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Erstellt von Traumtanz 

Wirecard

Erste Gläubigerversammlung der Wirecard AG
Am 18.11.2020 fand in München die erste Gläubigerversammlung, der sogenannte Berichtstermin, statt. Auf dieser hat TILP die Interessen von mehreren tausend Mandanten vertreten. Der Berichtstermin ist ein formell durch die Insolvenzordnung geregelter Termin. Der Insolvenzverwalter hat dort seinen Bericht zu den Insolvenzursachen und den ersten Erkenntnissen des Insolvenzverfahrens zu erstatten. Dieser Berichtspflicht ist Dr. Jaffé als Insolvenzverwalter nachgekommen.
Wir möchten Sie zu einigen Punkten des Berichts gern näher informieren:
1. Der Insolvenzverwalter teilte mit, dass bislang gut 11.000 Forderungsanmeldungen eingegangen seien. Das Insolvenzgericht bezifferte den Umfang auf ca. 12,4 Mrd. Euro. Dabei ist zu beachten, dass der Insolvenzverwalter in seinem Vortrag deutlich machte, dass eine Vielzahl der Forderungsanmeldungen nicht den Anforderungen an die erforderliche schlüssige Begründung einer Schadensersatzforderung genügt. Hierbei scheint es sich um solche Forderungsanmeldungen zu handeln, welche von Aktionären ohne anwaltliche Vertretung vorgenommen wurden. Der Insolvenzverwalter wies darauf hin, dass die Sichtung und Einordnung der Forderungsanmeldungen mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen wird.
2.Die derzeit in der Presse zu lesenden Hochrechnungen und Schlussfolgerungen zur Insolvenzquote und der rechtlichen Behandlung von Schadensersatzansprüchen der Aktionäre halten wir für verfrüht. Bei Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter ein Vermögen in Höhe von 428 Millionen vorgefunden. Dagegen stehen ca. 3,2 Mrd. Euro Verbindlichkeiten. Durch die Verkaufserlöse von Konzernteilen erzielte der Insolvenzverwalter bisher ca. 500 Millionen Euro. Weitere Konzernteile sollen noch verkauft werden. Der Insolvenzverwalter kündigte an, dass er nun, wo er auch Geld in der Kasse hat, erhebliche Anstrengungen unternehmen wird, um weitere Forderungen zugunsten der Insolvenzmasse geltend zu machen und ggf. einzutreiben. Hierzu zählen u.a. auch die Forderungen gegen die damals verantwortlich handelnden Personen, deren D&O Versicherungen und gegen weitere Gesellschaften aus dem Geschäftsbetrieb rund um Wirecard.
Das bisherige Ergebnis ist für die jetzige frühe Phase des Insolvenzverfahrens bereits weit überdurchschnittlich. Es stützt unsere bisherige Annahme, dass am Ende eine gute Insolvenzquote erzielt werden kann.
3.Ebenso war die Frage der insolvenzrechtlichen Behandlung von Anlegerschäden Gegenstand der Diskussion und des Berichts des Insolvenzverwalters. Der Fall Wirecard stellt einen bis dato nie vorgekommenen Skandal in der deutschen Börsengeschichte dar. Die hieran anknüpfenden Sach- und Rechtsfragen sind komplex und teils weder gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich entschieden. Hieraus folgt, dass jede Gläubigergruppe nun versuchen wird, ihre eigenen Interessen optimal durchzusetzen und einen größtmöglichen Anteil an der zur Verteilung stehenden Insolvenzmasse zu vereinnahmen.
Aufgrund der gegenläufigen Interessen beginnt derzeit die juristische Diskussion um die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf denen die einzelnen Forderungen beruhen und deren Einordnung im Insolvenzrecht.
Hintergrund: Wesentliche Rechtsfragen zu Gunsten von Anlegern hat der Bundesgerichtshof u.a. in seinem Urteil vom 04.06.2007, II ZR 173/05 entschieden. Eine börsennotierte Aktiengesellschaft haftet gegenüber einem Aktionär auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, wenn der Vorstand fehlerhafte Umsatzzahlen bekannt gibt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Aktienkurs einbricht, sofern die falschen Umsatzzahlen bekannt werden, und die Anleger infolgedessen geschädigt werden.
