alternativ zu der beitragsorientierten Altersversorgungszusage
die Gewährung einer jährlichen Pensionszulage in Höhe von EUR 650.000 wählen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewährung
der üblichen Altersversorgungsbeiträge gegenüber der Gewährung einer Pensionszulage für das Vorstandsmitglied mit nicht unerheblichen
steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Dieses Wahlrecht kann einmalig ausgeübt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für die
gesamte Amtszeit als Vorstandsmitglied.
Die folgende Tabelle zeigt die Versorgungsbausteine, die Verzinsungen, das Versorgungskapital und den jährlichen Dienstzeitaufwand
für die Jahre 2021 und 2020 sowie die entsprechenden Verpflichtungshöhen jeweils zum 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2020
für die im Jahr 2021 tätigen Mitglieder des Vorstands. Die unterschiedliche Höhe der Beträge resultiert aus der unterschiedlichen
Dauer der Vorstandstätigkeit im Jahr 2021 und den jeweiligen altersabhängigen Faktoren.
Mitglieder des Vorstands |
Versorgungsbaustein im Geschäftsjahr
|
Verzinsung im Geschäftsjahr
|
Versorgungskapital am Ende des Geschäftsjahres
|
Dienstzeitaufwand (IFRS) im Geschäftsjahr
|
Barwert der Verpflichtung (IFRS) am Ende des Geschäftsjahres
|
in € |
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
Christian Sewing |
773.500 |
936.000 |
0 |
0 |
6.516.000 |
5.742.500 |
701.494 |
936.063 |
6.263.328 |
5.816.960 |
Karl von Rohr |
754.000 |
786.500 |
0 |
0 |
4.721.001 |
3.967.001 |
772.131 |
831.427 |
4.866.754 |
4.205.087 |
Fabrizio Campelli |
1.007.500 |
1.046.500 |
0 |
0 |
2.234.918 |
1.227.418 |
906.767 |
1.008.742 |
2.091.609 |
1.224.209 |
Bernd Leukert |
812.500 |
1.135.334 |
0 |
0 |
1.947.834 |
1.135.334 |
785.526 |
851.694 |
1.957.432 |
1.181.299 |
Stuart Lewis |
754.000 |
786.500 |
0 |
0 |
6.411.938 |
5.657.938 |
756.618 |
818.838 |
6.919.079 |
6.358.878 |
James von Moltke |
871.000 |
903.500 |
0 |
0 |
4.189.250 |
3.318.250 |
820.820 |
895.972 |
4.095.605 |
3.385.498 |
Alexander von zur Mühlen1
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Christiana Riley1
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Rebecca Short2
|
554.668 |
0 |
0 |
0 |
554.668 |
0 |
476.303 |
0 |
496.829 |
0 |
Prof. Dr. Stefan Simon |
871.000 |
1.293.501 |
0 |
0 |
2.164.501 |
1.293.501 |
824.015 |
903.039 |
2.128.664 |
1.335.674 |
Frank Kuhnke3
|
812.500 |
845.000 |
0 |
0 |
2.528.500 |
1.716.000 |
799.956 |
867.588 |
2.500.385 |
1.759.798 |
1 Das Vorstandsmitglied erhält eine Pensionszulage, die im Kapitel 'Gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflusstabelle) gezeigt
wird.
2 Mitglied seit dem 1. Mai 2021.
3 Mitglied bis zum 30. April 2021.
|
|
|
Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden
|
|
|
Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vorzeitig beendet, ohne dass ein wichtiger Grund zur Abberufung oder zur Kündigung
des Anstellungsvertrages vorliegt, besteht grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung beträgt gemäß
der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex maximal zwei Jahresvergütungen und ist auf die Vergütungsansprüche
für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages beschränkt. Für die Berechnung der Abfindung wird auf die Jahresvergütung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Jahresvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt.
Die Festsetzung und die Gewährung der Abfindung erfolgen im Einklang mit den rechtlichen und regulatorischen Anforderungen,
insbesondere den Bestimmungen der InstVV.
Frank Kuhnke ist mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden. Wie in seinem Dienstvertrag vorgesehen,
wurden mit ihm Beendigungsleistungen vereinbart. Die Aufhebungsvereinbarung sieht die Zahlung einer Karenzentschädigung für
ein im Dienstvertrag vorgesehenes Wettbewerbsverbot in Höhe von 1.560.000 € und eine Abfindungsleistung in Höhe von 1.902.111,33
€ als Ausgleich für die vorzeitige Beendigung seines Dienstvertrages vor. Die Auszahlung der Abfindung erfolgte im April 2021
in einem ersten Teilbetrag in Höhe von 20 % in bar. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 20 % wurde in Aktien gewährt und ist
am 1. Juni 2022 fällig. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 30 % wurde als aufgeschobene Barvergütung mit einer Haltefrist
bis zum 1. Juni 2026 gewährt. Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 30 % wurde als aufgeschobene Vergütung in Aktien mit einer
Haltefrist bis zum 1. Juni 2027 gewährt. Für die Abfindung gelten sämtliche vertraglich vereinbarten Regelungen über variable
Vergütungsbestandteile entsprechend, einschließlich der Möglichkeit einer Rückforderung variabler Vergütung ('Clawback').
Im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) haben Mitglieder des Vorstands ein Sonderkündigungsrecht für ihren Anstellungsvertrag.
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht in diesem Fall nicht.
|
|
Weitere anstellungsvertragliche Regelungen
|
|
Die Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt, welche gemäß § 84 AktG maximal fünf
Jahre beträgt. Der Aufsichtsrat soll frühzeitig, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bestellperiode, über eine erneute
Bestellung entscheiden. Im Fall einer Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds verlängert sich der Anstellungsvertrag für die
Dauer einer erneuten Bestellung.
Für Erstbestellungen ist vorgesehen, dass eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschritten wird. Der Vorstandsanstellungsvertrag
endet automatisch, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Bestellungsdauer.
|
|
|
Anrechnung von Vergütungen aus Mandaten auf das Grundgehalt
|
|
|
In den Anstellungsverträgen ist mit den Mitgliedern des Vorstandes vereinbart, dass diese dafür Sorge tragen, dass ihnen Vergütungen,
die sie als Mitglied eines Organs, insbesondere eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung eines
Konzernunternehmens der Bank gemäß § 18 AktG beanspruchen könnten, nicht zufließen. Entsprechend erhalten die Mitglieder des
Vorstands aus Mandaten für konzerneigene Gesellschaften keine Vergütung.
Vergütungen aus Mandaten - insbesondere Aufsichtsrats- oder Beiratsmandate - eines nicht zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden
Unternehmens werden zu 50 % auf das Grundgehalt des Vorstandsmitglieds angerechnet. Eine Anrechnung von Vergütungen, die 100.000
€ je Mandat und Kalenderjahr nicht überschreiten, findet nicht statt.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde bei einem Vorstandsmitglied die Vergütung aus einem Mandat bei einem nicht zum Deutsche Bank-Konzern
gehörenden Unternehmen auf dessen Grundgehalt angerechnet, da diese die vertraglich vorgesehene Obergrenze überschritt.
|
|
|
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
|
|
Die Mitglieder des Vorstands unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand grundsätzlich einem einjährigen Wettbewerbsverbot.
Die Deutsche Bank zahlt dem Vorstandsmitglied in diesem Fall während der Dauer des nachträglichen Wettbewerbsverbots eine
Entschädigung (Karenzentschädigung) in Höhe von 65 % seines jährlichen Grundgehaltes. Die Karenzentschädigung wird auf einen
etwaigen Abfindungsanspruch angerechnet. Auf die Karenzentschädigung werden zudem sämtliche Einkünfte angerechnet, welche
das Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger
Erwerbstätigkeit erzielt und welche nicht Gegenstand des Wettbewerbsverbots sind. Die Deutsche Bank kann auf die Einhaltung
des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegenüber dem Vorstandsmitglied verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung
der Bank zur Zahlung der Karenzentschädigung vorzeitig.
|
|
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
|
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Abweichungen vom Vergütungssystem vorgenommen.
|
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
|
Festgesetzte Gesamtvergütung
|
|
|
Der Aufsichtsrat hat die Vergütungen für 2021 und 2020 auf individueller Basis wie folgt festgelegt:
|
|
|
|
|
|
2021 |
2020 |
in € |
Grundgehalt1
|
Short Term Award |
Long Term Award |
Gesamt- vergütung
|
Zielgesamt- vergütung
|
Verhältnis zu Ziel |
Gesamt- vergütung2
|
Christian Sewing |
3.600.000 |
3.065.400 |
2.147.048 |
8.812.448 |
9.000.000 |
98 % |
7.368.045 |
Karl von Rohr |
3.000.000 |
2.393.600 |
1.749.447 |
7.143.047 |
7.400.000 |
97 % |
5.882.495 |
Fabrizio Campelli |
2.400.000 |
2.218.783 |
1.630.166 |
6.248.949 |
6.500.000 |
96 % |
5.179.137 |
Bernd Leukert |
2.400.000 |
2.161.383 |
1.630.166 |
6.191.549 |
6.500.000 |
95 % |
4.909.270 |
Stuart Lewis |
2.800.000 |
2.258.200 |
1.669.926 |
6.728.126 |
7.000.000 |
96 % |
4.979.403 |
James von Moltke |
2.800.000 |
2.278.500 |
1.669.926 |
6.748.426 |
7.000.000 |
96 % |
5.262.470 |
Alexander von zur Mühlen |
2.400.000 |
2.132.000 |
1.630.166 |
6.162.166 |
6.500.000 |
95 % |
2.094.333 |
Christiana Riley |
2.400.000 |
2.162.750 |
1.630.166 |
6.192.916 |
6.500.000 |
95 % |
4.779.103 |
Rebecca Short3
|
1.600.000 |
1.440.467 |
1.086.777 |
4.127.244 |
4.333.333 |
95 % |
- |
Prof. Dr. Stefan Simon |
2.400.000 |
2.134.050 |
1.630.166 |
6.164.216 |
6.500.000 |
95 % |
2.124.126 |
Frank Kuhnke4
|
800.000 |
634.133 |
543.389 |
1.977.522 |
2.166.667 |
91 % |
4.760.403 |
Summe |
26.600.000
|
22.879.266
|
17.017.343
|
66.496.609
|
69.400.000
|
96 %
|
47.338.785 |
1 In der Spalte 'Grundgehalt' sind aus Gründen der Vergleichbarkeit die vom Aufsichtsrat festgesetzten Zielwerte in EUR dargestellt.
Der tatsächliche Zufluss weicht bei den Vorstandsmitgliedern Alexander von zur Mühlen und Christiana Riley aufgrund von Währungsschwankungen
und bei Bernd Leukert aufgrund der Anrechnung von Vergütung aus Mandaten von diesem Zielwert ab. Der Zufluss ist im Kapitel
'Gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflusstabelle) dargestellt.
2 Bei den Vorstandsmitgliedern Alexander von zur Mühlen und Christiana Riley wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit Währungsschwankungen
herausgerechnet.
3 Mitglied seit dem 1. Mai 2021.
4 Mitglied bis zum 30. April 2021.
Die Anzahl der Aktienanwartschaften, die den Mitgliedern des Vorstands im Jahr 2022 für das Geschäftsjahr 2021 in Form von
Restricted Equity Awards (REA) gewährt wurden, wurde mittels Division der jeweiligen Euro-Beträge durch - je nachdem welcher
Kurs höher lag - den Durchschnitt der Xetra-Schlusskurse der Deutsche Bank-Aktie während der letzten zehn Handelstage im Februar
2022 oder den Xetra-Schlusskurs am 28. Februar 2022 (12,8930 €) ermittelt.
Mitglieder des Vorstands |
Aktienanwartschaften (aufgeschoben mit Haltefrist) (Stückzahl)1
|
Christian Sewing |
202.143 |
Karl von Rohr |
160.670 |
Fabrizio Campelli |
149.265 |
Bernd Leukert |
147.039 |
Stuart Lewis |
152.336 |
James von Moltke |
153.123 |
Alexander von zur Mühlen |
145.900 |
Christiana Riley |
147.092 |
Rebecca Short2
|
98.008 |
Prof. Dr. Stefan Simon |
145.979 |
Frank Kuhnke3
|
45.665 |
Total |
1.547.220 |
1 Die Aktienanwartschaften sind aus Darstellungsgründen kaufmännisch gerundet.
2 Mitglied seit dem 1. Mai 2021.
3 Mitglied bis zum 30. April 2021.
|
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflusstabelle)
|
|
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den im Geschäftsjahr 2021 aktiven Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2021
und 2020 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es handelt sich dabei um die Vergütungsbestandteile,
die den einzelnen Vorstandsmitgliedern innerhalb des Berichtszeitraums entweder tatsächlich zugeflossen sind ('gewährt') oder
im Berichtszeitraum bereits rechtlich fällig waren, aber noch nicht zugeflossen sind ('geschuldet').
Neben den Vergütungshöhen werden gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG zusätzlich die relativen Anteile der fixen und variablen Vergütung
an der Gesamtvergütung gezeigt.
|
Christian Sewing |
Karl von Rohr |
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
3.600 |
93 % |
3.117 |
93 % |
3.000 |
93 % |
2.750 |
94 % |
|
Pensionszulage |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
(8)1
|
0 % |
4 |
0 % |
24 |
1 % |
11 |
0 % |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
3.592
|
93 %
|
3.120 |
93 % |
3.024
|
93 %
|
2.761 |
94 % |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
232 |
6 % |
232 |
7 % |
169 |
5 % |
169 |
6 % |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
43 |
1 % |
0 |
0 % |
43 |
1 % |
0 |
0 % |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
275
|
7 %
|
232 |
7 % |
211
|
7 %
|
169 |
6 % |
Gesamtvergütung |
3.867
|
100 %
|
3.352 |
100 % |
3.235
|
100 %
|
2.930 |
100 % |
1 Aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung an den Kosten eines überlassenen Firmenwagens, welche die Höhe der anderen Nebenleistungen
übersteigt, ist für das Geschäftsjahr 2021 ein Negativ-Saldo auszuweisen.
|
Fabrizio Campelli |
Bernd Leukert |
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.400 |
99 % |
2.200 |
99 % |
2.3941
|
99 % |
2.200 |
99 % |
|
Pensionszulage |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
12 |
0 % |
22 |
1 % |
25 |
1 % |
22 |
1 % |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
2.412
|
100 %
|
2.222 |
100 % |
2.419
|
100 %
|
2.222 |
100 % |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
7 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
7
|
0 %
|
0 |
0 % |
0
|
0 %
|
0 |
0 % |
Gesamtvergütung |
2.420
|
100 %
|
2.222 |
100 % |
2.419
|
100 %
|
2.222 |
100 % |
1 Die dargestellte Festvergütung beinhaltet die Anrechnung von Vergütung aus Mandaten.
|
Stuart Lewis |
James von Moltke |
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.800 |
91 % |
2.283 |
78 % |
2.800 |
70 % |
2.283 |
63 % |
|
Pensionszulage |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
80 |
3 % |
29 |
1 % |
52 |
1 % |
43 |
1 % |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
2.880
|
94 %
|
2.312 |
79 % |
2.852
|
71 %
|
2.326 |
64 % |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
140 |
3 % |
280 |
8 % |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
67 |
2 % |
67 |
2 % |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
156 |
5 % |
156 |
5 % |
169 |
4 % |
169 |
5 % |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
43 |
1 % |
0 |
0 % |
43 |
1 % |
0 |
0 % |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
124 |
3 % |
177 |
5 % |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0 % |
443 |
15 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
616 |
15 % |
616 |
17 % |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
199
|
6 %
|
599 |
21 % |
1.157
|
29 %
|
1.309 |
36 % |
Gesamtvergütung |
3.079
|
100 %
|
2.912 |
100 % |
4.009
|
100 %
|
3.635 |
100 % |
|
Alexander von zur Mühlen |
Christiana Riley |
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.3451
|
74 % |
9631
|
75 % |
2.3281
|
76 % |
2.1941
|
72 % |
|
Pensionszulage |
650 |
21 % |
271 |
21 % |
650 |
21 % |
650 |
21 % |
|
Nebenleistungen |
64 |
2 % |
15 |
1 % |
85 |
3 % |
95 |
3 % |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
3.059
|
97 %
|
1.249 |
97 % |
3.063
|
99 %
|
2.938 |
97 % |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
98 |
3 % |
33 |
3 % |
17 |
1 % |
96 |
3 % |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
98
|
3 %
|
33 |
3 % |
17
|
1 %
|
96 |
3 % |
Gesamtvergütung |
3.157
|
100 %
|
1.282 |
100 % |
3.079
|
100 %
|
3.034 |
100 % |
1 Aufgrund der Gewährung in lokaler Währung unterliegt die Festvergütung Wechselkursschwankungen.
|
Rebecca Short (Mitglied seit 1. Mai 2021) |
Prof. Dr. Stefan Simon |
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
1.600 |
100 % |
- |
- |
2.400 |
98 % |
1.000 |
99 % |
|
Pensionszulage |
0 |
0 % |
- |
- |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
6 |
0 % |
- |
- |
46 |
2 % |
7 |
1 % |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
1.606
|
100 %
|
- |
- |
2.446
|
100 %
|
1.007 |
100 % |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0 % |
- |
- |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0 % |
- |
- |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
0 |
0 % |
- |
- |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
0 |
0 % |
- |
- |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
- |
- |
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0 % |
- |
- |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0 % |
- |
- |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
0 |
0 % |
- |
- |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
0
|
0 %
|
- |
- |
0
|
0 %
|
0 |
0 % |
Gesamtvergütung |
1.606
|
100 %
|
- |
- |
2.446
|
100 %
|
1.007 |
100 % |
|
Frank Kuhnke (Mitglied bis 30. April 2021) |
|
2021 |
2020 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
800 |
35 % |
2.200 |
100 % |
|
Beendigungsleistungen1
|
1.420 |
63 % |
0 |
0 % |
|
Pensionszulage |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
1 |
0 % |
7 |
0 % |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
2.221
|
98 %
|
2.207 |
100 % |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
43 |
2 % |
0 |
0 % |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
|
Nebenleistungen |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
43
|
2 %
|
0 |
0 % |
Gesamtvergütung |
2.264
|
100 %
|
2.207 |
100 % |
1 Die Beendigungsleistungen sind in Kapitel 'Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden' dargestellt.
In Bezug auf die aufgeschobenen und im Berichtsjahr zugeflossenen Vergütungsbestandteile vergangener Jahre hat der Aufsichtsrat
bestätigt, dass die jeweiligen Leistungsbedingungen erfüllt wurden.
|
|
Frühere Mitglieder des Vorstands
|
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es handelt sich dabei um die Vergütungsbestandteile, die den ehemaligen Vorstandsmitgliedern
innerhalb des Berichtszeitraums entweder tatsächlich zugeflossen sind ('gewährt') oder im Berichtszeitraum bereits rechtlich
fällig waren, aber noch nicht zugeflossen sind ('geschuldet'). Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden keine personenbezogenen Angaben
zu früheren Mitgliedern des Vorstands gemacht, die ihre Vorstandstätigkeit vor dem 31. Dezember 2011 beendet haben.
