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KTG Agrar: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt


Lieber Leser,

der Ritt auf der Rasierklinge geht weiter. Bis zum 6. Juli hat KTG Agrar noch Zeit, eine fällige Anleihentranche zu bedienen. Der Termin wurde bereits zweimal verschoben. Nun folgte am Montagabend die nächste Terminverschiebung. Die Hauptversammlung soll nicht wie geplant am 30. Juni stattfinden, sondern erst am 26. August. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Zukunftskonzept soll aktualisiert werden

Salopp formuliert verschiebt KTG Agrar nach eigenen Angaben die Versammlung, weil man derzeit zu wenig gute Neuigkeiten zu verkünden habe. Oder wie soll ich die Worte des Aufsichtsratsvorsitzenden Henning von Reden anders interpretieren: „Wir entschuldigen uns für die kurzfristige Verschiebung der Hauptversammlung. Doch wir sind der festen Überzeugung, dass die Veranstaltung erst zielführend ist, wenn wir unseren Aktionärinnen und Aktionären ein aktuelles Zukunftskonzept vorstellen können. Dieses wird in den kommenden Wochen überarbeitet werden. Somit erhalten Vorstand und Aufsichtsrat die notwendige Zeit, um dieses Konzept – unter Einbeziehung der ersten Halbzeit der Erntesaison – zu erstellen und die Ergebnisse zu präsentieren.“

Die Skepsis wächst

Bei den Gläubigern und Aktionäre lassen solche wiederholten Terminverschiebungen verständlicherweise die Skepsis wachsen. Der Vorstand hatte versprochen, die ausstehende Tranche für eine Anleihe über 200 Mio. Euro mittels eines kurzfristigen Kredits zu finanzieren. Mit den Erlösen aus dem Verkauf von Grundbesitz und den zu erwartenden Ernteeinnahmen könne man dieses Geschäft problemlos stemmen. Doch seitdem hat man vom Management nichts mehr gehört. Zu allem Überdruss steht am 28. September bereits die Zinsauszahlung einer zweiten Anleihe über 50 Mio. Euro an.

Was tun, wenn die Sache schiefgeht?

Die Anleger müssen sich notgedrungen mit einem Plan B beschäftigen: Was passiert, wenn KTG Argrar auch diese Termine platzen lassen sollte? Rechtlich gesehen ist die Lage wie folgt: Kann ein Unternehmen eine Anleihe binnen 30 Tagen nach Fälligkeit nicht bedienen, können alle betroffenen Gläubiger ihre Forderungen umgehend fällig stellen. Dazu genießen sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ob die Ansprüche erfüllen werden können, wird sich danach herausstellen. Denn dann muss das Unternehmen – bildlich gesprochen – die Hosen herunterlassen.

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Herzliche Grüße

Ihr Robert Sasse


Quelle: Robert Sasse

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