Bereits im Jahr 2005 hatte der Bundesgerichtshof entschieden (II ZR 87/02), dass Schadensersatzansprüche der Anleger, die auf der Verletzung einer kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht beruhen, nicht am Grundsatz der Kapitalerhaltung aus § 57 AktG scheitern. Zur Begründung führt er aus, dass der deliktische Anspruch nicht auf der Stellung des Anlegers als Aktionär, sondern auf der Verletzung der gesetzlichen Publizitätspflicht durch das börsennotierte Unternehmen beruht.
Aus diesen Gründen sind wir der festen Rechtsüberzeugung, dass die Schadensersatzansprüche der Aktionäre als gleichrangige Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle festzustellen sind, und werden für unsere Mandanten dafür kämpfen. Unsere Rechtsansicht teilen offensichtlich auch viele institutionelle Anleger, welche ebenfalls ihre Ansprüche angemeldet haben und auf der Gläubigerversammlung vertreten waren. So umfasst die Zahl der 12,4 Mrd. Euro auch die Forderungen der Fondsgesellschaft DWS, welche von der Presse mit ca. 600 Millionen Euro angegeben werden.
Eine Entscheidung des Insolvenzverwalters wird zu diesen Fragen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht kurzfristig erfolgen. Der für den 10.12.2020 anberaumte Prüftermin der angemeldeten Forderungen dürfte daher weiträumig vertagt werden. Wir halten Sie zu gegebener Zeit zu diesen Themen weiter informiert.
4.Ein weiterer wesentlicher Punkt des Berichtstermins war die Wahl des Gläubigerausschusses. Neben den vier bisherigen Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses, zu denen TILP-Anwalt Kewe als Anlegervertreter gehört, haben sich 11 weitere Personen oder Unternehmen um einen Sitz im Gläubigerausschuss beworben. Herr Kewe wurde durch die Gläubigerversammlung im Amt bestätigt. Der neue Gläubigerausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: 
  • ING Bank AG (Bank)
  • Commerzbank AG (Bank)
  • Trinity Investment DAC (Anleihegläubiger)
  • Frau Rösener (Vertreterin der Mitarbeiter*innen der Wirecard AG)
  • RA Kewe; TILP Rechtsanwälte (Aktionäre, Kleingläubiger)
II.Stand unserer Rechtsschutzanfragen
Wir haben Ihnen fortlaufend zu dem Stand unserer Deckungsanfragen berichtet. Zwischenzeitlich sind die Vorfragen zur Sach- und Rechtslage weitgehend mit der großen Mehrheit der Versicherer sehr zufriedenstellend geklärt. Uns erreichen derzeit jede Woche hunderte von Deckungszusagen. Wir werden diese in den kommenden Wochen an Sie weiterleiten. Gleichzeitig prüfen wir auch die ergangenen Deckungsablehnungen, sofern wir Zweifel an der Entscheidung des Versicherers haben. Aufgrund der hohen Anzahl an Deckungsanfragen kommt es bei einigen Versicherern zu Bearbeitungsfehlern, die dann korrigiert werden müssen. Ebenso sind bei einigen Versicherungsverträgen Deckungsbegrenzungen enthalten. In diesen Fällen werden wir eine individuelle Empfehlung des Vorgehens für Sie vorbereiten. Hierzu bedarf es jedoch der zeitintensiven Sichtung eines jeden Einzelfalls.
Viele Versicherer bitten uns und Sie um Geduld, da die Abarbeitung des Falls Wirecard auf allen Seiten zu einer hohen Arbeitsbelastung geführt hat, welche durch die Umstände der Corona-Pandemie noch verstärkt werden, da viele Versicherer ihre Mitarbeiter im Home Office beschäftigen. Dieses führt leider auch zu Verzögerungen in manchen Abläufen.
Wie bereits mitgeteilt, entstehen für Sie keinerlei Rechtsnachteile bei einer zeitlich verzögerten Bearbeitung.
Zum Stand unserer eingeleiteten Kapitalanleger-Musterverfahren gegen (1.) Ernst & Young und (2.) die BaFin
Zu beiden Verfahren hat TILP bereits alle zum jetzigen Zeitpunkt erforderlichen Schritte eingeleitet, um jeweils ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zu erreichen. Diese KapMuG-Musterverfahren bieten die Basis für eine erhöhte Erfolgswahrscheinlichkeit und ein kostengünstiges Vorgehen gegen die jeweiligen Beklagten.