|
Werner Steinmüller Mitglied bis 31. Juli 2020
|
Sylvie Matherat Mitglied bis 31. Juli 2019
|
Garth Ritchie Mitglied bis 31. Juli 2019
|
Frank Strauß Mitglied bis 31. Juli 2019
|
|
2021 |
2021 |
2021 |
2021 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Beendigungsleistungen |
130
|
4 %
|
0
|
0 %
|
1.639
|
79 %
|
0
|
0 %
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
191 |
6 % |
186 |
88 % |
432 |
21 % |
326 |
100 % |
|
Equity Awards |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Nebenleistungen |
130 |
4 % |
26 |
12 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Pensionsleistungen |
2.6661
|
86 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Gesamtvergütung |
3.117
|
100 %
|
211
|
100 %
|
2.071
|
100 %
|
326
|
100 %
|
1 Der dargestellte Betrag enthält Kapitalzahlungen.
|
Nicolas Moreau Mitglied bis 31. Dezember 2018
|
|
2021 |
|
DB AG |
DWS Management GmbH |
Gesamt |
|
|
in € t. |
in € t. |
in € t. |
in % |
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
79 |
90 |
169 |
57 % |
|
Equity Awards1
|
0 |
130 |
130 |
43 % |
Nebenleistungen |
0 |
0 |
0 |
0 % |
Pensionsleistungen |
0 |
0 |
0 |
0 % |
Gesamtvergütung |
79
|
220
|
299
|
100 %
|
1 Bei den dargestellten Equity Awards handelt es sich um aktienbasierte Instrumente, die seitens der DWS Management GmbH gewährt
wurden. Details zu diesen Instrumenten finden sich im DWS Geschäftsbericht.
|
Kimberly Hammonds Mitglied bis 24. Mai 2018
|
Dr. Marcus Schenck Mitglied bis 24. Mai 2018
|
John Cryan Mitglied bis 8. April 2018
|
Hermann-Josef Lamberti Mitglied bis 31. Mai 2012
|
|
2021 |
2021 |
2021 |
2021 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
52 |
42 % |
65 |
100 % |
47 |
100 % |
0 |
0 % |
|
Equity Awards |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Nebenleistungen |
73 |
59 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Pensionsleistungen |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
1.414 |
100 % |
Gesamtvergütung |
124
|
100 %
|
65
|
100 %
|
47
|
100 %
|
1.414
|
100 %
|
|
Josef Ackermann Mitglied bis 31. Mai 2012
|
|
2021 |
|
in € t. |
in % |
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
0 |
0 % |
|
Equity Awards |
0 |
0 % |
Nebenleistungen |
0 |
0 % |
Pensionsleistungen |
924 |
100 % |
Gesamtvergütung |
924
|
100 %
|
|
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2022
|
Geplante Veränderungen im Vorstand
|
|
Stuart Lewis wird sein Amt als Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer mit dem Tag der Hauptversammlung am 19. Mai 2022
beenden. Die Bestellung seines Nachfolgers, Olivier Vigneron, erfolgt mit Wirkung ab dem 20. Mai 2022. Bereits ab dem 1. März
2022 wird Olivier Vigneron als Generalbevollmächtigter für die Deutsche Bank tätig sein. Dadurch kann ein reibungsloser Übergang
der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Chief Risk Officers sichergestellt werden. Das Vorstandsgremium wird damit weiterhin
aus 10 Mitgliedern bestehen.
|
|
Ziel-Gesamtvergütungen und Maximalvergütung
|
|
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, dass die Ziel-Gesamtvergütungen für 2022 im Vergleich zu 2021 grundsätzlich unverändert
bleiben. Die Ziel-Gesamtvergütung für das neue Vorstandsmitglied Olivier Vigneron in seiner zukünftigen Funktion als Chief
Risk Officer wird im Einklang mit den Vergütungen der anderen Vorstandsmitglieder mit Verantwortung für einen Infrastrukturbereich
(mit Ausnahme des CFO und des derzeitigen CRO) EUR 6.500.000 betragen. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Grundgehalt
in Höhe von EUR 2.400.000 brutto und einem Zielwert für die variable Vergütung in Höhe von EUR 4.100.000 brutto. Maximal kann
die variable Vergütung EUR 6.150.000 brutto betragen.
Die Begrenzungen der Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands bleiben gegenüber dem Geschäftsjahr 2021 unverändert. Das
bedeutet, dass der maximal mögliche Erreichungsgrad der variablen Vergütung 150 % beträgt und eine betragsmäßige Obergrenze
bei 9,85 Mio. € liegt, die die Summe aus Grundgehalt, STA und LTA begrenzt. Die Begrenzung der Gesamtvergütung gemäß § 87a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG bleibt zudem bei 12 Mio. € einheitlich für alle Mitglieder des Vorstands als maximale Obergrenze
bezogen auf das Geschäftsjahr bestehen.
Die Zielestruktur und die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung werden im Einklang mit dem von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystems auch in 2022 Anwendung finden.
Die Höhe des Short-Term Award für das Geschäftsjahr 2022 wird gegenüber 2021 unverändert aus dem Erreichungsgrad der kurz-
und mittelfristigen individuellen und geschäftsbereichsbezogenen Ziele abgeleitet. Er setzt sich aus drei Komponenten mit
unterschiedlicher Gewichtung zusammen:
- |
Individuelle Ziele (50 %)
|
- |
Individuelle Balanced Scorecards (25 %)
|
- |
Jährliche Prioritäten (25 %)
|
Für jede Komponente ergibt sich nach Auswertung der zu Jahresbeginn festgelegten Mess- und Leistungskriterien durch den Aufsichtsrat
für das Performance-Jahr zu Beginn des Folgejahres ein Zielerreichungsgrad, der den Faktor für die Berechnung der Höhe der
Kurzfristkomponente für das abgelaufene Geschäftsjahr bestimmt.
Bei der Bemessung der variablen Vergütung liegt der Schwerpunkt in 2022 erneut auf der Erreichung von langfristigen, an die
Strategie gekoppelten Zielen. Die 4 Komponenten des LTA sind in 2022 in ihrer Gewichtung gegenüber 2021 unverändert die folgenden:
- |
ESG-Faktor (33,33 %)
|
- |
Relative Wertentwicklung der Deutsche Bank Aktie (25 %)
|
- |
Organisches Kapitalwachstum (25 %)
|
- |
Gruppenkomponente (16,67 %)
|
Die ESG-Matrix wird über die Jahre entlang der Nachhaltigkeitsstrategie eine stete und konsistente Weiterentwicklung erfahren.
Wie bereits mit der Veröffentlichung des neuen Vergütungssystems in 2021 angekündigt, erfolgte im Bereich "Umwelt" eine Erweiterung
um ein wichtiges Ziel aus dem Bereich des Klima-Risikomanagements. Die Offenlegung des CO2-Fußabdrucks des Unternehmenskreditbuchs
und die Festlegung von Reduktionszielen hinsichtlich der CO2-Intensität für die wichtigsten Industriezweige wird bis Ende
2022 in Übereinstimmung mit der Verpflichtung als Mitglied der Net-Zero-Banking-Alliance angestrebt. Die hohe Bedeutung dieses
Ziel für die Nachhaltigkeitsstrategie der Bank spiegelt sich in einer entsprechenden Gewichtung innerhalb der Matrix wieder.
Im Bereich des eigenen Geschäftsbetriebs erfolgte eine Reduzierung auf ein Ziel und damit eine Konzentration auf die dauerhafte
Reduzierung des Gebäudeenergiebedarfs. Die Bedeutung des ehrgeizigen Fahrplans, bis 2025 einen Frauenanteil von 35 % in den
Positionen Vice President bis Managing Director zu erreichen, spiegelt sich in einer höheren Gewichtung innerhalb der Matrix
wieder. Die beiden Ziele im Bereich der Unternehmensführung bleiben in ihrer Gewichtung unverändert hoch mit einem Anteil
von 50 % des ESG-Faktors. Dies unterstreicht die Bedeutung von Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität
und Verhinderung von Geldwäscheaktivitäten sowie der Erfüllung von regulatorischen Anforderungen.
Die Ziele der ESG-Matrix für das Geschäftsjahr 2022 sind damit die folgenden:
Die Ziele zur Relativen Wertentwicklung der Deutsche Bank-Aktie im Verhältnis zum Durchschnittswert der Aktienrenditen einer
ausgewählten Vergleichsgruppe und zum Organischen Kapitalwachstum bleiben 2022 unverändert.
Die Gruppenkomponente wird in 2022 weiterhin aus 4 Teilzielen bestehen. Zwei davon, die 'Kernkapitalquote (CET1 Ratio)' und
'Eigenkapitalrendite (RoTE)' sind gegenüber dem Geschäftsjahr 2021 unverändert. Als neue Ziele kommen die 'Cost-Income-Ratio'
sowie eine Kennzahl für das nachhaltige Finanzvolumen hinzu.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in §14 der Satzung geregelt, die bei Bedarf durch die Hauptversammlung angepasst werden
kann. Die in 2013 neu gestalteten Vergütungsregelungen wurden zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2021
geändert und wurden am 23. Juli 2021 wirksam. Danach gelten die folgenden Regelungen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung ('Aufsichtsratsvergütung'). Die jährliche Grundvergütung
beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 100.000 €, für den Aufsichtsratsvorsitzenden das 2-Fache und für den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden das 1,5-Fache dieses Betrages.
Für Mitgliedschaft und Vorsitz in den Ausschüssen des Aufsichtsrats werden zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie folgt
gezahlt:
|
31.12.2021 |
Ausschuss in €
|
Vorsitz |
Mitglied |
Prüfungsausschuss |
200.000 |
100.000 |
Risikoausschuss |
200.000 |
100.000 |
Nominierungsausschuss |
100.000 |
50.000 |
Vermittlungsausschuss |
0 |
0 |
Integritätsausschuss |
200.000 |
100.000 |
Präsidialausschuss |
100.000 |
50.000 |
Vergütungskontrollausschuss |
100.000 |
50.000 |
Strategieausschuss |
100.000 |
50.000 |
Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss |
200.000 |
100.000 |
*Ab Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister am 23. Juli 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden im Geschäftsjahr
2021 für die Tätigkeit im Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie folgt
gezahlt: Vorsitz: 100.000 €, Mitgliedschaft: 50.000 €.
Von der ermittelten Vergütung sind dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied 75 % nach Rechnungsvorlage innerhalb der ersten drei
Monate des Folgejahres auszuzahlen. Die weiteren 25 % werden von der Gesellschaft zu demselben Zeitpunkt auf der Basis des
Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem)
des vorangehenden Januars auf drei Nachkommastellen in Aktien der Gesellschaft umgerechnet. Der Kurswert dieser Zahl von Aktien
wird dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied im Februar des auf sein Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat beziehungsweise auf das
Ablaufen einer Bestellungsperiode folgenden Jahres auf der Basis des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn
Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem) des vorangehenden Januars vergütet, wenn das betreffende
Mitglied nicht aufgrund eines wichtigen Grundes zur Abberufung aus dem Aufsichtsrat ausscheidet (Verfallregelung).
Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit Aufrundung/Abrundung
auf volle Monate. Für das Jahr des Ausscheidens wird die gesamte Vergütung in Geld ausgezahlt, die Verfallregelung gilt für
25 % der Vergütung für dieses Geschäftsjahr entsprechend.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Außerdem werden für jedes Mitglied des
Aufsichtsrats etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen
bezahlt. Schließlich werden dem Aufsichtsratsvorsitzenden in angemessenem Umfang Reisekosten für durch seine Funktion veranlasste
Repräsentationsaufgaben und Kosten für aufgrund seiner Funktion gebotene Sicherheitsmaßnahmen erstattet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
die Gesellschaft.
|
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 und 2020
|
Die Zusammensetzung der individuellen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2021 und 2020 ist
nachstehend aufgeführt (ohne gesetzliche Umsatzsteuer). Die nachfolgenden beiden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2021 und 2020 gewähnte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG:
|
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021 |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Grundvergütung |
Ausschussvergütung1
|
Gesamt- vergütung
|
Hiervon im 1. Quartal 2022 auszuzahlen
|
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in € |
in % |
Dr. Paul Achleitner |
200.000 |
23 % |
670.833 |
77 % |
870.833 |
653.125 |
75 % |
Detlef Polaschek |
150.000 |
33 % |
300.000 |
67 % |
450.000 |
337.500 |
75 % |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein |
100.000 |
33 % |
200.000 |
67 % |
300.000 |
225.000 |
75 % |
Frank Bsirske2
|
83.333 |
33 % |
166.667 |
67 % |
250.000 |
250.000 |
100 % |
Mayree Clark |
100.000 |
22 % |
350.000 |
78 % |
450.000 |
337.500 |
75 % |
Jan Duscheck |
100.000 |
37 % |
170.833 |
63 % |
270.833 |
203.125 |
75 % |
Dr. Gerhard Eschelbeck |
100.000 |
46 % |
116.667 |
54 % |
216.667 |
162.500 |
75 % |
Sigmar Gabriel |
100.000 |
50 % |
100.000 |
50 % |
200.000 |
150.000 |
75 % |
Timo Heider |
100.000 |
34 % |
191.667 |
66 % |
291.667 |
218.750 |
75 % |
Martina Klee |
100.000 |
59 % |
70.833 |
41 % |
170.833 |
128.125 |
75 % |
Henriette Mark |
100.000 |
40 % |
150.000 |
60 % |
250.000 |
187.500 |
75 % |
Gabriele Platscher |
100.000 |
33 % |
200.000 |
67 % |
300.000 |
225.000 |
75 % |
Bernd Rose |
100.000 |
31 % |
220.833 |
69 % |
320.833 |
240.625 |
75 % |
Gerd Alexander Schütz3
|
41.667 |
83 % |
8.333 |
17 % |
50.000 |
50.000 |
100 % |
John Alexander Thain |
100.000 |
50 % |
100.000 |
50 % |
200.000 |
150.000 |
75 % |
Michele Trogni |
100.000 |
26 % |
291.667 |
74 % |
391.667 |
293.750 |
75 % |
Dr. Dagmar Valcárcel |
100.000 |
22 % |
350.000 |
78 % |
450.000 |
337.500 |
75 % |
Stefan Viertel |
100.000 |
41 % |
141.667 |
59 % |
241.667 |
181.250 |
75 % |
Dr. Theodor Weimer |
100.000 |
50 % |
100.000 |
50 % |
200.000 |
150.000 |
75 % |
Frank Werneke4
|
8.333 |
100 % |
0 |
0 % |
8.333 |
6.250 |
75 % |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
100.000 |
20 % |
395.833 |
80 % |
495.833 |
371.875 |
75 % |
Frank Witter5
|
58.333 |
41 % |
83.333 |
59 % |
141.667 |
106.250 |
75 % |
Summe |
2.141.666
|
33 % |
4.379.166
|
67 % |
6.520.833
|
4.965.625
|
76 % |
1 Die jeweiligen Mitgliedschaften in den Aufsichtsratsausschüssen im Geschäftsjahr 2021 sind in der Sektion 'Aufsichtsrat'
im Corporate Governance Bericht dargestellt.
2 Mitglied des Aufsichtsrats bis 27. Oktober 2021.
3 Mitglied des Aufsichtsrats bis 27. Mai 2021.
4 Mitglied des Aufsichtsrats seit 25. November 2021.
5 Mitglied des Aufsichtsrats seit 27. Mai 2021.
|
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2020 |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Grundvergütung |
Ausschussvergütung1
|
Gesamt- vergütung
|
Hiervon im 1. Quartal 2021 ausgezahlt
|
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in € |
in % |
Dr. Paul Achleitner2
|
183.333 |
23 % |
618.750 |
77 % |
802.083 |
601.563 |
75 % |
Detlef Polaschek |
150.000 |
33 % |
300.000 |
67 % |
450.000 |
337.500 |
75 % |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein |
100.000 |
33 % |
200.000 |
67 % |
300.000 |
225.000 |
75 % |
Frank Bsirske |
100.000 |
33 % |
200.000 |
67 % |
300.000 |
225.000 |
75 % |
Mayree Clark |
100.000 |
24 % |
325.000 |
76 % |
425.000 |
318.750 |
75 % |
Jan Duscheck |
100.000 |
40 % |
150.000 |
60 % |
250.000 |
187.500 |
75 % |
Dr. Gerhard Eschelbeck |
100.000 |
67 % |
50.000 |
33 % |
150.000 |
112.500 |
75 % |
Sigmar Gabriel3
|
83.333 |
50 % |
83.333 |
50 % |
166.667 |
125.000 |
75 % |
Katherine Garrett-Cox4
|
41.667 |
42 % |
58.333 |
58 % |
100.000 |
100.000 |
100 % |
Timo Heider |
100.000 |
40 % |
150.000 |
60 % |
250.000 |
187.500 |
75 % |
Martina Klee |
100.000 |
67 % |
50.000 |
33 % |
150.000 |
112.500 |
75 % |
Henriette Mark |
100.000 |
40 % |
150.000 |
60 % |
250.000 |
187.500 |
75 % |
Gabriele Platscher |
100.000 |
33 % |
200.000 |
67 % |
300.000 |
225.000 |
75 % |
Bernd Rose |
100.000 |
36 % |
175.000 |
64 % |
275.000 |
206.250 |
75 % |
Gerd Alexander Schütz |
100.000 |
57 % |
75.000 |
43 % |
175.000 |
131.250 |
75 % |
Stephan Szukalski5
|
100.000 |
50 % |
100.000 |
50 % |
200.000 |
200.000 |
100 % |
John Alexander Thain |
100.000 |
50 % |
100.000 |
50 % |
200.000 |
150.000 |
75 % |
Michele Trogni |
100.000 |
29 % |
250.000 |
71 % |
350.000 |
262.500 |
75 % |
Dr. Dagmar Valcárcel |
100.000 |
24 % |
325.000 |
76 % |
425.000 |
318.750 |
75 % |
Dr. Theodor Weimer6
|
58.333 |
54 % |
50.000 |
46 % |
108.333 |
81.250 |
75 % |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
100.000 |
22 % |
350.000 |
78 % |
450.000 |
337.500 |
75 % |
Summe |
2.116.666
|
35 % |
3.960.416
|
65 % |
6.077.083
|
4.632.813
|
76 % |
1 Die jeweiligen Mitgliedschaften in den Aufsichtsratsausschüssen im Geschäftsjahr 2020 sind im Geschäftsbericht 2020 in der
Sektion 'Aufsichtsrat' im Corporate Governance Bericht dargestellt.
2 Herr Dr. Achleitner hatte im Zuge der Diskussion über einen freiwilligen Verzicht von Führungskräften der Bank auf Teile
ihrer Vergütungsansprüche im Mai 2020 angeboten, auf einen zukünftigen Vergütungsanspruchsteil in Höhe von 1/12 (72.917 €)
seiner satzungsgemäßen Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 zu verzichten. Diesen Verzicht hat der Vorstand angenommen.