1.Im Fall Ernst & Young gehen wir davon aus, dass unser Antrag auf Einleitung des Musterverfahrens bis Mitte 2021 vom Landgericht München I positiv beschieden wird. Bitte beachten Sie, dass vor einer Entscheidung des Gerichts auch den Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren ist. Aufgrund der Tatsache, dass im Komplex Wirecard ein mehrjähriger Sachverhalt vom Gericht gewürdigt werden muss, haben die Beklagten nicht selten rund halbjährige Erwiderungsfristen, sodass eine frühere Entscheidung der Gerichte nicht erfolgen kann.
2.Im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen die BaFin wirft der von TILP beim Landgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Einleitung eines KapMuG-Musterverfahrens zusätzlich eine noch nicht entschiedene Rechtsfrage auf. Nämlich, ob diese Verfahrensart für ein Vorgehen gegen die BaFin zulässig ist oder nicht. Zwar ist eine Klage gegen die BaFin nach unserer festen Rechtsüberzeugung auch ohne ein KapMuG-Musterverfahren mit hinreichend guten Erfolgsaussichten versehen. Um Ihnen als geschädigten Anleger jedoch die Möglichkeit zu eröffnen, mit einem begrenzten Kostenrisiko gegen die BaFin vorzugehen, erachten wir es als geboten, diese Entscheidung des zuständigen Landgerichts Frankfurt am Main zunächst abzuwarten, bevor wir Ihnen zur Klage auf eigene Kosten raten. Für rechtsschutzversicherte Mandanten haben wir bereits hunderte von Deckungszusagen für Klagen gegen die BaFin erhalten und reichen diese fortlaufend ein.
Sobald eine Entscheidung des Frankfurter Gerichts vorliegt, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu und informieren Sie umfassend zu den Kostenrisiken. Ebenfalls hängt die Entscheidung von Therium über eine etwaige Prozesskostenfinanzierung auch eines Vorgehens gegen die BaFin von der Entscheidung über den Musterverfahrensantrag ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bislang haben sich ca. 73.000 Wirecard-Anleger an unsere Kanzlei gewandt, um sich über die Sach- und Rechtslage und die bestehenden Handlungsoptionen zu informieren. Gerne möchten wir Sie eingehend und umfangreich zu diesen Themen informieren. Wir haben dazu auf unserer Homepage https://tilp.de/faelle/der-fall-wirecard-ag/ und auf der Sonderseite www.wirecard-klage.de die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitgestellt.
Damit unsere Kanzlei für Sie weiter optimal an der gerichtlichen und insolvenzrechtlichen Aufarbeitung der Fragen zum Schadenskomplex Wirecard arbeiten kann - und damit für die maximalen Erfolgsaussichten Ihrer Schadensersatzforderungen mit der erforderlichen Intensität - haben wir folgende Bitten an Sie: 
  • Bitte lesen zuerst auf den oben genannten Seiten nach, ob sich die Antwort zu Ihrer Frage bereits dort findet. Dies erleichtert uns die Bearbeitung anderer Einzelfallfragen sehr erheblich. 
  • Bitte sehen Sie von Anfragen zum Sachstand der KapMuG-Musterverfahren, insbesondere zum Stand der Prozesskostenfinanzierung oder zum Stand der Deckungsanfrage bei uns oder bei Ihrem Versicherer ab. Sobald ein Ergebnis der Deckungsanfrage vorliegt werden wir dieses prüfen und Ihnen mitteilen. 
  • Zur Prozesskostenfinanzierung: Wie bereits mitgeteilt liegt uns die Zusage des Prozesskostenfinanzierers Therium für ein Vorgehen im Musterverfahren gegen Ernst & Young bereits vor. Therium hat ebenfalls bestätigt, dass die Höhe der Erlösbeteiligung bei 20 % liegen wird. Sämtliche Details der Prozesskostenfinanzierung sowie der Vertragstext werden voraussichtlich aber erst im Januar 2021 final feststehen. Erst dann können und werden wir Sie darüber unaufgefordert informieren.
Hintergrund: Bei Therium handelt es sich um einen großen weltweit agierenden und sehr renommierten Finanzierer. Therium seinerseits wird finanziert durch große Geldgeber, welche ihrerseits zunächst alle Eventualitäten und die Sach- und Rechtslage intensiv selbst und durch Großkanzleien prüfen lassen. Dies nimmt viel Zeit in Anspruch.  

Meine letzte Email im Wirecard-Prozess. Vielleicht interessiert es jmd hier.