3 Mitglied des Aufsichtsrats seit 11. März 2020.
4 Mitglied des Aufsichtsrats bis 20. Mai 2020.
5 Mitglied des Aufsichtsrats bis 31. Dezember 2020.
6 Mitglied des Aufsichtsrats seit 20. Mai 2020.
Von der ermittelten Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 wurden dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied 25 % nach Rechnungsvorlage
auf der Basis eines Aktienkurses von 11,620 € (Durchschnitt der Schlussauktionskurse der letzten zehn Handelstage an der Frankfurter
Wertpapierbörse (Xetra) des Januars 2022) in virtuelle Aktienanteile der Gesellschaft umgerechnet. Für Mitglieder, die im
Jahr 2021 aus dem Aufsichtsrat ausschieden, wurde die gesamte Vergütung in Geld ausgezahlt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der virtuellen Aktienanteile der Mitglieder des Aufsichtsrats, auf drei Nachkommastellen,
die in den ersten drei Monaten 2022 als Teil der Vergütung 2021 umgerechnet wurden sowie die Veränderung gegenüber dem Vorjahr,
die aus den Vorjahren als Teil der Vergütung aufgelaufenen Gesamtbeträge, sowie die jeweils während der Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat bzw. in der laufenden Bestellungsperiode kumulativ erworbene Gesamtanzahl der virtuellen Aktienanteile sowie
die Veränderung gegenüber dem Vorjahr und die im Februar 2022 für ausgeschiedene Mitglieder zur Auszahlung gekommenen Beträge.
|
Anzahl der virtuellen Aktienanteile |
|
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Im Februar 2022 als Teil der Ver- gütung 2021 umgerechnet
|
Veränderung gegenüber Vorjahr in % |
In der laufenden Bestellungsperiode aufgelaufene Gesamtbeträge
|
Gesamt (kumulativ)
|
Veränderung gegenüber Vorjahr in % |
Im Februar 2022 auszuzahlen in €¹
|
Dr. Paul Achleitner |
18.735,657 |
-17 % |
85.709,128 |
104.444,785 |
22 % |
0 |
Detlef Polaschek |
9.681,583 |
-23 % |
35.228,225 |
44.909,808 |
27 % |
0 |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein |
6.454,389 |
-23 % |
23.485,483 |
29.939,872 |
27 % |
0 |
Frank Bsirske2
|
0 |
N/A |
23.485,483 |
23.485,483 |
0 % |
272.901 |
Mayree Clark |
9.681,583 |
-19 % |
30.167,795 |
39.849,378 |
32 % |
0 |
Jan Duscheck |
5.826,879 |
-17 % |
19.571,236 |
25.398,115 |
30 % |
0 |
Dr. Gerhard Eschelbeck |
4.661,503 |
11 % |
13.992,360 |
18.653,863 |
33 % |
0 |
Sigmar Gabriel |
4.302,926 |
-8 % |
4.671,099 |
8.974,025 |
92 % |
0 |
Timo Heider |
6.275,100 |
-10 % |
19.571,236 |
25.846,336 |
32 % |
0 |
Martina Klee |
3.675,416 |
-13 % |
11.742,742 |
15.418,158 |
31 % |
0 |
Henriette Mark |
5.378,657 |
-23 % |
19.571,236 |
24.949,893 |
27 % |
0 |
Gabriele Platscher |
6.454,389 |
-23 % |
23.485,483 |
29.939,872 |
27 % |
0 |
Bernd Rose |
6.902,610 |
-10 % |
20.271,901 |
27.174,511 |
34 % |
0 |
Gerd Alexander Schütz3
|
0 |
N/A |
12.443,407 |
12.443,407 |
0 % |
144.592 |
John Alexander Thain |
4.302,926 |
-23 % |
15.656,989 |
19.959,915 |
27 % |
0 |
Michele Trogni |
8.426,583 |
-14 % |
25.552,883 |
33.979,446 |
33 % |
0 |
Dr. Dagmar Valcárcel |
9.681,583 |
-19 % |
17.239,860 |
26.921,443 |
56 % |
0 |
Stefan Viertel4
|
5.199,369 |
N/A |
0 |
5.199,369 |
N/A |
0 |
Dr. Theodor Weimer |
4.302,926 |
42 % |
3.036,214 |
7.339,140 |
142 % |
0 |
Frank Werneke5
|
179,289 |
N/A |
0 |
179,289 |
N/A |
0 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
10.667,671 |
-15 % |
27.895,277 |
38.562,948 |
38 % |
0 |
Frank Witter6
|
3.047,906 |
N/A |
0 |
3.047,906 |
N/A |
0 |
Insgesamt |
133.838,925
|
-17 %
|
432.778,037 |
566.616,962
|
31 %
|
417.493
|
1 Zum Kurswert von 11,620 € auf der Basis des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn Handelstage an der Frankfurter
Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem) im Januar 2022.
2 Mitglied bis 27. Oktober 2021.
3 Mitglied bis 27. Mai 2021.
4 Mitglied seit 1. Januar 2021.
5 Mitglied seit 25. November 2021.
6 Mitglied seit 27. Mai 2021.
Mit Ausnahme von Frank Bsirske (Mitglied bis 27.10.2021), Jan Duscheck und Frank Werneke (Mitglied seit 25.11.2021) sind alle
Arbeitnehmervertreter Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns. Im Geschäftsjahr 2021 zahlten wir diesen Aufsichtsratsmitgliedern
zusätzlich zur Aufsichtsratsvergütung insgesamt 1,29 Mio. € (in Form von Vergütungen, Renten- und Pensionszahlungen).
Nach ihrem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat erhalten dessen Mitglieder keine weiteren Leistungen. Mitglieder, die bei uns
angestellt sind oder waren, haben jedoch Anspruch auf Leistungen, die nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses anfallen.
Im Jahresverlauf 2021 haben wir 0,06 Mio. € für Pensionsverpflichtungen, Rentenzahlungen oder vergleichbare Leistungen für
diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats zurückgestellt, die bei uns angestellt sind oder waren.
Herr Dr. Paul Achleitner nimmt im Einverständnis mit dem Vorstand der Bank unentgeltlich bestimmte Repräsentationsaufgaben
für die Bank wahr, aus denen sich Gelegenheiten für die Vermittlung von Geschäftskontakten ergeben. Diese Aufgaben sind eng
mit seinen funktionalen Verantwortlichkeiten als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutschen Bank AG verknüpft. Insoweit
ist die Kostenübernahme durch die Bank in der Satzung geregelt. Aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung stellt
die Bank Herrn Dr. Paul Achleitner für derartige Tätigkeiten im Interesse der Bank unentgeltlich Infrastruktur- und Unterstützungsleistungen
zur Verfügung. So ist er berechtigt, interne Ressourcen zur Vorbereitung und Durchführung seiner Tätigkeiten zu nutzen. Beispielsweise
stehen Herrn Dr. Paul Achleitner die Sicherheits- und Fahrdienste der Bank für diese Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung.
Außerdem erstattet die Bank seine Reisekosten und Teilnahmegebühren und entrichtet die Steuern auf etwaige geldwerte Vorteile.
Der Präsidialausschuss hat dem Abschluss dieser Vereinbarung am 24. September 2012 zugestimmt. Die Regelungen der Vereinbarung
gelten für die Dauer der Bestellung von Herrn Dr. Paul Achleitner zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats und werden jährlich auf
ihre Angemessenheit überprüft. Im Rahmen dieser Vereinbarung hat die Bank Herrn Dr. Achleitner im Geschäftsjahr 2021 Unterstützungsleistungen
im Gegenwert von rund 95.000 € (2020: 135.000 €) und Aufwandserstattungen in Höhe von 209.589 € (2020: 150.290 €) gewährt.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung
der Gesellschaft und des Konzerns sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis. Die
Angaben gemäß § 162 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2. AktG werden in den folgenden Jahren sukzessive um die Veränderung eines Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorjahr erweitert, bis ein Betrachtungszeitraum von fünf Jahren erreicht ist. Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden
dann jeweils die jährlichen Veränderungen für die letzten fünf Jahre gezeigt.
Bei den Angaben zur Vergütung der aktiven und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt es sich um
die im Vergütungsbericht individualisiert angegebene gewährte oder geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1, Satz 2, Nr. 1
AktG. Für die Darstellung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist nach der gesetzlichen Vorgabe auf die rechtlich selbständige,
börsennotierte Gesellschaft, also die Deutsche Bank AG, abzustellen. Entsprechend wird als Ertrag der Deutsche Bank AG im
Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG das Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) verwendet. Da sich die Vorstandsvergütung
nach Konzerngrößen bemisst, werden für die vergleichende Darstellung zusätzlich die sich auf den Konzern beziehenden Ertragsgrößen
Jahresergebnis, Cost-Income-Ratio und die Eigenkapitalrendite (RoTE) herangezogen. Für die Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer
werden aufgrund der globalen Aufstellung der Deutschen Bank die für den Deutsche Bank-Konzern maßgeblichen Daten zugrunde
gelegt. Bei der Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer handelt es sich um alle Arbeitnehmer weltweit des Deutsche Bank-Konzerns.
|
|
2021 |
2020 |
Veränderung gegenüber 2020 in %
|
1. Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
|
|
|
|
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) Deutsche Bank AG (in Mrd. €) |
1.961 |
(1.769) |
N/M |
|
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) Deutsche Bank-Konzern (in Mrd. €) |
2.365 |
495 |
N/M |
|
Cost-Income-Ratio Deutsche Bank-Konzern (in %) |
84,6 % |
88,3 % |
(4) |
|
Eigenkapitalrendite Deutsche Bank-Konzern (in %) |
3,8 % |
0,2 % |
N/M |
2. Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer |
|
|
|
|
weltweit auf Vollzeitbasis1
|
118.477 |
118.765 |
(0) |
3. Vorstandsvergütung (in Tsd. €) |
|
|
|
|
gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
|
|
|
|
Christian Sewing |
3.867 |
3.352 |
15 |
|
Karl von Rohr |
3.235 |
2.930 |
10 |
|
Fabrizio Campelli |
2.420 |
2.222 |
9 |
|
Bernd Leukert |
2.419 |
2.222 |
9 |
|
Stuart Lewis |
3.079 |
2.912 |
6 |
|
James von Moltke |
4.009 |
3.635 |
10 |
|
Alexander von zur Mühlen (Mitglied seit 1. August 2020) |
3.157 |
1.282 |
146 |
|
Christiana Riley |
3.079 |
3.034 |
1 |
|
Rebecca Short (Mitglied seit 1. Mai 2021) |
1.606 |
- |
N/M |
|
Stefan Simon (Mitglied seit 1. August 2020) |
2.446 |
1.007 |
143 |
|
im Geschäftsjahr ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands |
- |
- |
N/M |
|
Frank Kuhnke (Mitglied bis 30. April 2021) |
2.264 |
2.207 |
3 |
|
Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands vor den Geschäftsjahr |
- |
- |
N/M |
|
Werner Steinmüller (Mitglied bis 31. Juli 2020) |
3.117 |
2.436 |
28 |
|
Sylvie Matherat (Mitglied bis 31. Juli 2019) |
211 |
910 |
(77) |
|
Garth Ritchie (Mitglied bis 31. Juli 2019) |
2.071 |
2.809 |
(26) |
|
Frank Strauß (Mitglied bis 31. Juli 2019) |
326 |
2.168 |
(85) |
|
Nicolas Moreau (Mitglied bis 31. Dezember 2018) |
299 |
1.826 |
(84) |
|
Kimberly Hammonds (Mitglied bis 24. Mai 2018) |
124 |
52 |
138 |
|
Dr. Marcus Schenck (Mitglied bis 24. Mai 2018) |
65 |
65 |
- |
|
John Cryan (Mitglied bis 8. April 2018) |
47 |
47 |
- |
|
Hermann-Josef Lamberti (Mitglied bis 31. Mai 2012) |
1.414 |
1.450 |
(2) |
|
Josef Ackermann (Mitglied bis 31. Mai 2012) |
924 |
911 |
1 |
4. Aufsichtsratsvergütung (in Tsd. €) |
|
|
|
|
gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats |
|
|
|
|
Dr. Paul Achleitner |
871 |
802 |
9 |
|
Detlef Polaschek |
450 |
450 |
- |
|
Ludwig Blomeyer-Bartenstein |
300 |
300 |
- |
|
Mayree Clark |
450 |
425 |
6 |
|
Jan Duscheck |
271 |
250 |
8 |
|
Dr. Gerhard Eschelbeck |
217 |
150 |
44 |
|
Sigmar Gabriel (Mitglied seit 11. März 2020) |
200 |
167 |
20 |
|
Timo Heider |
292 |
250 |
17 |
|
Martina Klee |
171 |
150 |
14 |
|
Henriette Mark |
250 |
250 |
- |
|
Gabriele Platscher |
300 |
300 |
- |
|
Bernd Rose |
321 |
275 |
17 |
|
John Alexander Thain |
200 |
200 |
- |
|
Michele Trogni |
392 |
350 |
12 |
|
Dr. Dagmar Valcárcel |
450 |
425 |
6 |
|
Stefan Viertel (Mitglied seit 1. Januar 2021) |
242 |
- |
N/M |
|
Dr. Theodor Weimer (Mitglied seit 20. Mai 2020) |
200 |
108 |
85 |
|
Frank Werneke (Mitglied seit 25. November 2021) |
8 |
- |
N/M |
|
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
496 |
450 |
10 |
|
Frank Witter (Mitglied seit 27. Mai 2021) |
142 |
- |
N/M |
|
Ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats |
|
|
|
|
Frank Bsirske (Mitglied bis 27. Oktober 2021) |
250 |
300 |
(17) |
|
Gerd Alexander Schütz ((Mitglied bis 27. Mai 2021) |
50 |
175 |
(71) |
|
Stephan Szukalski ((Mitglied bis 31. Dezember 2020) |
- |
200 |
N/M |
|
Katherine Garrett-Cox (Mitglied bis 20. Mai 2020) |
- |
100 |
N/M |
1 Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer errechnet sich aus der Gesamtvergütung des Jahres geteilt durch die Anzahl
der Mitarbeiter (in Vollzeitkräfte umgerechnet).
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Deutsche Bank Aktiengesellschaft,
Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben
geprüft.
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Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
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Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
- beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
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Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
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Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
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Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
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Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten 'Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften'
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
Eschborn/Frankfurt am Main, 7. März 2022
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Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Lösken
Wirtschaftsprüfer
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Mai
Wirtschaftsprüfer
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Vergütung der Mitarbeiter (nicht testiert)
Die Inhalte des Vergütungsberichts für die Mitarbeiter für das Jahr 2021 entsprechen den Anforderungen zur qualitativen und
quantitativen Offenlegung der Vergütung gemäß Artikel 450 Nr. 1 (a) bis (j) der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements
Regulation - CRR) in Verbindung mit § 16 Institutsvergütungsverordnung (InstVV).
Der Vergütungsbericht wird auf gruppenweiter Basis erstellt und umfasst alle konsolidierten Einheiten des Deutsche Bank-Konzerns.
In Übereinstimmung mit den regulatorischen Anforderungen werden entsprechende Vergütungsberichte für 2021 auch für die folgenden
bedeutenden Institute des Deutsche Bank-Konzerns erstellt: BHW Bausparkasse AG, Deutschland; Deutsche Bank Luxembourg S.A.,
Luxemburg; Deutsche Bank S.p.A., Italien; Deutsche Bank Mutui S.p.A., Italien; Deutsche Bank S.A.E., Spanien.
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Aufsichtsrechtliches Umfeld
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Ein wesentlicher Bestandteil unserer konzernweiten Vergütungsstrategie ist es, die Einhaltung der regulatorischen Vorschriften
sicherzustellen. Wir wollen bei der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen zur Vergütung eine Vorreiterrolle einnehmen.
Hierzu arbeiten wir eng mit unserer Aufsichtsbehörde, der Europäischen Zentralbank (EZB), zusammen, um alle bestehenden und
neuen Anforderungen zu erfüllen.
Als ein in der EU ansässiges Institut unterliegt die Deutsche Bank weltweit den Vorschriften der Kapitaladäquanzverordnung/
Eigenkapitalrichtlinie (CRR / CRD), die im Kreditwesengesetz und der InstVV in deutsches Recht umgesetzt wurden. Wir haben
bereits umfassend die Vorgaben in ihrer aktuellen Form, InstVV 4.0 seit dem 25. September 2021 in Kraft, für alle Tochtergesellschaften
und Niederlassungen der Deutschen Bank weltweit übernommen, sofern dies nach Maßgabe von § 27 InstVV erforderlich ist. Als
bedeutendes Institut im Sinne der InstVV identifiziert die Deutsche Bank alle Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen
Einfluss auf das Risikoprofil der Bank haben (Material Risk Takers oder MRTs), anhand der aktualisierten Kriterien des Kreditwesengesetzes
und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923. MRTs werden, wie in den vergangenen Jahren, sowohl auf Ebene des Konzerns als
auch auf Ebene der bedeutenden Institute identifiziert. Darüber hinaus identifiziert die Deutsche Bank gemäß den im Jahr 2021
in Kraft getretenen Anforderungen und in Übereinstimmung mit dem Kreditwesengesetz MRTs für alle CRR-Institute auch auf Einzelinstitutsebene.
Unter Berücksichtigung branchenspezifischer Rechtsvorschriften und im Einklang mit der InstVV fallen manche Tochtergesellschaften
der Deutschen Bank - und hier insbesondere innerhalb der DWS-Gruppe - unter die lokalen Umsetzungen der Richtlinie über die
Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie bzw. AIFMD) oder der Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften bezüglich bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie bzw. UCITS).
Wir identifizieren auch in diesen Tochtergesellschaften MRTs. Diese identifizierten Mitarbeiter unterliegen den Anforderungen
der Leitlinien für solide Vergütungspolitiken gemäß AIFMD/OGAW der European Securities and Markets Authority (ESMA).
Die Deutsche Bank berücksichtigt spezielle Anforderungen für Mitarbeiter mit direktem oder indirektem Kundenkontakt, beispielsweise
die lokalen Umsetzungen der Markets in Financial Instruments Directive II - MiFID II. Für relevante Mitarbeiter haben wir
entsprechende Vorschriften implementiert, um sicherzustellen, dass diese im besten Interesse unserer Kunden handeln.
Die Deutsche Bank unterliegt auch spezifischen Richtlinien und Vorschriften lokaler Regulierungsbehörden. Viele dieser Anforderungen
befinden sich mit der InstVV im Einklang. Bei Abweichungen ermöglicht unsere aktive und offene Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden,
den jeweiligen lokalen Anforderungen zu entsprechen und gleichzeitig sicherzustellen, dass sich die Vergütungsstrukturen der
relevanten Mitarbeiter oder Standorte im Rahmen der Vorgaben des globalen Vergütungsrahmens der Bank bewegen. Dies schließt
zum Beispiel die Vergütungsstrukturen für Covered Employees in den Vereinigten Staaten nach den Vorgaben des Federal Reserve
Board ein. In jedem Fall werden die Anforderungen der InstVV weltweit als Mindeststandards eingehalten.
Eine stabile Governance-Struktur ermöglicht es der Deutschen Bank, im Rahmen der Vorgaben ihrer Vergütungsstrategie und -richtlinie
zu handeln. Im Einklang mit der in Deutschland geltenden dualen Führungsstruktur regelt der Aufsichtsrat die Vergütung der
Vorstandsmitglieder, während der Vorstand die Vergütungsangelegenheiten aller anderen Mitarbeiter überwacht. Sowohl der Aufsichtsrat
als auch der Vorstand werden von spezifischen Ausschüssen und Funktionen unterstützt, vor allem vom Vergütungskontrollausschuss
(VKA), dem Vergütungsbeauftragten und dem Senior Executive Compensation Committee (SECC).
Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten sind die Kontrollfunktionen der Bank in die Ausgestaltung und Umsetzung des Vergütungssystems,
in die Identifizierung von MRTs sowie in die Festlegung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung eingebunden. Dies umfasst
die Bewertung von Mitarbeiterverhalten und Geschäftsrisiken, Leistungskriterien, die Gewährung von Vergütung und Abfindungen
sowie die nachträgliche Risikoadjustierung.
Vergütungs-Governance-Struktur
1 Die Abbildung enthält nicht alle Ausschüsse des Aufsichtsrats.
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Vergütungskontrollausschuss (VKA)
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Der VKA wurde vom Aufsichtsrat eingesetzt, um diesen bei der Ausgestaltung und bei der Überwachung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank AG zu unterstützen. Das Gremium überwacht ferner die Angemessenheit des Vergütungssystems
der Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns, das vom Vorstand und vom SECC festgelegt wurde. Der VKA überprüft, ob der Gesamtbetrag
der variablen Vergütung tragfähig ist und im Einklang mit der Risiko-, Kapital- und Liquiditätssituation als auch mit der
Geschäfts- und Risikostrategie steht. Des Weiteren unterstützt der VKA den Aufsichtsrat bei der Überwachung des Prozesses
zur Identifizierung von MRTs.
Der Ausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden sowie fünf weiteren Aufsichtsratsmitgliedern, von denen drei Arbeitnehmervertreter
sind. Er tagte im Jahr 2021 sechsmal. Der Risikoausschuss nahm an zwei Sitzungen als Gast teil. Weitere Details können dem
Bericht des Aufsichtsrats innerhalb des Geschäftsberichts entnommen werden.
Der Vorstand hat in Abstimmung mit dem VKA einen Vergütungsbeauftragten für den Konzern ernannt, um die Aufsichtsratsgremien
der Deutsche Bank AG und der bedeutenden Institute des Konzerns in Deutschland bei der Erfüllung ihrer vergütungsbezogenen
Pflichten zu unterstützen. Der Vergütungsbeauftragte ist fortlaufend in die konzeptionelle Ausgestaltung, Weiterentwicklung,
Überwachung und Anwendung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter sowie in die MRT-Identifizierung und die Offenlegung der Vergütung
eingebunden. Der Vergütungsbeauftragte nimmt alle erforderlichen Überwachungspflichten unabhängig wahr, stellt seine Bewertung
der Angemessenheit der Vergütungssysteme und -praktiken für die Mitarbeiter mindestens einmal jährlich vor und unterstützt
und berät den VKA auf regelmäßiger Basis.
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Senior Executive Compensation Committee (SECC)
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Das SECC ist ein vom Vorstand eingerichtetes Gremium, das mit der Entwicklung nachhaltiger Vergütungsgrundsätze, mit Empfehlungen
zur Höhe der Gesamtvergütung und der Sicherstellung einer angemessenen Governance und Überwachung der Vergütungssysteme betraut
ist. Das SECC legt die Vergütungsstrategie und die Vergütungs- und Benefitsrichtlinie fest. Ferner bewertet das SECC anhand
quantitativer und qualitativer Faktoren die Ergebnisse des Konzerns und der Geschäftsbereiche als Basis für Vergütungsentscheidungen
und unterbreitet dem Vorstand Empfehlungen für den jährlichen Gesamtbetrag der variablen Vergütung und dessen Verteilung auf
Geschäftsbereiche und Infrastrukturfunktionen.
Um die Unabhängigkeit des SECC zu gewährleisten, gehören dem Gremium nur Repräsentanten aus Infrastruktur- und Kontrollfunktionen
an, die keinem der Geschäftsbereiche zugeordnet sind. Im Jahr 2021 bestand das SECC aus dem Global Head of Human Resources,
dem Chief Financial Officer als Co-Vorsitzende sowie dem Chief Risk Officer (die letzten zwei genannten sind Vorstandsmitglieder),
dem Global Head of Compliance, dem Global Head of Performance & Reward und jeweils einem weiteren Vertreter aus den Bereichen
Finance und Risk als stimmberechtigte Mitglieder. Der Vergütungsbeauftragte, dessen Stellvertreter und ein Vertreter des Finanzbereiches
nahmen als Mitglieder ohne Stimmrecht teil. In der Regel tagt das SECC einmal monatlich, jedoch häufiger während des Vergütungsprozesses.
Im Rahmen des Vergütungsprozesses für das Geschäftsjahr 2021 hielt es 16 Sitzungen ab.
Das Vergütungsrahmenwerk spielt eine entscheidende Rolle für die Umsetzung der strategischen Ziele der Deutschen Bank. Es
ermöglicht uns, diejenigen Mitarbeiter zu gewinnen und zu binden, die essentiell sind, um die Ziele unserer Bank zu erreichen.
Die Vergütungs- und Benefitsstrategie ist, wie unten dargestellt, an der Geschäftsstrategie, der Risikostrategie sowie an
den Werten und Überzeugungen der Deutschen Bank ausgerichtet.
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Konzernweite Struktur der Gesamtvergütung
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Unser Vergütungsrahmenwerk, das grundsätzlich weltweit in allen Regionen und Geschäftsbereichen zur Anwendung kommt, betont
eine angemessene Balance zwischen fixer Vergütung (Fixed Pay, FP) und variabler Vergütung (Variable Compensation, VC), die
zusammen die Gesamtvergütung (Total Compensation, TC) bilden. Es strebt an, dass Anreize für nachhaltige Leistung auf allen
Ebenen der Deutschen Bank einheitlich gesetzt werden. Es sorgt außerdem für Transparenz bezüglich Vergütungsentscheidungen
und deren Auswirkung auf Aktionäre und Mitarbeiter. Die unserem Vergütungsrahmenwerk zugrundeliegenden Prinzipien werden unabhängig
von Seniorität, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Geschlecht oder ethnischer Zugehörigkeit für alle Mitarbeiter gleichermaßen
angewandt.
Entsprechend der CRD und der in das Kreditwesengesetz übernommenen Anforderungen unterliegt die Deutsche Bank einem Verhältnis
von fixen zu variablen Vergütungskomponenten von 1:1. Dieses Verhältnis wurde durch die Zustimmung der Anteilseigner am 22.
Mai 2014 mit einer Zustimmungsrate von 95,27 % (basierend auf 27,68 % des auf der Jahreshauptversammlung repräsentierten Aktienkapitals)
auf 1:2 erhöht. Wir haben jedoch festgelegt, dass für Mitarbeiter in speziellen Infrastrukturfunktionen weiterhin ein Verhältnis
von mindestens 1:1 angewendet wird, während für Kontrollfunktionen gemäß der InstVV-Definition ein Verhältnis von 2:1 gilt.
Die Bank weist berechtigten Mitarbeitern eine sogenannte Referenz-Gesamtvergütung (RTC) zu, die einen Referenzwert für die
jeweilige Position darstellt und eine Orientierung bezüglich der fixen und variablen Vergütung bietet. Die tatsächliche individuelle
Gesamtvergütung kann der Referenz-Gesamtvergütung entsprechen oder diese über- oder unterschreiten, in Abhängigkeit von Entscheidungen
über die variable Vergütung.
Die fixe Vergütung entlohnt die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Erfahrung und Kompetenzen sowie der Anforderungen,
der Bedeutung und des Umfangs ihrer Funktion. Die angemessene Höhe der fixen Vergütung wird unter Berücksichtigung des marktüblichen
Vergütungsniveaus für jede Rolle sowie auf Basis interner Vergleiche und geltender regulatorischer Vorgaben bestimmt. Die
fixe Vergütung trägt entscheidend dazu bei, dass wir die richtigen Mitarbeiter gewinnen und binden können, um unsere strategischen
Ziele zu erreichen. Die fixe Vergütung stellt für die Mehrzahl unserer Mitarbeiter den primären Vergütungsbestandteil dar.
Die variable Vergütung spiegelt die Tragfähigkeit und die Leistung auf Konzern-, Geschäftsbereichs- und individueller Ebene
wider. Sie ermöglicht uns, zwischen individuellen Leistungsbeiträgen zu differenzieren und Verhaltensweisen, welche die Unternehmenskultur
positiv beeinflussen, durch angemessene monetäre Anreize zu fördern. Außerdem ermöglicht sie dem Konzern, Kosten flexibel
zu steuern. Die variable Vergütung besteht grundsätzlich aus zwei Elementen - einer Gruppenkomponente der variablen Vergütung
und einer individuellen Komponente der variablen Vergütung.
Die Gruppenkomponente der variablen Vergütung basiert auf einem der übergreifenden Ziele des Vergütungsrahmenwerks - die Sicherstellung
der Verknüpfung zwischen variabler Vergütung und den Konzernergebnissen. Für die Bewertung unserer jährlichen Fortschritte
bei der Umsetzung der strategischen Ziele werden vier Erfolgskennzahlen (Key Performance Indicators - KPIs) zur Ermittlung
der Gruppenkomponente für 2021 genutzt: Harte Kernkapitalquote (Vollumsetzung - CET 1), Verschuldungsquote, bereinigte zinsunabhängige
Aufwendungen sowie Eigenkapitalrendite nach Steuern, basierend auf dem durchschnittlichen materiellen Eigenkapital (RoTE).
Diese vier KPIs bilden die Kapital-, Verschuldungs-, Ertrags- und Kostenziele unserer Bank ab.
Die individuelle Komponente der variablen Vergütung wird entweder als individuelle variable Vergütung, grundsätzlich ab der
Stufe Vice President (VP) und höher, oder als Anerkennungsprämie (Recognition Award), grundsätzlich bis zur Stufe Assistant
Vice President (AVP) und darunter, gewährt. Variable Vergütung kann im Falle von negativen Erfolgsbeiträgen oder Fehlverhalten
entsprechend reduziert oder komplett gestrichen werden. Sie wird grundsätzlich nur bei gegebener Tragfähigkeit für den Konzern
gewährt und ausgezahlt. Innerhalb unseres Vergütungsrahmenwerks gibt es im laufenden Beschäftigungsverhältnis keine Garantien
für eine variable Vergütung. Solche Vereinbarungen werden nur bei Neueinstellungen in eng begrenztem Rahmen und limitiert
auf das erste Anstellungsjahr getroffen und unterliegen dabei den von der Bank festgelegten Regelungen zur aufgeschobenen
variablen Vergütung.
Überblick über die wichtigsten Elemente des Vergütungsrahmenwerkes
1 In ausgewählten Gesellschaften und Geschäftsbereichen bekommen manche Mitarbeiter auf der Stufe Assistant Vice President
und darunter anstelle der Anerkennungsprämie (Recognition Award) eine individuelle variable Vergütung in Aussicht gestellt.
Die individuelle variable Vergütung berücksichtigt zahlreiche finanzielle und nichtfinanzielle Faktoren. Dazu gehören das
jeweilige Ergebnis des Geschäftsbereichs, die Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters (insbesondere bezüglich unserer
Werte und Überzeugungen) sowie weitere Faktoren wie beispielsweise die strategischen Entscheidungen der Bank und Überlegungen
zur Mitarbeiterbindung.
Die Anerkennungsprämie (Recognition Award) bietet die Möglichkeit, außergewöhnliche Beiträge von Mitarbeitern der unteren
Hierarchieebenen zeitnah und transparent anzuerkennen und zu belohnen. Das Gesamtvolumen des Recognition-Award-Budgets ist
unmittelbar an die fixe Vergütung für die berechtigte Mitarbeiterpopulation geknüpft und wird zweimal jährlich auf Basis eines
von den Geschäfts- und Infrastrukturbereichen gesteuerten Nominierungsprozesses ausgezahlt.
Aus Sicht der InstVV sind Abfindungszahlungen als variable Vergütung zu betrachten. Unsere Richtlinien zu Abfindungen gewährleisten
die vollständige Einhaltung der Anforderungen der InstVV.
Die Gesamtvergütung wird durch Zusatzleistungen (Benefits) ergänzt, die im regulatorischen Sinne als fixe Vergütung gelten,
da sie nicht direkt an die Leistung oder individuelles Ermessen gekoppelt sind. Sie werden im Einklang mit der jeweiligen
lokalen Marktpraxis sowie den lokalen Anforderungen gewährt. Weltweit machen Aufwendungen für Altersversorgung den größten
Teil am Portfolio von Zusatzleistungen aus.
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Mitarbeitergruppen mit speziellen Vergütungsstrukturen
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Für einige Bereiche unserer Bank gelten Vergütungsstrukturen, die in einigen Aspekten vom zuvor genannten Vergütungsrahmenwerk
des Konzerns abweichen, aber sich natürlich noch immer innerhalb der regulatorischen Leitlinien bewegen.
Während die Vergütung der leitenden Angestellten der ehemaligen Postbank prinzipiell der Vergütungsstruktur der Deutschen
Bank entspricht, basiert die Vergütung aller weiteren Mitarbeiter in den Postbank-Einheiten auf abweichenden Vereinbarungen
mit den Gewerkschaften bzw. mit den jeweiligen Betriebsräten. Wo keine kollektivrechtlichen Vereinbarungen bestehen, basiert
die Vergütung auf individuellen Verträgen. Generell erhalten die nicht-leitenden und Tarifmitarbeiter in den Postbank-Einheiten
variable Vergütung, wobei die Struktur und der Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung je nach Tochtergesellschaft
variieren können.
Die überwiegende Mehrheit der DWS-Rechtseinheiten und Mitarbeiter fällt unter die Vorschriften der AIFMD oder OGAW, während
eine begrenzte Zahl an Mitarbeitern weiterhin der InstVV und dem konzernweiten Vergütungsrahmenwerk unterliegt. Die DWS besitzt
eine eigene Vergütungs-Governance, Vergütungsrichtlinie und Vergütungsstruktur wie auch einen Identifizierungsprozess von
Risikoträgern gemäß AIFMD/OGAW. Diese Strukturen und Prozesse stehen, wo notwendig, im Einklang mit der InstVV, sind aber
auf das Asset Management zugeschnitten. Gemäß den ESMA-Leitlinien ist die Vergütungsstrategie der DWS darauf ausgelegt, ein
angemessenes Verhältnis zwischen fester und variabler Vergütung zu gewährleisten.
Grundsätzlich wendet die DWS Vergütungsregeln an, die denen des Deutsche Bank-Konzerns entsprechen, aber nutzt, wo möglich,
Parameter der DWS. Eine weitere wesentliche Ausnahme vom konzernweiten Vergütungsrahmenwerk stellt die Verwendung von Instrumenten
dar, die entweder an die DWS-Aktie oder an eigene Fonds gebunden sind und die so der besseren Verzahnung der Mitarbeitervergütung
mit den Interessen der DWS-Aktionäre und Investoren dienen.
Die Bank hat gemäß der InstVV Kontrollfunktionen definiert, die speziellen Vergütungsanforderungen unterliegen. Diese Funktionen
umfassen die Bereiche Risk, Compliance, Anti-Financial Crime, Group Audit, Teile von Human Resources, und den Vergütungsbeauftragen
sowie dessen Stellvertreter. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, entsprechen die Parameter zur Bemessung der individuellen
Komponente der variablen Vergütung für Kontrollfunktionen nicht denen der Geschäftsbereiche, die sie beaufsichtigen. Gemäß
ihres Risikoprofils unterliegen die genannten Funktionen einem maximalen Verhältnis von fixer zu variabler Vergütung von 2:1.
Für einige weitere Unternehmensfunktionen mit internen Kontrollaufgaben (darunter Recht, Group Finance, Group Tax, Regulation
und weitere Teile von Human Resources) hat die Bank ein maximales Verhältnis von fixer zu variabler Vergütung von 1:1 festgelegt.
Innerhalb des Deutsche Bank-Konzerns gibt es in Deutschland 15.667 Tarifmitarbeiter (Vollzeitkräfte). Für Tarifmitarbeiter
gelten der zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossene Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die
öffentlichen Banken oder Lohn- und Tarifvereinbarungen, die direkt mit den entsprechenden Gewerkschaften verhandelt wurden
(Haustarifverträge). Die Vergütung von Tarifmitarbeitern ist in den quantitativen Offenlegungen dieses Berichts enthalten.
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Festlegung der leistungsabhängigen variablen Vergütung
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In 2021 haben wir erneut einen starken Schwerpunkt auf unsere Governance zu vergütungsbezogenen Entscheidungsprozessen gesetzt.
Dabei haben wir robuste regelbasierte Prinzipien für Vergütungsentscheidungen angewandt, die eng mit der geschäftlichen und
individuellen Leistung verknüpft sind.
Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung für ein Geschäftsjahr wird unter Berücksichtigung der Ertrags-, Kapital- und Liquiditätslage
der Bank zunächst auf Gruppenebene ermittelt, und wird dann auf die Geschäftsbereiche und Infrastruktureinheiten allokiert,
basierend auf dem jeweiligen Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele der Bank.
In einem ersten Schritt bewertet die Bank die Ertrags-, Kapital und Liquiditätsausstattung in Einklang mit ihrem Rahmenwerk
zum Risikoappetit, inklusive einer gesamtheitlichen Betrachtung des Fortschrittes gegenüber dem langfristigen strategischen
Plan der Bank, um festzulegen, welchen Betrag die Bank im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen vergüten 'kann' (Konzern-Tragfähigkeit).
Im nächsten Schritt bewertet die Bank die risikoadjustierte Leistung der Geschäftsbereiche, d.h., was die Bank vergüten 'sollte',
um die Erfolgsbeiträge angemessen zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung der Leistung der Geschäftsbereiche berücksichtigt die Bank eine Reihe von Aspekten. Die Leistung wird auf
Grundlage der finanziellen und - basierend auf Balanced Scorecards - nichtfinanziellen Ziele bewertet. Für die finanziellen
Ziele der Geschäftsbereiche wird eine angemessene Risikoadjustierung vorgenommen, insbesondere indem zukünftige Risiken und
das Eigenkapital, das für das Absorbieren schwerwiegender unerwarteter Verluste aufgrund dieser Risiken benötigt wird, einbezogen
werden. Für die Infrastrukturfunktionen wird die finanzielle Leistung insbesondere anhand der Erreichung von Kostenzielen
ermittelt. Die Zuteilung von variabler Vergütung zu den Infrastrukturbereichen und insbesondere zu den Kontrollfunktionen
hängt zwar von dem Gesamtergebnis der Deutschen Bank ab, nicht aber von den Ergebnissen der von ihnen überwachten Geschäftsbereiche.
Auf Ebene der individuellen Mitarbeiter haben wir ebenfalls Grundsätze für die Festlegung der variablen Vergütung eingeführt.
Diese enthalten Informationen über die Faktoren und Messgrößen, die bei Entscheidungen zur individuellen variablen Vergütung
berücksichtigt werden müssen. Unsere Führungskräfte haben die Risiken zu würdigen, welche Mitarbeiter bei ihren Tätigkeiten
eingehen, um sicherzustellen, dass ihre Entscheidungen ausgewogen sind und das Eingehen von Risiken nicht in unangemessener
Weise gefördert wird. Die Faktoren und Messgrößen umfassen unter anderem (i) erreichte geschäftliche Ziele ('Was'), d.h. quantitative
und qualitative finanzielle, risikobereinigte und nichtfinanzielle Kennzahlen, und (ii) das Verhalten ('Wie'), d.h., Erwägungen
zur Unternehmenskultur, zum Verhalten, zum Kontrollumfeld wie z.B. qualitative Rückmeldungen von Kontrollfunktionen oder etwaige
Disziplinarmaßnahmen. Grundsätzlich wird die Leistung auf Basis eines einjährigen Bemessungszeitraumes bewertet. Für Geschäftsleiter
von bedeutenden Instituten wird ein dreijähriger Bemessungszeitraum zugrunde gelegt.
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Struktur der variablen Vergütung
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Unsere Vergütungsstrukturen sind so gestaltet, dass der langfristige Erfolg unserer Mitarbeiter und unserer Bank gefördert
wird. Während ein Teil der variablen Vergütung direkt ausgezahlt wird, wird ein angemessener Teil aufgeschoben gewährt, um
eine Kopplung an die Wertentwicklung des Konzerns sicherzustellen. Für beide Arten variabler Vergütung wird durch die Verwendung
von Deutsche-Bank-Aktien als Instrument die Vergütung nachhaltig mit den Ergebnissen der Bank und den Interessen der Aktionäre
verknüpft.
Bezüglich der Nutzung und Höhe aufgeschobener Vergütung als auch bezüglich der Mindestdauer des Zurückbehaltungszeitraums
für bestimmte Mitarbeitergruppen gehen wir weiterhin über die regulatorischen Vorgaben hinaus. Der Anteil und der Zurückbehaltungszeitraum
der aufgeschobenen variablen Vergütung werden auf Basis der Risikoeinstufung des Mitarbeiters, der Division und der Geschäftseinheit
festgelegt. Mit der Zurückbehaltung von Teilen der variablen Vergütung beginnen wir für MRTs ab einem Schwellenwert von €
50.000 oder wenn diese mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung beträgt. Für alle anderen Mitarbeiter beginnt die Zurückbehaltung
ab höheren Schwellenwerten. Der durchschnittliche Anteil der Zurückbehaltung für MRTs übersteigt die von der InstVV geforderten
40 % (60 % für das Senior Management). Für MRTs in wesentlichen Geschäftseinheiten (Material Business Units, MBU) werden mindestens
50 % zurückbehalten. Der Schwellenwert für die jährliche variable Vergütung von MRTs, ab dem der Anteil der aufgeschobenen
variablen Vergütung mindestens 60 % betragen muss, wurde auf € 500.000 festgelegt.
Des Weiteren wird bei Directors und Managing Directors in der Unternehmensbank (Corporate Bank, CB), der Investmentbank (Investment
Bank, IB) und der Abbaueinheit (Capital Release Unit, CRU) die variable Vergütung zu 100 % aufgeschoben gewährt für den Teil,
der € 500.000 übersteigt. Wenn die fixe Vergütung für diese Mitarbeiter mehr als € 500.000 beträgt, wird die gesamte variable
Vergütung aufgeschoben gewährt.
Wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist, variiert der Zurückbehaltungszeitraum je nach Mitarbeitergruppe zwischen drei
und fünf Jahren. Im Einklang mit den Anforderungen der InstVV 4.0, die ab dem Jahr 2021 Anwendung findet, wurde der Mindestzurückbehaltungszeitraum
für MRTs von drei Jahren auf vier Jahre erhöht.
Überblick über Vergütungsinstrumente 2021 (ohne DWS)
Art der Vergütung |
Beschreibung |
Begünstigte |
Zurückbehaltungs- zeitraum
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Haltefrist |
Art der Vergütung |
Sofort fällig: Barvergütung |
Sofort fällige Barkomponente |
Alle berechtigten Mitarbeiter |
N/A |
N/A |
MRTs mit VC >= € 50.000 oder bei einer VC >1/3 der Gesamtjahresvergütung: 50 % der sofort fälligen VC
Nicht-MRTs mit 2021 Gesamtjahresvergütung <= € 500.000: 100 % sofort fällige VC
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Sofort fällig: Equity Upfront Award (EUA) |
Sofort fällige Aktienkomponente (hängt während der Haltefrist von der Kursentwicklung der Deutsche-Bank-Aktie ab) |
Alle MRTs mit VC >= € 50.000 oder bei einer VC >1/3 der Gesamtjahresvergütung
Alle Mitarbeiter mit einer 2021 Gesamtjahresvergütung > € 500.000
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N/A |
Zwölf Monate |
Sofort fällig: Equity Upfront Award (EUA)
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Aufgeschoben: Restricted Incentive Award (RIA) |
Aufgeschobene Barvergütung |
Alle Mitarbeiter mit aufgeschobener variabler Vergütung |
Unverfallbarkeit in gleichen Tranchen: MRTs: 4 Jahre Sen. Mgmt.1: 5 Jahre Sonstige: 3 Jahre
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N/A |
Aufgeschoben: Restricted Incentive Award (RIA)
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Aufgeschoben: Restricted Equity Award (REA) |
Aufgeschobene Aktienkomponente (hängt während des Zurückbehaltungszeitraums und der Haltefrist von der Kursentwicklung der
Deutsche-Bank-Aktie ab)
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Alle Mitarbeiter mit aufgeschobener variabler Vergütung |
Unverfallbarkeit in gleichen Tranchen: MRTs: 4 Jahre Sen. Mgmt.1: 5 Jahre Sonstige: 3 Jahre
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Zwölf Monate für MRTs |
Aufgeschoben: Restricted Equity Award (REA)
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N/A - Nicht anwendbar
1 Für den Zweck der für das Performance-Jahr 2021 gewährten Vergütung setzt sich Senior Management wie folgt zusammen: DB AG
MB-1 Positionen; stimmberechtigte Mitglieder der Top-Executive Committees des Geschäftsbereichs; MB-Mitglieder von bedeutenden
Instituten; entsprechende MB-1 Positionen mit Führungsverantwortung. Für die spezifischen Zurückbehaltungsregelungen für den
Vorstand der DB AG wird auf den Vergütungsbericht für den Vorstand verwiesen.
Unseren Mitarbeitern ist es nicht erlaubt, aufgeschobene Vergütungsbestandteile zu verkaufen, zu verpfänden, weiterzugeben
oder zu übertragen. Sie dürfen keinerlei Transaktionen eingehen, die zum Ziel haben, variable Vergütung abzusichern, beispielsweise
indem sie bei aktienbasierten Komponenten das Risiko von Kursschwankungen ausgleichen. Die Bereiche Personal und Compliance,
überwacht durch den Vergütungsbeauftragten, arbeiten eng zusammen, um die Transaktionen unserer Mitarbeiter zu überprüfen
und sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter diese Anforderung erfüllen.
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Nachträgliche Risikoadjustierung der variablen Vergütung
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Im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen bezüglich ex-post-Risikoadjustierungen der variablen Vergütung, sind wir
der Überzeugung, dass eine Langzeitbetrachtung des Verhaltens und der Leistung unserer Mitarbeiter ein zentraler Aspekt der
aufgeschobenen variablen Vergütung darstellt. Entsprechend sind, wie unten ausgeführt, alle aufgeschobenen Anteile bestimmten
Leistungs- und Verfallsbedingungen unterworfen.
Übersicht über Leistungs- und Verfallsbedingungen des Deutsche Bank-Konzerns für die variable Vergütung für das Geschäftsjahr
2021
1 Unter Einbezug von klar definierten und geregelten Anpassungen für relevante Gewinn- und Verlustpositionen (z.B. für Restrukturierungen,
Wertminderungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf immaterielle Vermögenswerte).
2 Weitere Verfallsbedingungen sind in den entsprechenden Planbedingungen beschrieben.
Vergütungsentscheidungen für 2021
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Überlegungen und Entscheidungen im Jahresendprozess 2021
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Jegliche Vergütungsentscheidung muss im Einklang mit den regulatorischen Bestimmungen getroffen werden. Diese Anforderungen
bilden den übergeordneten und gleichzeitig begrenzenden Rahmen für die Festlegung der Vergütung in der Deutschen Bank. Insbesondere
ist das Management gehalten sicherzustellen, dass Vergütungsentscheidungen nicht zu Lasten einer soliden Kapital- und Liquiditätsausstattung
erfolgen.
Aufgrund der fortlaufenden Fokussierung auf unsere Strategie und des Engagements unserer Mitarbeiter war 2021 ein sehr erfolgreiches
Jahr für die Deutsche Bank. All unsere Geschäftsbereiche haben gute Leistungen erbracht - insbesondere unter Berücksichtigung
der andauernden COVID-19-Pandemie und der fortlaufenden internen Transformation - und ein Großteil der erwarteten Transformationskosten
sind bereits veranschlagt. Entsprechend haben wir unsere Profitabilität gesteigert und konnten einen Vorsteuergewinn von mehr
als € 3,4 Milliarden und einen Nettogewinn von € 2,5 Milliarden ausweisen. Auch bei den Kosten haben wir weitere Fortschritte
gemacht und weiterhin volle Kostendisziplin gezeigt. Dieses ermöglicht uns, ein solides Fundament für nachhaltige Profitabilität
zu schaffen, und setzt die Richtung für die letzte Etappe unserer verkündeten Transformation.
Gleichwohl des positiven Geschäftsjahres 2021 für die Deutsche Bank, haben wir bei der Festlegung der variablen Vergütung
und der Systematik zur aufgeschobenen Vergütung wiederholt einen umsichtigen und vorausschauenden Ansatz verfolgt, ohne jedoch
die Notwendigkeit aus den Augen zu verlieren, unsere Mitarbeiter fair zu entlohnen. Diese Entscheidungen sind unter Berücksichtigung
der Ergebnisse und der Marktkonformität sowie im Rahmen der Tragfähigkeit des Konzerns gefasst worden. Erneut haben wir die
leistungsabhängige variable Vergütung moderater bemessen als es auf Basis der Konzern- und divisionalen Ergebnisse erforderlich
gewesen wäre. Wie auch in den vergangenen Jahren, hat das SECC fortlaufend die Auswirkungen der potentiellen variablen Vergütung
nicht nur im Hinblick auf unser Eigenkapital und unsere Liquidität, sondern auch im Hinblick auf unsere ehrgeizigen Kostenziele
überwacht und überprüft.
Auf dieser Basis hat der Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 die Gewährung der variablen Vergütung bestätigt und einen Gesamtbetrag
der leistungsabhängigen variablen Vergütung in Höhe von € 2,099 Milliarden festgelegt. Die variable Vergütung für den Vorstand
der Deutschen Bank AG wurde in einem separaten Prozess durch den Aufsichtsrat festgelegt. Sie ist dennoch in den nachfolgenden
Tabellen und Schaubildern enthalten.
Als Teil der im März 2022 für das Geschäftsjahr 2021 gewährten variablen Vergütung wird die Gruppenkomponente der variablen
Vergütung auf Basis der Bewertung der im Kapitel 'Konzernweite Struktur der Gesamtvergütung' beschriebenen vier Leistungskennzahlen
gewährt. Der Vorstand hat für 2021 eine Auszahlungsquote der Gruppenkomponente von 77,5 % festgelegt (2020: 72,5 %).
Die Erhöhung der variablen Vergütung für das Jahr 2021 im Vergleich zu 2020 basiert auf verschiedenen Faktoren. Die verbesserten
Ergebnisse der Deutschen Bank, die Zusammensetzung der Mitarbeiterstruktur und Einrichtung wichtiger Führungsrollen, die maßgeblich
für die Umsetzung unserer Strategie sind, sowie bestimmte Währungseffekte wirken sich auf die relative Höhe der variablen
Vergütung aus.
Gesamtvergütung für 2021 - alle Mitarbeiter
|
2021 |
2020 |
in Mio. € (sofern nicht anders angegeben)¹
|
Auf- sichts- rat2
|
Vor- stand3
|
IB3
|
CB3
|
PB3
|
AM3
|
CRU3
|
Kontroll- funktionen3
|
Unter- nehmens- funktionen3
|
Konzern Gesamt |
Konzern Gesamt |
Anzahl der Mitarbeiter (in Vollzeitkräfte umgerechnet) |
22 |
11 |
7.202 |
13.265 |
28.100 |
4.072 |
267 |
5.936 |
24.117 |
82.969 |
84.659 |
Gesamtvergütung |
7 |
79 |
2.215 |
1.280 |
2.471 |
762 |
100 |
662 |
2.342 |
9.912 |
10.119 |
|
Grundgehalt und Zulagen |
7 |
27 |
1.098 |
929 |
1.889 |
422 |
64 |
568 |
1.813 |
6.811 |
6.940 |
|
Aufwendungen für Altersversorgung |
0 |
8 |
63 |
80 |
154 |
39 |
5 |
49 |
139 |
537 |
554 |
Fixe Vergütung gemäß § 2 InstVV |
7 |
35 |
1.161 |
1.009 |
2.044 |
461 |
69 |
617 |
1.952 |
7.348 |
7.494 |
|
Leistungsabhängige variable Vergütung4
|
0
|
40
|
1.018
|
188
|
249
|
230
|
23
|
37
|
315
|
2.099
|
1.857 |
|
Andere variable Vergütung4
|
0 |
1 |
5 |
7 |
45 |
57 |
0 |
2 |
19 |
135 |
286 |
|
Abfindungszahlungen |
0 |
3 |
31 |
77 |
133 |
15 |
8 |
7 |
57 |
330 |
482 |
Variable Vergütung gemäß § 2 InstVV |
0 |
44 |
1.054 |
271 |
427 |
301 |
31 |
46 |
390 |
2.564 |
2.625 |
1 Die Tabelle kann Rundungsdifferenzen enthalten. Anzahl der Vollzeitkräfte (FTE) zum 31. Dezember 2021.
2 Die Spalte Aufsichtsrat enthält die Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG. Sie sind in der Gesamtmitarbeiterzahl
nicht enthalten. Mitglieder der Arbeitnehmerseite sind mit ihrer jeweiligen Vergütung für ihr Aufsichtsratsmandat berücksichtigt
(ihre Vergütung als Mitarbeiter ist in der jeweiligen Spalte des betroffenen Geschäftsbereichs enthalten). Die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche Bank AG ist in der Spalte Konzern Gesamt nicht enthalten.
3 Vorstand enthält die Mitglieder des Vorstands der Deutsche Bank AG. IB = Investment Bank; CB = Unternehmensbank (Corporate
Bank); PB = Privatkunden; AM = Asset Management; CRU = Abbaueinheit (Capital Release Unit). Kontrollfunktionen umfasst die
Bereiche Chief Risk Officer, Group Audit, Compliance und Anti-Financial Crime. Unternehmensfunktionen umfasst jede Infrastrukturfunktion,
die weder Teil der Kontrollfunktionen noch eines Geschäftsbereichs ist.
4 Leistungsabhängige variable Vergütung umfasst die Individuelle variable Vergütung und Gruppenkomponente der variablen Vergütung.
Andere variable Vergütung beinhaltet andere vertragliche Verpflichtungen zur Gewährung oder Zahlung von variabler Vergütung,
wie beispielsweise Neueinstellungsprämien, Halteprämien, Recognition Awards, DWS Performance Share Unit Award (PSU Award)
und spezifische variable Vergütung für Tarifmitarbeiter und Beamte. Sie enthält auch Vorstandsmitgliedern der Deutsche Bank
AG gewährte Zusatzleistungen, die als variable Vergütung zu klassifizieren sind. Ausgleichszahlungen für neu eingestellte
Mitarbeiter für entgangene Ansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber (Buyouts) sind nicht enthalten.
Berichtete leistungsabhängige variable Vergütung und Anteil der aufgeschobenen variablen Vergütung im Jahresvergleich - alle
Mitarbeiter
Die Deutsche Bank verwendet weiterhin Regeln zur aufgeschobenen variablen Vergütung, die über das regulatorische Minimum hinausgehen,
was in diesem Jahr zu einem Gesamtanteil aufgeschobener variabler Vergütung von 48 % (für alle Mitarbeiter, einschließlich
Nicht-MRTs) führt. Für MRTs beträgt der Anteil der aufgeschobenen variablen Vergütung 92 %.
|
Offenlegung der Vergütung von Material Risk Takers
|
Für das Geschäftsjahr 2021 wurden weltweit 1.263 Mitarbeiter als MRTs gemäß InstVV identifiziert, im Vergleich zu 2.298 Mitarbeitern
im Jahr 2020. Dieser Rückgang ist auf die geringere Anzahl quantitativer (vergütungsbedingter) MRTs zurückzuführen, die sich
aus den neuen Vergütungsschwellen ergeben, die aufgrund der regulatorischen Änderungen im Jahr 2021 gelten. Die Anzahl der
Gruppen-MRTs beläuft sich auf 1.005 Personen. Ferner, sind 181 Personen als MRT für die bedeutenden Institute und 129 Personen
als MRT für die sonstigen CRR-Institute identifiziert. Im Einklang mit § 16 InstVV und Artikel 450 CRR sind die Einzelheiten
der Vergütungselemente für alle Gruppen-MRTs in den folgenden Tabellen zusammengestellt (anders als im Jahr 2020, als sowohl
Gruppen-MRTs als auch MRTs bedeutender Institute, die von diesen ebenfalls offengelegt werden, einbezogen waren).
Vergütung für 2021 - Risikoträger (REM 1)
|
|
2021 |
|
in Mio. € (sofern nicht anders angegeben)¹
|
Aufsichtsrat²
|
Vorstand3
|
Senior Management4
|
Übrige Risikoträger |
Konzern Gesamt
|
Fixe Vergütung |
Anzahl Risikoträger5
|
22 |
11 |
118 |
807 |
958 |
Gesamte fixe Vergütung |
7 |
35 |
134 |
529 |
704 |
|
davon: als Barvergütung |
5 |
27 |
128 |
503 |
664 |
|
davon: in Aktien oder äquivalenten Kapitalanteilen |
2 |
0 |
0 |
0 |
2 |
|
davon: in aktienbasierten Instrumenten oder äquivalenten (Nicht-Bar-) Instrumenten |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
davon: in anderen Instrumenten |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
davon: in anderen Formen |
0 |
8 |
6 |
26 |
39 |
Variable Vergütung |
Anzahl Risikoträger5
|
0 |
11 |
114 |
803 |
928 |
Gesamte variable Vergütung6
|
0 |
44 |
130 |
526 |
699 |
|
davon: als Barvergütung |
0 |
23 |
62 |
266 |
351 |
|
|
davon: aufgeschoben gewährt |
0 |
21 |
50 |
221 |
292 |
|
davon: in Aktien oder äquivalenten Kapitalanteilen |
0 |
21 |
56 |
254 |
330 |
|
|
davon: aufgeschoben gewährt |
0 |
21 |
47 |
219 |
287 |
|
davon: in aktienbasierten Instrumenten oder äquivalenten (Nicht-Bar-) Instrumenten |
0 |
0 |
11 |
7 |
18 |
|
|
davon: aufgeschoben gewährt |
0 |
0 |
9 |
5 |
14 |
|
davon: in aktienbasierten Instrumenten oder äquivalenten (Nicht-Bar-) Instrumenten |
0 |
0 |
1 |
0 |
1 |
|
|
davon: aufgeschoben gewährt |
0 |
0 |
1 |
0 |
1 |
|
davon: in anderen Formen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
davon: aufgeschoben gewährt |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Gesamtvergütung |
7 |
79 |
263 |
1.055 |
1.404 |
1 Die Tabelle kann geringfügige Rundungsdifferenzen enthalten.
2 Aufsichtsrat beinhaltet DB AG Mitglieder des Aufsichtsrates.
3 Vorstand beinhaltet DB AG Vorstandsmitglieder.
4 Senior Management ist definiert als DB AG Vorstand -1 Positionen und stimmberechtigte Mitglieder der Top-Executive Committees
der Geschäftsbereiche.
5 Nur Begünstigte (Anzahl der Personen für Aufsichtsrat und Vorstand; FTE für Sonstige, deshalb ergibt die Summe nicht die
Anzahl der identifizierten Gruppen-MRTs von 1.005).
6 Die gesamte variable Vergütung beinhaltet die leistungsbezogene variable Jahresendvergütung der Deutschen Bank für 2021,
sonstige variable Vergütung und Abfindungen. Sie enthält auch Vorstandsmitgliedern der Deutsche Bank AG gewährte Zusatzleistungen,
die als variable Vergütung zu klassifizieren sind. Die Tabelle zeigt keine Ausgleichszahlungen an neu eingestellte Mitarbeiter
für entgangene Ansprüche gegenüber früheren Arbeitgebern (Buyouts).
Garantierte variable Vergütung und Abfindungen - Risikoträger (REM 2)
|
2021 |
in Mio. € (sofern nicht anders angegeben)¹
|
Aufsichtsrat²
|
Vorstand3
|
Senior Management4
|
Übrige Risikoträger |
Konzern Gesamt
|
Garantierte variable Vergütung |
|
|
|
|
|
Anzahl Risikoträger5
|
0 |
0 |
1 |
3 |
4 |
Gesamtbetrag |
0 |
0 |
0 |
3 |
3 |
|
davon: während des Berichtsjahres ausgezahlt, nicht berücksichtigt für die Begrenzung der variablen Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Vor dem Berichtsjahr gewährte Abfindungen, die im Berichtsjahr ausgezahlt wurden |
|
|
|
|
|
Anzahl Risikoträger5
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtbetrag |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Während des Berichtsjahres gewährte Abfindungen |
|
|
|
|
|
Anzahl Risikoträgers5
|
0 |
1 |
6 |
28 |
35 |
Gesamtbetrag6
|
0 |
3 |
4 |
8 |
16 |
|
davon: im Berichtsjahr ausgezahlt |
0 |
2 |
3 |
8 |
13 |
|
davon: aufgeschoben |
0 |
2 |
2 |
0 |
3 |
|
davon: im Berichtsjahre ausgezahlt, nicht berücksichtigt für die Begrenzung der variablen Vergütung |
0 |
3 |
4 |
8 |
16 |
1 Die Tabelle kann geringfügige Rundungsdifferenzen enthalten.
2 Aufsichtsrat beinhaltet die DB AG Mitglieder des Aufsichtsrats.
3 Vorstand beinhaltet die DB AG Vorstandsmitglieder.
4 Senior Management ist definiert als DB AG Vorstand -1 Positionen und stimmberechtigte Mitglieder der Top-Executive Committees
der Geschäftsbereiche.
5 Nur Begünstigte (Anzahl der Personen für alle Kategorien).
6 Abfindungen werden grds. für die Begrenzung der variable Vergütung nicht berücksichtigt. Die höchste Einzelabfindung, die
im Jahr 2021 gezahlt wurde beträgt € 3.462.111.
Aufgeschobene Vergütung - Risikoträger (REM 3)
|
2021 |
in Mio. € (sofern nicht anders angegeben)¹
|
Gesamtbetrag der vor dem Berichtsjahr aufgeschoben gewährten Vergütung |
Davon: im Berichtsjahr erdient |
Davon in folgenden Berichtsjahren zu erdienen |
Gesamtbetrag der im Berichtsjahr leistungsbezogenen Adjustierungen aufgeschobener Vergütung, die im Berichtsjahr erdient wurde |
Gesamtbetrag der im Berichtsjahr leistungsbezogenen Adjustierungen aufgeschobener Vergütung, die in folgenden Berichtsjahren
erdient werden
|
Gesamtbetrag der Anpassungen im Berichtsjahr aufgrund impliziter Adjustierungen5
|
Gesamtbetrag der in vorherigen Berichtsjahren gewährten aufgeschobenen Vergütung, die im Berichtsjahr ausgezahlt wurde6
|
Gesamtbetrag der in vorherigen Berichtsjahren gewährten aufgeschobenen Vergütung, die im Berichtsjahr erdient wurde, aber
einer Zurückbehaltung unterliegt
|
Aufsichtsrat2
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Barvergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Aktien oder äquivalente Kapitalanteilen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
aktienbasierte Instrumente oder äquivalente (Nicht-Bar-) Instrumente |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Andere Instrumente |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Andere Formen der Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Vorstand3
|
62
|
5
|
57
|
0
|
0
|
6
|
5
|
1
|
|
Barvergütung |
25 |
4 |
22 |
0 |
0 |
0 |
4 |
0 |
|
Aktien oder äquivalente Kapitalanteilen |
37 |
1 |
36 |
0 |
0 |
6 |
1 |
1 |
|
aktienbasierte Instrumente oder äquivalente (Nicht-Bar-) Instrumente |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Andere Instrumente |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Andere Formen der Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Senior Management4
|
336
|
58
|
278
|
0
|
0
|
30
|
58
|
15
|
|
Barvergütung |
172 |
38 |
134 |
0 |
0 |
0 |
38 |
0 |
|
Aktien oder äquivalente Kapitalanteilen |
150 |
19 |
131 |
0 |
0 |
29 |
19 |
15 |
|
aktienbasierte Instrumente oder äquivalente (Nicht-Bar-) Instrumente |
12 |
1 |
11 |
0 |
0 |
0 |
1 |
1 |
|
Andere Instrumente |
1 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Andere Formen der Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Übrige Risikoträger |
1.319
|
292
|
1.027
|
1
|
2
|
111
|
289
|
67
|
|
Barvergütung |
712 |
175 |
537 |
0 |
1 |
0 |
173 |
0 |
|
Aktien oder äquivalente Kapitalanteilen |
599 |
117 |
482 |
0 |
1 |
110 |
115 |
67 |
|
aktienbasierte Instrumente oder äquivalente (Nicht-Bar-) Instrumente |
7 |
1 |
6 |
0 |
0 |
0 |
1 |
1 |
|
Andere Instrumente |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Andere Formen der Vergütung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtbetrag |
1.717
|
355
|
1.362
|
1
|
2
|
147
|
352
|
84
|
1 Die Tabelle kann geringfügige Rundungsdifferenzen enthalten.
2 Aufsichtsrat beinhaltet die DB AG Mitglieder des Aufsichtsrats.
3 Vorstand beinhaltet die DB AG Vorstandsmitglieder.
4 Senior Management ist definiert als DB AG Vorstand -1 Positionen und stimmberechtigte Mitglieder der Top-Executive Committees
der Geschäftsbereiche.
5 Änderungen des Werts der aufgeschobenen Vergütung aufgrund von Preisänderungen der Instrumente.
6 Definiert als Vergütung, die in vorherigen Geschäftsjahren gewährt wurde und im Geschäftsjahr unverfallbar wurde (auch wenn
sie einer Haltefrist unterliegt).
Vergütung einkommensstarker Mitarbeiter - Risikoträger (REM 4)
|
2021 |
in € |
Anzahl der Personen1
|
Gesamtbezüge2
|
|
|
1.000.000 bis 1.499.999 |
234 |
|
1.500.000 bis 1.999.999 |
115 |
|
2.000.000 bis 2.499.999 |
56 |
|
2.500.000 bis 2.999.999 |
33 |
|
3.000.000 bis 3.499.999 |
19 |
|
3.500.000 bis 3.999.999 |
19 |
|
4.000.000 bis 4.499.999 |
9 |
|
4.500.000 bis 4.999.999 |
4 |
|
5.000.000 bis 5.999.999 |
10 |
|
6.000.000 bis 6.999.999 |
6 |
|
7.000.000 bis 7.999.999 |
8 |
|
8.000.000 bis 8.999.999 |
3 |
|
9.000.000 bis 9.999.999 |
3 |
|
10.000.000 bis 10.999.999 |
1 |
Gesamt |
520
|
1 Nur MRTs (inklusive Austritte im Jahr 2021).
2 Berücksichtigt alle Komponenten fixer und variabler Vergütung (inklusive Abfindungen). Ausgleichszahlungen für entgangene
Ansprüche von Neueinstellungen gegenüber früheren Arbeitgebern (Buyouts) sind nicht enthalten.
Für das Jahr 2021 haben insgesamt 520 MRTs Gesamtbezüge von € 1 Million oder mehr erhalten im Vergleich zu 614 MRTs im Jahr
2020. Diese Reduktion begründet sich in erster Linie aus einer geringeren Anzahl an gewährten Halteprämien und Abfindungen.
Gesamtvergütung für 2021 - Risikoträger (REM 5)
|
Vergütung für Leitungsorgan |
Geschäftsbereiche |
|
in Mio. € (sofern nicht anders angegeben)¹
|
Aufsichtsrat2
|
Vorstand2
|
Gesamt Leitungsorgan |
IB2
|
CB2
|
PB2
|
AM2
|
CRU2
|
Unter- nehmens funktionen2
|
Kontroll funktionen2
|
Gesamt |
Anzahl der Risikoträger3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
958
|
|
davon: Leitungsorgan |
22 |
11 |
33 |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
N/A |
|
davon: Senior Management4
|
N/A |
N/A |
N/A |
20 |
18 |
7 |
5 |
5 |
55 |
8 |
118 |
|
davon: andere Risikoträger |
N/A |
N/A |
N/A |
465 |
73 |
76 |
15 |
20 |
117 |
41 |
807 |
Gesamtvergütung für Risikoträger |
7
|
79
|
86
|
861
|
87
|
98
|
41
|
25
|
169
|
36
|
1.404
|
|
davon: variable Vergütung5
|
- |
44 |
44 |
462 |
41 |
44 |
27 |
9 |
64 |
9 |
699 |
|
davon: fixe Vergütung |
7 |
35 |
42 |
399 |
46 |
54 |
15 |
16 |
105 |
27 |
704 |
1 Die Tabelle kann geringfügige Rundungsdifferenzen enthalten.
2 Aufsichtsrat beinhaltet DB AG Mitglieder des Aufsichtsrates. Vorstand beinhaltet die DB AG Vorstandsmitglieder. IB = Investment
Bank; CB = Unternehmensbank (Corporate Bank); PB = Privatkundenbank; AM = Asset Management; CRU = Abbaueinheit (Capital Release
Unit); Kontrollfunktionen beinhaltet Chief Risk Office, Group Audit, Compliance und Anti-Financial Crime; Unternehmensfunktionen
beinhaltet alle Infrastrukturfunktionen, die nicht Kontrollfunktionen sind oder nicht Teil der Divisionen.
3 Anzahl der Personen für Aufsichtsrat und Vorstand; FTE für Sonstige, deshalb ergibt die Summe nicht die Anzahl der identifizierten
Gruppen-MRTs von 1.005.
4 Senior Management ist definiert als DB AG Vorstand -1 Positionen und stimmberechtigte Mitglieder der Top-Executive Committees
der Geschäftsbereiche.
5 Die gesamte variable Vergütung beinhaltet die leistungsbezogene variable Jahresendvergütung der Deutschen Bank für 2021,
sonstige variable Vergütung und Abfindungen. Sie enthält auch Vorstandsmitgliedern der Deutsche Bank AG gewährte Zusatzleistungen,
die als variable Vergütung zu klassifizieren sind. Die Tabelle zeigt keine Ausgleichszahlungen an neu eingestellte Mitarbeiter
für entgangene Ansprüche gegenüber früheren Arbeitgebern (Buyouts).
Zu TOP 7 und 8
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG
In Punkt 7 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, durch Punkt 8 der Tagesordnung wird
die Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von Derivaten geregelt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien kann keine
Erhöhung des Grundkapitals erfolgen, und bei einer etwaigen Reduzierung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien reduzieren
sich die Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien betraglich entsprechend, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit zur
Erhöhung des Grundkapitals um mehr als 50 % besteht. Der Einsatz von Put- oder Call-Optionen beim Erwerb eigener Aktien gibt
der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals
verdeutlicht, das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl
die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher,
dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung getragen wird. Die Laufzeit der
Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht übersteigen. Im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsbestandteilen, die
nach den für Banken geltenden Regeln jedenfalls für Vorstand und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss
auf das Gesamtrisikoprofil der Bank haben, über einen mehrjährigen Zeitraum gestreckt gewährt werden und verfallbar ausgestattet
sein müssen, soll aber der Einsatz von Call-Optionen mit längeren Laufzeiten möglich sein, um Gegenpositionen aufzubauen.
Solche länger laufenden Optionen wird die Gesellschaft unter dieser Ermächtigung lediglich auf Aktien im Volumen von nicht
mehr als 2 % des Grundkapitals erwerben.
In Punkt 7 der Tagesordnung wird die Gesellschaft darüber hinaus ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu veräußern. Durch die
Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben
der - die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen Definition sicherstellenden - Veräußerung über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft auch
zur Verfügung stehen, um sie beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen dem Geschäftsbetrieb der
Gesellschaft dienlichen Vermögenswerten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich
auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen
oder anderen Vermögenswerten zu reagieren. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Diesem Umstand trägt die Ermächtigung Rechnung.
Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen, die Aktien als Belegschaftsaktien für Mitarbeiter und Pensionäre
der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen oder zur Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten
oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft
und mit ihr verbundener Unternehmen begründet wurden. Zum Teil wird auch bei Einräumung der Optionsrechte die Möglichkeit
eines Barausgleichs vorgesehen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung
kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren Freiraum vergrößern. Ähnlich liegt es in
den Fällen, in denen Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft beziehungsweise verbundener Unternehmen als Vergütungsbestandteil
Erwerbsrechte oder -pflichten auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt werden. Dort kann außerdem durch die Verwendung erworbener
eigener Aktien das sonst unter Umständen bestehende Kursrisiko wirksam kontrolliert werden. Auch für diese Verwendung erworbener
Aktien bedarf es eines entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre.
Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung auch im Hinblick auf die Wiederveräußerung der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben werden, gegen Barzahlung die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu geben.
Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit
die größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Gerade diese Möglichkeit ist angesichts der besonderen Eigenkapitalanforderungen
für Banken von hoher Wichtigkeit. Die Nutzung dieser Möglichkeit auch für eigene Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung
auch bei wenig aufnahmebereiten Märkten. Die Ermächtigung stellt sicher, dass nach ihr, gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG, Aktien nur in dem Umfang und nur bis zu der dort festgelegten Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre verkauft werden können. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls auf die Höchstgrenze anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung
von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind,
sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegeben wurden. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom
Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber auf nicht mehr als 5
% beschränken.
Zu TOP 9
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG
Eine generell starke Kapitalbasis sowie die angemessene Ausstattung mit regulatorischen Eigenmitteln sind die Grundlage der
geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Dabei spielen gerade bei Kreditinstituten weitere bankaufsichtsrechtlich anerkannte
Eigenkapitalbestandteile eine ganz zentrale Rolle. Die europäischen Eigenmittelanforderungen gemäß der CRR verlangen, dass
Banken über eine angemessene Eigenmittelausstattung verfügen. So enthält die CRR spezifische Regeln für die Anerkennung zusätzlichen
Kernkapitals (AT 1 Capital), wonach Banken Anleihen mit besonderen aufsichtsrechtlich vorgegebenen Eigenschaften zur Sicherstellung
einer potentiellen Verlustteilnahme emittieren können. Solche Instrumente bilden neben dem sogenannten harten Kernkapital
(Grundkapital und Rücklagen) einen unverzichtbaren Bestandteil der Eigenmittelausstattung der Gesellschaft. Über die gesetzlichen
Eigenmittelanforderungen nach CRR hinaus, legt die Aufsichtsbehörde außerdem in der Regel institutsspezifisch zusätzliche
Eigenmittelanforderungen fest, die gemäß § 6c Absatz 5 des Kreditwesengesetzes (KWG) anteilig mit zusätzlichem Kernkapital
(AT1 Capital) erfüllt werden können. Auch für diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen sind die Instrumente des zusätzlichen
Kernkapitals (AT1 Capital) somit von Bedeutung. Die Gesellschaft muss über den notwendigen Handlungsspielraum verfügen, damit
sie zu günstigen Konditionen gemäß der jeweiligen Marktlage bei Bedarf neue Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben
kann, um regulatorische Eigenmittelvorgaben zu erfüllen.
Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 9 soll der Gesellschaft ausschließlich für die Ausgabe von Genussscheinen und hybriden
Schuldverschreibungen eine neue breite Grundlage verschaffen, welche die jederzeitige flexible Nutzung dieser Instrumente
ermöglicht. Dadurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, solche Instrumente selbst zu begeben und damit die
Anerkennung als zusätzliches Kernkapital der Gesellschaft sicherzustellen.
Die Gesellschaft soll je nach Marktlage den deutschen oder den internationalen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen und die hybriden
Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können.
Die Möglichkeit des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, steht, wie nachfolgend
näher begründet wird, im überwiegenden Interesse der Gesellschaft.
1. |
Verbesserung der Eigenmittelstruktur in Übereinstimmung mit regulatorischen Vorgaben und Nutzung günstiger Refinanzierungsmöglichkeiten
|
Wie bereits eingangs erwähnt, sind eine starke Kapitalbasis sowie die Versorgung der Gesellschaft mit regulatorischen Eigenmitteln
die zentrale Grundlage ihrer geschäftlichen Entwicklung. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die
erforderliche Flexibilität, rasch und gezielt interessierte Investorenkreise anzusprechen und günstige Marktverhältnisse für
die Begebung von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen zu nutzen. Zugleich wird das Platzierungsrisiko
für die Gesellschaft deutlich minimiert, da bei Emissionen unter Wahrung des Bezugsrechts das Risiko besteht, dass sich einmal
festgelegte Konditionen bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen, da
Markteinschätzungen innerhalb der gesetzlichen Bezugsfrist oft erheblichen Änderungen unterliegen. Im Fall einer Emission
unter Ausschluss des Bezugsrechts ist die Gesellschaft hingegen in der Lage, einen günstigen Zuteilungszeitpunkt vergleichbar
rasch und flexibel zu nutzen. Praktische Erfahrungen verdeutlichen, dass bei Emissionen von Genussscheinen oder vergleichbaren
Finanzinstrumenten mit Bezugsrechtsausschluss in der Regel bessere Konditionen erreicht werden können, da durch die auf diese
Weise mögliche sofortige Platzierung preiswirksame Risiken zulasten der Gesellschaft vermieden werden. Dies liegt in der Struktur
von Bezugsrechtsemissionen, bei denen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine mindestens zweiwöchige Bezugsfrist
einzuhalten ist, während es bei einer Emission ohne Bezugsrecht möglich ist, den Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung
festzusetzen. Auf diese Weise kann ein erhöhtes Kursänderungsrisiko vermieden und der Emissionserlös ohne Sicherheitsabschläge
im Interesse aller Aktionäre maximiert werden.
Bei einem Bezugsrechtsausschluss können daher bei richtiger Einschätzung der Gegebenheiten des Marktes mehr finanzielle Mittel
für die Gesellschaft bei einer niedrigeren Belastung der Gesellschaft durch Zinsaufschläge generiert werden. Dadurch wird
die Gesellschaft in die Lage versetzt, attraktive Ausgabebedingungen zu einem aus ihrer Sicht optimalen Zeitpunkt flexibel
festzusetzen und so ihre Finanzierungskonditionen im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen und im Interesse aller
Aktionäre zu optimieren.
Insgesamt ermöglichen Emissionen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Gesellschaft eine deutlich günstigere Kapitalbeschaffung
beziehungsweise Refinanzierung im Vergleich zu Bezugsrechtsemissionen. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Emission die
Aufnahme zusätzlichen Kernkapitals angestrebt wird.
2. |
Reaktionsmöglichkeit auf zusätzliche Eigenmittelanforderungen der Aufsichtsbehörden
|
Ferner haben die Aufsichtsbehörden die Kompetenz, im Einzelfall über die Anforderungen der CRR hinausgehende Eigenmittelanforderungen,
etwa im Rahmen von Bankenstresstests, kurzfristig anzuordnen. Genussscheine oder andere hybride Schuldverschreibungen können
in einem solchen Fall, je nach der konkreten aufsichtlichen Anforderung, geeignete Eigenmittelinstrumente darstellen. Auch
vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass die Gesellschaft bei Bedarf schnell und flexibel entsprechende Instrumente
emittieren kann. Bei Bestehen des Bezugsrechts wäre es der Gesellschaft in einem solchen Fall unter Umständen nur möglich,
zu äußerst ungünstigen Konditionen zusätzliches Kernkapital aufzunehmen.
3. |
Keine wesentliche Beeinträchtigung der Aktionärsinteressen bei Ausgabe von Genussscheinen und hybriden Schuldverschreibungen
ohne Options- beziehungsweise Wandlungsrechte
|
Genussscheine und hybride Schuldverschreibungen ohne Options- beziehungsweise Wandlungsrechte begründen keine Stimmrechte
oder sonstige Mitgliedschaftsrechte. Die Ausgabe dieser Instrumente hat daher keine Veränderung der aktienrechtlichen Beteiligungsstruktur
oder der Stimmrechte zur Folge. Somit hat die Ausübung dieser Ermächtigung keinen Einfluss auf die Anzahl der emittierten
Aktien. Für den Erwerber von Genussscheinen oder hybriden Schuldverschreibungen steht die Beteiligung an der Gesellschaft
nicht im Vordergrund, weshalb Genussscheine keinen Anteil am Wertzuwachs der Gesellschaft verbriefen.
Andererseits sehen Genussscheine eine Verlustteilnahme vor. Diesem Risiko wird durch eine erhöhte Kuponzahlung Rechnung getragen,
was zu einer Reduzierung der Dividendenkapazität der Gesellschaft führen kann. Dem stehen erhebliche finanzielle Nachteile
gegenüber, die der Gesellschaft entstehen können, wenn das Bezugsrecht bei der Aufnahme von zusätzlichem Kernkapital nicht
ausgeschlossen werden kann. Diese Nachteile können schwerer wiegen als die potenzielle Beeinträchtigung der Dividendenkapazität
der Gesellschaft, was Vorstand und Aufsichtsrat bei der Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu prüfen haben.
Darüber hinaus sieht § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG grundsätzlich vor, dass das Bezugsrecht unter anderem ausgeschlossen werden
kann, 'wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet'. Auch wenn die Vorschrift des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG über den erleichterten
Bezugsrechtsausschluss auf Emissionen von Genussscheinen oder hybriden Schuldverschreibungen nicht direkt passt, kann aus
ihr doch abgeleitet werden, dass die Marktbedürfnisse einen Ausschluss des Bezugsrechts tragen können, wenn den Aktionären
durch die Art der Preisbildung, die dafür sorgt, dass der wirtschaftliche Wert eines Bezugsrechts nahe null liegen würde,
kein oder nur ein unwesentlicher Nachteil entstehen würde. Daher stellt die hier vorgeschlagene Ermächtigung zudem sicher,
dass der Ausgabepreis den nach finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Hierin liegt ein zusätzlicher Schutzmechanismus um sicherzustellen, dass die Aktionärsinteressen geringstmöglich beeinträchtigt
werden.
4. |
Zusammenfassung der Interessenabwägung
|
Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, ist sachlich
gerechtfertigt. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie die Möglichkeit hat, sich zeitnah, flexibel und zu möglichst
günstigen Marktkonditionen Kapital zu beschaffen und auf regulatorische Eigenmittelanforderungen zu reagieren. Die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss ist angemessen und notwendig, weil es ohne Bezugsrechtsausschluss im einzelnen Fall nicht möglich
ist, Kapital rasch und zu günstigen Marktkonditionen aufzunehmen, um dauerhaft eine starke Kapitalbasis - im Einklang mit
regulatorischen Anforderungen - vorzuhalten. Die Handlungsfreiheit des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
auszuschließen, dient daher der Verwirklichung der Unternehmensziele zum Wohle der Gesellschaft, während auf der anderen Seite
die potentielle Beeinträchtigung der Aktionäre im Vergleich zu den erheblichen Transaktionsrisiken für die Gesellschaft ohne
die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gering erscheint. Zusätzlich stellt die Ermächtigung in Anlehnung an die Vorschrift
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auch sicher, dass die Ausgabe zu Kursen erfolgt, die den theoretischen Marktwert nicht wesentlich
unterschreiten, wodurch den Aktionären kein oder nur ein unwesentlicher Nachteil entsteht. Zusammenfassend ist daher bei Abwägung
aller angeführten Umstände festzustellen, dass die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich,
geeignet, angemessen und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt und geboten erscheint.
Der Vorstand wird die Umstände insoweit prüfen und von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen,
wenn bei Ausgabe eines Genussscheins oder einer hybriden Schuldverschreibung auch im konkreten Fall der Ausschluss des Bezugsrechts
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gerechtfertigt und durch die betreffende Ermächtigung gedeckt
ist. Auch der Aufsichtsrat wird vor Erteilung seiner Zustimmung prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
5. |
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
|
Schließlich sind in dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge vorgesehen.
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht bei Bezugsrechtsemissionen die Ausnutzung der erbetenen
Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses und erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme.
Zu TOP 10
Lebenslauf und weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 10 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Alexander Wynaendts
Wohnort: Den Haag, Niederlande
Geburtsjahr: |
1960 |
Nationalität: |
niederländisch |
Position
Aufsichtsrat
Beruflicher Werdegang
Seit 2020 |
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten und Advisory Boards |
2008 - 2020 |
Chief Executive Officer and Chairman of the Management and Executive Boards Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
|
2007 - 2008 |
Chief Operating Officer Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
|
2003 - 2007 |
Member of the Executive Board Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
|
1998 - 2003 |
Executive Vice President, Group Business Development Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
|
1997 - 1998 |
Senior Vice President, Group Business Development Aegon N.V., Den Haag, Niederlande
|
1984 - 1997 |
verschiedene Rollen im Investment Banking, Private Banking und Capital Markets ABN AMRO Bank, Amsterdam, Niederlande; London, Groß-Britannien
|
Ausbildung
1981 - 1984 |
Studium der Volkswirtschaft, Universität Paris-Sorbonne |
1978 - 1983 |
Studium der Elektrotechnik, Ecole Supérieure d'Electricité |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Mitglied des Board of Directors, Air France-KLM Group S.A., Paris, Frankreich Mitglied des Board of Directors, Uber Technologies, Inc., San Francisco, USA Non-Executive Director, Chairman, Puissance Holding B.V., Rotterdam, Niederlande
Yngve Slyngstad
Wohnort: Oslo, Norwegen
Geburtsjahr: |
1962 |
Nationalität: |
norwegisch |
Position
Chief Executive Officer, Aker Asset Management AS
Beruflicher Werdegang
Seit 2022 |
Chief Executive Officer Aker Asset Management AS, Oslo, Norwegen
|
2008 - 2020 |
Chief Executive Officer Norges Bank Investment Management, Oslo, Norwegen
|
1998 - 2007 |
Global Head of Equities Norges Bank Investment Management, Oslo, Norwegen; London, Großbritannien
|
1994 - 1997 |
Chief Investment Officer, Asian Equities Storebrand Asset Management AS, Oslo, Norwegen
|
Ausbildung
1987 |
Master of Arts: Politikwissenschaften, Université de Paris II - Paris, Frankreich |
1985 |
Master of Business Administration: Betriebswirtschaftslehre, Norwegian School of Economics - Bergen, Norwegen |
1985 |
Master of Arts: Volkswirtschaftslehre, University of California - Santa Barbara, USA |
1983 |
Master of Law: Jura, University of Oslo - Oslo, Norwegen |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Zu TOP 11
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
1. |
Bestehende Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung
|
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft geregelt. Danach erhalten
die Aufsichtsratsmitglieder eine feste jährliche Vergütung, wobei die jährliche Grundvergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied
100.000 Euro, für den Aufsichtsratsvorsitzenden das zweifache dieses Betrages (also 200.000 Euro) und für den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden das 1,5fache dieses Betrages (also 150.000 Euro) beträgt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll
der weitere stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende dem ersten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden hinsichtlich
der Vergütung gleichgestellt werden.
Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats werden zusätzliche jährliche Fixvergütungen an die Aufsichtsratsmitglieder
gezahlt, wobei sowohl zwischen den Ausschüssen als auch zwischen dem Ausschussvorsitz und der einfachen Mitgliedschaft differenziert
wird:
- |
Mitglieder des Prüfungsausschusses, des Risikoausschusses des Integritätsausschusses und des Technologie-, Daten- und Innovationsausschusses
erhalten eine zusätzliche jährliche Fixvergütung von je 100.000 Euro pro Mitgliedschaft in einem der vorgenannten Ausschüsse,
die Vorsitzenden erhalten eine zusätzliche jährliche Fixvergütung von je 200.000 Euro pro Vorsitz in einem der vorgenannten
Ausschüsse.
|
- |
Mitglieder und der oder die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.
|
- |
Mitglieder sonstiger Ausschüsse erhalten pro Mitgliedschaft in einem der sonstigen Ausschüsse eine zusätzliche jährliche Fixvergütung
von 50.000 Euro, die Vorsitzenden sonstiger Ausschüsse erhalten eine zusätzliche jährliche Fixvergütung von 100.000 Euro pro
Vorsitz in einem der sonstigen Ausschüsse.
|
Von der nach den vorstehenden Vorgaben ermittelten insgesamt auf ein Aufsichtsratsmitglied entfallenden jährlichen festen
Vergütung werden ihm 75% in Geld innerhalb der ersten drei Monate des jeweiligen Folgejahres ausgezahlt. Die übrigen 25% werden
von der Gesellschaft zum Auszahlungszeitpunkt anhand des Durchschnittsbörsenpreises an den 10 Handelstagen vor der Auszahlung
in Aktien der Gesellschaft umgerechnet. Der Kurswert der so ermittelten Anzahl von Aktien wird dem Aufsichtsratsmitglied dann
im Februar des auf sein Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat folgenden Jahres auf Grundlage des 10-Tages-Durchschnittsbörsenpreises
der Aktie an den letzten zehn Handelstagen des vorangehenden Januars ausgezahlt (wenn das Ausscheiden aufgrund eines wichtigen
Grundes zur Abberufung aus dem Aufsichtsrat erfolgt, erfolgt keine Auszahlung).
Den Aufsichtsratsmitgliedern werden ferner die aufgrund der Amtsausübung entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die
Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer von der Gesellschaft erstattet. Etwaige nach ausländischen Regelungen
für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen werden ebenfalls von der Gesellschaft
gezahlt (nach deutschem Recht fallen für die Aufsichtsratstätigkeit keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an, da
die Aufsichtsratsmitglieder als solche nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer der Gesellschaft sind). Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält außerdem in angemessenem Umfang Reisekosten für durch seine Funktion veranlasste Repräsentationsaufgaben und Kosten
für aufgrund seiner Funktion gebotene Sicherheitsmaßnahmen erstattet. Schließlich werden die Aufsichtsratsmitglieder in eine
im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt
einbezogen, soweit eine solche besteht, wobei die Prämien von der Gesellschaft gezahlt werden. Derzeit sind die Mitglieder
des Aufsichtsrats in eine solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen; der Selbstbehalt beläuft sich dabei
derzeit auf das 1,5fache der auf das jeweilige Aufsichtsratsmitglied entfallenden Gesamtfestvergütung. Mit der vorgeschlagenen
Änderung soll dieser zwingende Selbstbehalt entfallen.
Der Wortlaut von § 14 der Satzung lautet wie folgt:
|
'§ 14
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung ('Aufsichtsratsvergütung'). Die jährliche Grundvergütung
beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 100.000 €, für den Aufsichtsratsvorsitzenden das 2fache und für den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden das 1,5fache dieses Betrages.
|
(2) |
Für Mitgliedschaft und Vorsitz in den Ausschüssen des Aufsichtsrats werden zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie folgt
gezahlt:
a.) |
für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss, im Risikoausschuss, im Integritätsausschuss und im Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss: Vorsitz: 200.000 €, Mitgliedschaft: 100.000 €.
|
b.) |
für die Tätigkeit im Vermittlungsausschuss: keine Vergütung
|
c.) |
für die Tätigkeit in jedem der sonstigen Ausschüsse: Vorsitz: 100.000 €, Mitgliedschaft: 50.000 €.
|
|
(3) |
Von der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergütung sind dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied 75 % nach Rechnungsvorlage
innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres auszuzahlen. Die weiteren 25 % werden von der Gesellschaft zu demselben Zeitpunkt
auf der Basis des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra
oder Nachfolgesystem) des vorangehenden Januars auf drei Nachkommastellen in Aktien der Gesellschaft umgerechnet. Der Kurswert
dieser Zahl von Aktien wird dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied im Februar des auf sein Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat
bzw. auf das Ablaufen einer Bestellungsperiode folgenden Jahres auf der Basis des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der
letzten zehn Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem) des vorangehenden Januars vergütet,
wenn das betreffende Mitglied nicht aufgrund eines wichtigen Grundes zur Abberufung aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
|
(4) |
Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit Aufrundung/Abrundung
auf volle Monate. Für das Jahr des Ausscheidens wird die gesamte Vergütung in Geld ausgezahlt, die Verfallregelung gemäß Absatz
3 Satz 3 gilt für 25 % der Vergütung für dieses Geschäftsjahr entsprechend.
|
(5) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Außerdem werden für jedes Mitglied des
Aufsichtsrats etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen
bezahlt. Schließlich werden dem Aufsichtsratsvorsitzenden in angemessenem Umfang Reisekosten für durch seine Funktion veranlasste
Repräsentationsaufgaben und Kosten für aufgrund seiner Funktion gebotene Sicherheitsmaßnahmen erstattet.
|
(6) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
die Gesellschaft.
|
(7) |
Die neue Vergütungsregelung für den Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss gemäß dem neu gefassten Absatz 2 Buchstabe
a.) ist ab Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Deutsche Bank Aktiengesellschaft anwendbar.'
|
|
2. |
Überprüfung der Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung
|
Der Aufsichtsrat befasst sich im Rahmen seiner seit dem Jahr 2014 für Finanzinstitute gemäß § 25d Absatz 11 Satz 1 Nr. 3 und
4 KWG gesetzlich vorgeschriebenen, mindestens jährlich durchzuführenden Selbstbeurteilung regelmäßig mit der Angemessenheit
des in § 14 der Satzung festgelegten Vergütungssystems und den dort festgelegten Vergütungshöhen. Ferner wird die Vergütung
des Aufsichtsrats durch den Präsidialausschuss sowie den Vergütungskontrollausschuss des Aufsichtsrats überprüft. Seit dem
Jahr 2020 haben sich der Präsidialausschuss und der Vergütungskontrollausschuss sowie auch das Aufsichtsratsplenum in mehreren
Sitzungen mit der Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung befasst. Dabei wurde auch ein Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen
anderer großer börsennotierter Unternehmen in Deutschland sowie ein Vergleich zu den Vergütungen für Mitglieder des Aufsichtsorgans
der größten Banken unter dem einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM), zu denen
auch die Deutsche Bank Aktiengesellschaft zählt, - vorgenommen. Die in § 14 der Satzung geregelte Aufsichtsratsvergütung und
das ihr zugrunde liegende Vergütungssystem halten Vorstand und Aufsichtsrat für angemessen. Mit Blick auf die vorgeschlagene
Satzungsänderung zur Ermöglichung der Bestellung eines zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden besteht die Auffassung,
dass der weitere stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden hinsichtlich der Vergütung
gleichgestellt werden sollte; zudem halten Vorstand und Aufsichtsrat den Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder bei der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht mehr für zwingend geboten. Daher werden der Hauptversammlung am 19. Mai 2022
entsprechende Satzungsänderungen vorgeschlagen.
3. |
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
|
Da die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder als reine Festvergütung ausgestaltet ist und keine variable Vergütungskomponente
aufweist, die von der Erreichung bestimmter Ziele oder Erfolge abhängt, kann sie nur bedingt an die Förderung der Geschäftsstrategie
und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet werden. Durch die Umrechnung eines Teils der jährlichen Festvergütung
in (fiktive) Aktien anhand des jeweils aktuellen Börsenpreises und die Auszahlung des auf die so ermittelten fiktiven Aktien,
anhand des dann aktuellen Börsenpreises ermittelten Geldbetrags bei Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat ist jedoch ein Teil der
Vergütung am langfristigen Erfolg der Gesellschaft orientiert und bietet dementsprechend einen Anreiz für die Aufsichtsratsmitglieder,
diesen während ihrer gesamten Amtszeit zu fördern. Ferner ist durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung sichergestellt,
dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte Kandidaten für eine Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat zu gewinnen; auch hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie
sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Variable Vergütungsbestandteile wären für die Aufsichtsratsvergütung der Gesellschaft gemäß § 25d Absatz 5 Satz 4 KWG bereits
rechtlich nicht zulässig. Nach unserer Auffassung ist die Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung als überwiegend reine Festvergütung
auch am besten geeignet, die Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats sachgerecht zu reflektieren und zu fördern.
Dem Aufsichtsrat wird damit ermöglicht, seine Entscheidungen objektiv und unabhängig von der Geschäftsleitung im Interesse
der Gesellschaft zu treffen, ohne sich dabei an möglicherweise kurzfristigen Geschäftserfolgen zu orientieren, die in einer
variablen Vergütung reflektiert sein könnten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 5.290.939.215,36 Euro und
ist in 2.066.773.131 auf den Namen lautende teilnahme- und stimmberechtigte Aktien ('Stückaktien') eingeteilt. Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung entfallen davon 18.591.027 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
keine Rechte zustehen.
Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil
I vom 27. März 2020, S. 569 ff.), in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet-
und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 30. Dezember 2020, S. 3328 ff.) geänderten
Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz
2021 - AufbhG 2021) vom 10. September 2021 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 14. September 2021, S. 4147 ff.)
bis zum 31. August 2022 verlängert wurde ('COVID-19-Gesetz'), hat der Vorstand vor dem Hintergrund der weiter anhaltenden
COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern des Vorstands und des mit der
Niederschrift beauftragten Notars sowie des Abstimmungsvertreters der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
in der Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main statt.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen
Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere
Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des
Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.
Bild- und Tonübertragung und Aufzeichnung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird am 19. Mai 2022 ab 9.00 Uhr MESZ live im Internet unter
hauptversammlung.db.com
für die Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit in Bild und Ton übertragen. Ferner wird die gesamte Hauptversammlung
aufgezeichnet. Die physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Abstimmungsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp
Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen
sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 13. Mai 2022 bis
24.00 Uhr MESZ auf elektronischem Weg über das zugangsgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft (netvote.db.com) oder in
Textform unter folgender Adresse zugehen:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf E-Mail: [email protected]
Die Zugangsdaten für das zugangsgeschützte Aktionärsportal werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionären, die nicht
für den elektronischen Einladungsversand registriert sind und daher nur eine schriftliche Einladung erhalten, mit der Einladung
übermittelt. Aktionäre, die sich bereits im zugangsgeschützten Aktionärsportal registriert haben, können mit den bekannten
Zugangsdaten auf das Portal zugreifen.
Bei der Anmeldung durch Verwendung des Ihnen übersandten Formulars kann ausgewählt werden, ob die Stimmabgabe über einen Bevollmächtigten
(zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter)
oder per Briefwahl erfolgen soll. Bei der Anmeldung über das zugangsgeschützte Aktionärsportal kann ausgewählt werden, ob
die Stimmabgabe über einen Abstimmungsvertreter der Gesellschaft oder per Briefwahl erfolgen soll. Zugleich kann in allen
Fällen die Abstimmungsentscheidung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten markiert werden. Wenn bei der Anmeldung keine entsprechende
Auswahl getroffen wird, wird die Stimmrechtsausübung aus technischen Gründen zu allen Tagesordnungspunkten systemseitig auf
Briefwahl und Enthaltung gesetzt. Änderungen des Abstimmungsverhaltens sowie ein Wechsel von der Briefwahl zur Erteilung von
Vollmacht und Weisungen sind dann noch wie unten näher beschrieben möglich.
Aktionärsrechte kann im Verhältnis zur Gesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG nur ausüben, wer als Aktionär im Aktienregister
eingetragen ist. Für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen
werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 13. Mai 2022 (sogenanntes 'Technical Record Date') bis zum Schluss der Hauptversammlung
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter 'Umschreibestopp'). Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 13. Mai 2022. Der Umschreibestopp
bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 13. Mai
2022 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben,
es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte
und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber
von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel Intermediäre
(wie etwa Kreditinstitute) oder eine Aktionärsvereinigung - vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten im Wege
der Briefwahl oder der Erteilung von Untervollmacht an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform,
wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz
2 Nr. 3 AktG oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung ist auch bei Erteilung von Vollmachten unerlässlich.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
[email protected]
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, an Aktionärsvereinigungen, an Stimmrechtsberater im Sinne von
§ 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG oder an andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, setzen
gegebenenfalls diese Empfänger eigene Formerfordernisse fest.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft als Abstimmungsvertreter
benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen, die
das Stimmrecht nur nach Maßgabe ihnen erteilter Weisungen ausüben werden. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an
die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft kann schriftlich bis zum 13. Mai 2022, 24.00 Uhr MESZ (Datum des Zugangs) an folgende
Adresse erfolgen:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf
Nach dem 13. Mai 2022 per Post zugegangene Vollmachten und Weisungen oder Änderungen von Weisungen an die Abstimmungsvertreter
der Gesellschaft werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, die Vollmacht und die Weisungen an die als Abstimmungsvertreter benannten
Mitarbeiter der Gesellschaft vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung am 19. Mai 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen
über die Tagesordnungspunkte (der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen, wann die Eingabemöglichkeit endet),
elektronisch über das zugangsgeschützte Aktionärsportal (netvote.db.com) zu erteilen oder zu ändern. Für die Nutzung des zugangsgeschützten
Aktionärsportals ist die Eingabe der Zugangsdaten erforderlich. Einzelheiten zum Erhalt der Zugangsdaten finden sich oben
unter 'Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp'.
Zu beachten ist, dass für bereits erteilte Vollmachten und Weisungen ein etwaiger Wechsel zwischen der Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft und der Briefwahl aus technischen Gründen nach dem 13. Mai 2022
nur noch über das zugangsgeschützte Aktionärsportal und auch dies nur bis zum 17. Mai 2022, 24.00 Uhr MESZ, möglich ist.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das Internet ergeben sich auch aus den Unterlagen, die
den Aktionären übersandt werden.
Stimmabgabe mittels Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können wie in den Vorjahren die Stimmabgabe mittels Briefwahl vornehmen.
Auch für diese Form der Stimmabgabe ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich.
Bitte verwenden Sie für die schriftliche Briefwahl möglichst das personalisierte Anmeldeformular, das Ihnen zugesandt wird,
zur Rücksendung an folgende Adresse:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf E-Mail: [email protected]
Für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl mittels elektronischer Kommunikation verwenden Sie bitte das zugangsgeschützte Aktionärsportal
netvote.db.com
Für die Nutzung des zugangsgeschützten Aktionärsportals ist die Eingabe der Zugangsdaten erforderlich. Einzelheiten zum Erhalt
der Zugangsdaten finden sich oben unter 'Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp'.
Nach dem 13. Mai 2022 (Datum des Zugangs) können Sie Ihre Stimme nicht mehr mittels Briefwahl per Post abgeben oder ändern.
Dies gilt auch, wenn Sie zuvor einen Dritten oder den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt haben.
Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl ist nach dem 13. Mai 2022 nur über das zugangsgeschützte Aktionärsportal
möglich. Auch hierfür ist die Eingabe der Zugangsdaten im zugangsgeschützten Aktionärsportal erforderlich. Einzelheiten zum
Erhalt der Zugangsdaten finden sich oben unter 'Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp'. Die Änderungsmöglichkeit
endet am Tag der Hauptversammlung unmittelbar vor dem Beginn der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte; der Versammlungsleiter
wird darauf rechtzeitig hinweisen.
Zu beachten ist, dass für bereits abgegebene Briefwahlstimmen ein etwaiger Wechsel zwischen der Briefwahl und der Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft aus technischen Gründen nach dem 13. Mai 2022 nur
noch über das zugangsgeschützte Aktionärsportal und nur bis zum 17. Mai 2022, 24.00 Uhr MESZ möglich ist.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2
Nr. 3 AktG sowie sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen
Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.
Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung
Unterlagen zur Hauptversammlung können unter folgender Adresse angefordert werden:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf E-Mail: [email protected]
Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung sind außerdem im Internet unter
hauptversammlung.db.com
zugänglich. Die Unterlagen werden auf der vorgenannten Internetseite auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und
- soweit erforderlich - in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (Letzteres entspricht
195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Montag,
18. April 2022 bis 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Vorstand 60262 Frankfurt am Main
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung
dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung
übersenden. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Investor Relations 60262 Frankfurt am Main E-Mail: [email protected]
Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Spätestens am Mittwoch, 4. Mai 2022 bis 24.00 Uhr MESZ, der Gesellschaft unter vorstehender Adresse zugegangene ordnungsgemäße
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite
hauptversammlung.db.com
einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen
der durch den Vorstand gegebenenfalls zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung
zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie für Aufsichtsratskandidaten
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 126, 127 AktG durch die Gesellschaft vorab zugänglich zu machen sind, gelten
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag beziehungsweise den Vorschlag einreichende Aktionär im Aktienregister
eingetragen ist und sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere etwaige in Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen enthaltene Fragen nicht berücksichtigt
werden; Fragen sind auf dem unten im Abschnitt 'Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation' beschriebenen Weg einzureichen.
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung
Die im COVID-19-Gesetz geregelte Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
sieht nicht vor, dass Aktionäre während der Hauptversammlung Redebeiträge leisten können.
Neben der weiter unten beschriebenen eingeschränkten Möglichkeit, dennoch Redebeiträge in Bild und Ton während der Hauptversammlung
zu leisten, wird jedem Aktionär beziehungsweise dessen Bevollmächtigtem auch die Möglichkeit gegeben, vor der Hauptversammlung
eine Stellungnahme mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch die Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft
einzureichen. Diese Stellungnahme kann entweder in Textform oder als aufgezeichneter Videobeitrag in deutscher und/oder englischer
Sprache geleistet werden. Stellungnahmen werden seitens der Gesellschaft nicht übersetzt, sondern ausschließlich in der eingereichten
Sprache auf der deutsch- bzw. englischsprachigen Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht; wird eine Stellungnahme in
beiden Sprachfassungen eingereicht, so wird die entsprechende Sprachfassung - sprachlich zugeordnet - auf der deutsch- bzw.
englischsprachigen Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Sofern die Stellungnahme in Textform geleistet werden soll, wird darum gebeten, diese unter Angabe des Namens und der Aktionärsnummer
bis spätestens 13. Mai 2022 bis 12.00 Uhr MESZ unter der nachstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse einzureichen:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Investor Relations 60262 Frankfurt am Main E-Mail: [email protected]
Der Umfang einer solchen Stellungnahme in Textform sollte 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Sofern die Stellungnahme als aufgezeichneter Videobeitrag geleistet werden soll, wird darum gebeten, diese bis spätestens
13. Mai 2022 bis 12.00 Uhr MESZ über das zugangsgeschützte Aktionärsportal einzureichen. Auch hierfür ist die Eingabe der
Zugangsdaten im zugangsgeschützten Aktionärsportal erforderlich. Einzelheiten zum Erhalt der Zugangsdaten finden sich oben
unter 'Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp'. Der Umfang einer solchen Stellungnahme als aufgezeichneter
Videobeitrag sollte zwei Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen per Video sind nur zulässig, wenn der Aktionär beziehungsweise
sein Bevollmächtigter darin selbst in Erscheinung tritt und spricht. Für den Videobeitrag soll ein neutraler Bildhintergrund
verwendet werden. Das zugangsgeschützte Aktionärsportal sieht technische Details vor, mit denen sich der Aktionär beziehungsweise
dessen Bevollmächtigter rechtzeitig vertraut machen sollte, um eine reibungslose Einreichung zu ermöglichen.
Stellungnahmen werden unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs beziehungsweise Bevollmächtigten veröffentlicht.
Eine Veröffentlichung kann daher nur erfolgen, wenn der Aktionär beziehungsweise der Bevollmächtigte bei Einreichung der Stellungnahme
ausdrücklich das Einverständnis mit der Veröffentlichung unter Nennung seines Namens erklärt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft
sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem
oder irreführendem Inhalt oder ohne erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang
10.000 Zeichen beziehungsweise - im Fall einer Stellungnahme als aufgezeichneter Videobeitrag - zwei Minuten überschreitet
oder nicht in deutscher und/oder englischer Sprache verfasst sind oder nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt wie
vorstehend beschrieben eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär
nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge auf den im Abschnitt 'Fragerecht im Wege elektronischer
Kommunikation' beziehungsweise im Abschnitt 'Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG'
beschriebenen Wegen einzureichen sind und dementsprechend Fragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge, die in nach diesem Abschnitt
veröffentlichten Stellungnahmen enthalten sind, nicht berücksichtigt werden können.
Möglichkeit von Redebeiträgen in der Hauptversammlung
Die im COVID-19-Gesetz geregelte Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
sieht nicht vor, dass Aktionäre während der Hauptversammlung Redebeiträge leisten können.
Die Gesellschaft plant dennoch, Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten die Möglichkeit zu geben, in einem vorgegebenen,
beschränkten Zeitraum und vorbehaltlich der Gewissheit, die Hauptversammlung in einem vertretbaren Zeitrahmen am selben Tag
zu Ende bringen zu können, Redebeiträge in Bild und Ton live während der Hauptversammlung zu leisten. Diese Redebeiträge können
nur von ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten geleistet werden.
Aktionäre, die selbst oder durch einen Bevollmächtigten einen Redebeitrag leisten möchten, müssen ihren Redebeitrag gesondert
über die Schaltfläche 'Redebeitrag anmelden' im Aktionärsportal anmelden. Im Rahmen der Anmeldung des Redebeitrags muss der
Aktionär beziehungsweise der Bevollmächtigte sein Einverständnis mit der Nennung seines Namens durch den Versammlungsleiter
in der öffentlich in Bild und Ton übertragenen Hauptversammlung erklären. Die Schaltfläche 'Redebeitrag anmelden' wird im
Aktionärsportal ausschließlich am Tag vor der Hauptversammlung, also am Mittwoch, den 18. Mai 2022, von 10.00 Uhr bis 12.00
Uhr MESZ für die Anmeldung von Redebeiträgen freigeschaltet. Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte, die ihren Redebeitrag
anmelden möchten, müssen dabei ihre Kontaktdaten wie in dem Anmeldefenster vorgesehen angeben. Anschließend wird der jeweilige
Aktionär beziehungsweise der Bevollmächtigte unter den angegebenen Kontaktdaten kontaktiert, um einen Termin für einen Funktionalitätstest
seiner Bild- und Tonverbindung vor Beginn der Hauptversammlung zu vereinbaren. Ist im Falle eines beabsichtigten Live-Redebeitrags
die Funktionalität der Bild- und Tonverbindung sichergestellt, erhält der Betroffene weitere technische Hinweise sowie einen
personalisierten Link, über den er sich während der Hauptversammlung für die Bild- und Tonübertragung zum relevanten Zeitpunkt
verbinden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Leistung eines Redebeitrags besteht und die Gesellschaft
sich insbesondere vorbehält, die Übertragung von Bild- und Tonbeiträgen unverzüglich abzuschalten, wenn der Beitrag beleidigenden
oder strafrechtlich relevanten Inhalt, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt aufweist oder ohne erkennbaren Bezug
zur Tagesordnung der Hauptversammlung ist. Redebeiträge müssen in deutscher Sprache vorgetragen werden. Für die Bildübertragung
soll ein neutraler Hintergrund verwendet werden. Während der Hauptversammlung ist für alle Redebeiträge von Aktionären und
Bevollmächtigten insgesamt ein Zeitraum von bis zu 150 Minuten vorgesehen. Der Versammlungsleiter kann jedoch entscheiden,
die für Redebeiträge insgesamt zur Verfügung stehende Zeit zu verkürzen oder gar keinen Redebeitrag zuzulassen, wenn die Zeit,
die für die Beantwortung der ordnungsgemäß eingereichten Fragen benötigt wird, eine längere Redezeit beziehungsweise eine
Redezeit generell nicht zulässt. Im Übrigen kann die Redezeit pro Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigten abhängig von der
Anzahl der ordnungsgemäß angemeldeten Redebeiträge beschränkt werden. Sollten mehr als 30 Anmeldungen für Redebeiträge eingehen,
wobei jeder Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigter - auch im Fall der Mehrfachvertretung - nicht mehr als einen Redebeitrag
mit einer geplanten Höchstdauer von 5 Minuten leisten kann, wird die Gesellschaft bis zu 10 Redebeiträge an Aktionärsvereinigungen
und Fondsgesellschaften mit einem vertretenen Bestand von mehr als 1 Mio. Euro nominal verteilen und die verbleibenden Redebeiträge
wird die Gesellschaft unter den weiteren Angemeldeten unter notarieller Aufsicht verlosen. Sollten sich mehr als 10 Aktionärsvereinigungen
und Fondsgesellschaften mit einem vertretenen Bestand von mehr als 1 Mio. Euro nominal für Redebeiträge anmelden, werden die
für diese reservierten 10 Redebeiträge unter ihnen unter notarieller Aufsicht verlost. Die Dauer der zur Verfügung stehenden
Redezeit wird dem Aktionär beziehungsweise dem Bevollmächtigten mit der Übersendung des personalisierten Links für die Bild-
und Tonverbindung mitgeteilt und der Versammlungsleiter wird hierauf auch noch einmal während der Versammlung hinweisen. Nach
Ablauf der zur Verfügung gestellten Redezeit wird die Übertragung des Beitrags in der Hauptversammlung abgeschaltet.
Die Reihenfolge der Redebeiträge wird vom Versammlungsleiter festgelegt.
Die Anmeldung von Redebeiträgen ist ausschließlich auf dem vorstehend beschriebenen Weg über das zugangsgeschützte Aktionärsportal
der Gesellschaft
netvote.db.com
möglich. Einzelheiten zum Erhalt der Zugangsdaten finden sich oben unter 'Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp'.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in nach diesem Abschnitt während der Hauptversammlung
geleisteten Redebeiträgen enthalten sind, nicht berücksichtigt werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind vielmehr ausschließlich
auf dem im Abschnitt 'Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG' beschriebenen Weg einzureichen
und gelten dann unter den dort beschriebenen Voraussetzungen als in der Hauptversammlung gestellt. Fragen (einschließlich
Nachfragen zu vorab eingereichten Fragen) sind grundsätzlich nur auf dem unten im Abschnitt 'Fragerecht im Wege elektronischer
Kommunikation' beschriebenen Weg einzureichen. Sollten dennoch Fragen im Rahmen eines während der Hauptversammlung geleisteten
Redebeitrags eingereicht werden, so wird der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, ob und wie er derartige
Fragen beantwortet.
Aktionäre, die von der Möglichkeit der Abgabe eines Redebeitrags in Bild und Ton in der Hauptversammlung Gebrauch machen,
sollten beachten, dass die gesamte Hauptversammlung einschließlich des entsprechenden Redebeitrags wie eingangs beschrieben
live im Internet für Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit ohne Zugangsbeschränkungen übertragen und die gesamte
Hauptversammlung einschließlich der Redebeiträge aufgezeichnet wird. Eine öffentlich abrufbare Bereitstellung der Aufzeichnung
im Anschluss an die Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft ist nicht vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen,
dass der Versammlungsleiter die für einen Redebeitrag zugelassenen Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte unter Nennung
ihres Namens aufrufen wird.
Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation
Auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 6 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum
17. Mai 2022, 24.00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand wird
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er die ordnungsgemäß eingereichten Fragen beantwortet. Während der Hauptversammlung
hat ein Aktionär, der seine Fragen ordnungsgemäß vorab eingereicht hat, die Möglichkeit, wie unten beschrieben, in beschränktem
Umfang Nachfragen zu stellen.
Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen. Fragen können nur über das zugangsgeschützte
Aktionärsportal der Gesellschaft
netvote.db.com
in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Einzelheiten zum Erhalt der Zugangsdaten finden sich oben unter 'Anmeldung
und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp'. Die Gesellschaft wird Antworten auf eingereichte Fragen - auch wenn diese
in englischer Sprache eingereicht worden sein sollten - ausschließlich in deutscher Sprache geben.
Die Gesellschaft plant, während der Hauptversammlung in beschränktem Umfang und vorbehaltlich der Gewissheit, die Hauptversammlung
in einem vertretbaren Zeitrahmen am selben Tag zu Ende bringen zu können, nach den im Folgenden beschriebenen Regeln Nachfragen
zu ordnungsgemäß vorab eingereichten Fragen zuzulassen. Die Einreichung von Nachfragen wird dabei für einen bestimmten Zeitraum
während der Hauptversammlung zugelassen werden. Nachfragen können nur berücksichtigt werden, wenn sie sich auf ordnungsgemäß
eingereichte Fragen beziehen. Nachfragen können während der Hauptversammlung über das zugangsgeschützte Aktionärsportal (netvote.db.com)
in deutscher Sprache übermittelt werden. Für neue Fragen besteht diese Möglichkeit nicht. Einzelheiten zum Erhalt der Zugangsdaten
finden sich oben unter 'Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp'. Die Möglichkeit zur Übermittlung von Nachfragen
ist je Aktionär auf drei Nachfragen und eine Fragenlänge von jeweils 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.
Ein Rechtsanspruch auf Beantwortung von auch ordnungsgemäß eingereichten Nachfragen besteht nicht. Insbesondere behält sich
die Gesellschaft vor, die zur Beantwortung von Nachfragen insgesamt zur Verfügung stehende Zeit zu verkürzen oder auch gar
keine Nachfragen zu beantworten, wenn etwa die Zeit, die für die Beantwortung der ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung eingereichten
Fragen benötigt wird, dies nicht zulässt. Entsprechendes gilt bei einer Vielzahl von Nachfragen, wobei sich die Gesellschaft
bemühen wird, insbesondere Nachfragen zu beantworten, die sich auf eigene Fragen des jeweiligen Aktionärs beziehen.
Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung kann der Name des Fragestellers nur offengelegt werden, wenn
mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Ein Anspruch auf
Namensnennung besteht auch nach Erklärung des Einverständnisses nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Hauptversammlung
wie eingangs beschrieben live im Internet für Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit ohne Zugangsbeschränkungen
übertragen wird. Entsprechendes gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der
Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung: Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt,
wenn er mit Übersendung der Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat.
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder über die
Erteilung von Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die
Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Entsprechende
Erklärungen sind dem Notar über die E-Mail-Adresse
[email protected]
zu übermitteln und sind ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Mit der Erklärung ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name, das Geburtsdatum und
die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter
hauptversammlung.db.com
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung
siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 bis 12 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss-
beziehungsweise Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter Tagesordnungspunkt 6 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten
Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit 'Ja' (Befürwortung)
oder 'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister
finden Sie unter
hauptversammlung.db.com/files/documents/2022/HV_2022_Datenschutzhinweise.pdf
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.
Frankfurt am Main, im März 2022
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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