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DGAP-HV: Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


DGAP-News: Renk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Renk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

15.05.2020 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Renk Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE 0007850000 / DE 000A254278
WKN: 785000 / A25427 Neueinberufung der 117. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am 24. Juni 2020 als virtuelle Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein zur 117. ordentlichen Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft
am Mittwoch, dem 24. Juni 2020, 10:00 Uhr.


Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der RENK Aktiengesellschaft, Gögginger Str. 73, 86159 Augsburg, abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre unter der Internetadresse

www.renk-ag.com


über das unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal live in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).


Tagesordnung

und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 117. ordentliche Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 24. Juni 2020:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RENK Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019, des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate Governance Berichts zum Geschäftsjahr 2019

Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs.1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter

www.renk-ag.com

unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich. Diese Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Zum Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen am 6. März 2020 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns der RENK Aktiengesellschaft

Der festgestellte Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2019 einen Bilanzgewinn von EUR 33.697.820,20 aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:

* Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre von EUR 2,20 je Stückaktie;
  bei 6.800.097 dividendenberechtigten Stückaktien = EUR 14.960.213,40
* Vortrag auf neue Rechnung EUR 18.737.606,80

Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der Gesellschaft befindlichen 199.903 eigenen Aktien sind gemäß § 71 b AktG nicht dividendenberechtigt.

Die Dividende soll am Montag, dem 29. Juni 2020, ausgezahlt werden.

3.

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung (Anpassung an das Aktiengesetz in der Fassung des Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetzes II)

Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben. Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre darüber hinaus nachzuweisen (§ 15 Absatz 2 Satz 1 der Satzung). Hierzu ist gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch das befugte depotführende Institut ausreichend.

Die § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes (§ 123 Absatz 4 Aktiengesetz) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, teilweise geändert. Insbesondere verweist § 123 Absatz 4 Aktiengesetz auf den neu eingeführten § 67c Absatz 3 Aktiengesetz. Dies hat zur Folge, dass der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das 'depotführende Institut", sondern den sogenannten 'Letztintermediär" zu erbringen ist.

Vor diesem Hintergrund soll § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Die Vorlage eines Nachweises über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz ist ausreichend.'

Der Vorstand wird die beschlossene Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.

Im Anschluss daran hat der Prüfungssauschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, mitgeteilt.

Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 199.903 Stückaktien werden von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung als eigene Aktien gehalten und sind deshalb nicht stimmberechtigt. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.800.097 Stück.

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre, Aktionärsportal

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die vollständige Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 24. Juni 2020, ab 10 Uhr live in Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation und eine Vollmachtserteilung werden ermöglicht. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das ab dem 3. Juni 2020 unter der Internetadresse

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über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche passwortgeschützte Online-Portal (nachfolgend 'Aktionärsportal' genannt) der Gesellschaft nutzen können.

Wir bitten die Aktionäre vor diesem Hintergrund in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 17. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 3. Juni 2020 (0:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Stimmrechtskarten für die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die vorstehende Adresse Sorge zu tragen.

Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über das depotführende Institut zugesandten Formulare ausfüllen und an das depotführende Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen.

Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausüben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 COVID-19-Gesetz). Für beide Arten der Stimmrechtsausübung benötigen sie die Stimmrechtskarte, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes für die Hauptversammlung zugeschickt wird.

Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten auf denselben oder unterschiedlichen Übermittlungswegen mehrere voneinander abweichende Erklärungen eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung als vorrangig betrachtet. Ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, so werden die über das Aktionärsportal abgegebenen Erklärungen berücksichtigt.

Stimmabgabe durch Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl)

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch hierzu sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich.

Vor und während der Hauptversammlung kann die Stimmabgabe durch Briefwahl elektronisch über das unter der Internetadresse

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über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung möglich.

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die Briefwahl alternativ das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, muss dieses der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) (Tag des Eingangs) unter der nachfolgenden Adresse zugegangen sein (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf den Stimmrechtskarten, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zugesandt werden, enthalten und unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' einsehbar.

Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich.

Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vor und während der Hauptversammlung können die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft elektronisch über das unter der Internetadresse

www.renk-ag.com
 

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal unter Nutzung der hierfür bereitgestellten Anwendung erfolgen. Die Möglichkeit besteht ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung.

Vor der Hauptversammlung können die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung alternativ durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
E-Mail: [email protected]

erfolgen. Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, werden Sie gebeten, das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten zu verwenden, welches sich auf der Rückseite Ihrer Stimmrechtskarte befindet. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft per E-Mail, so muss diese der Gesellschaft unter der vorstehend genannten E-Mail-Adresse bis zum 23. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) zugehen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Diesen müssen neben einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

Vor und während der Hauptversammlung kann die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter Nutzung der hierfür bereitgestellten Anwendung erfolgen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter über das Aktionärsportal ist ab dem 3. Juni 2020 bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal kann auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Stimmenauszählung eine etwaige zuvor über das Aktionärsportal erteilte Vollmacht und Weisung geändert oder widerrufen werden.

Vor der Hauptversammlung kann die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft alternativ durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wird gebeten für die Erklärung das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu verwenden, welches auf der Stimmrechtskarte abgedruckt ist. Die Erklärung muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter nachfolgender Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: [email protected]

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.renk-ag.com
 

zugänglich.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 24. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind. Bei Berechnung dieser Frist sind § 70 AktG und § 121 Abs. 7 AktG zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) aus. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
Vorstand
Gögginger Str. 73
86159 Augsburg
Telefax: +49 (0)821 5700 552
E-Mail: [email protected]

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.renk-ag.com
 

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Die Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 6) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
Vorstand
Gögginger Str. 73
86159 Augsburg
Telefax: +49 (0)821 5700 552
E-Mail: [email protected]

Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen - also bis spätestens zum Ablauf des 9. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite

www.renk-ag.com
 

zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG).

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis 9. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

Hinweis: Aufgrund der Absage der mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20. März 2020 für den 30. April 2020 einberufenen Präsenz-Hauptversammlung der Gesellschaft sind etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu den Punkten der Tagesordnung dieser abgesagten Präsenz-Hauptversammlung gegenstandslos. Daher müssen Aktionäre gemäß den vorstehenden Maßgaben Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung der virtuellen Hauptversammlung (erneut) übermitteln.

Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis 21. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) über das unter der Internetadresse

www.renk-ag.com
 

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal an die Gesellschaft übermitteln. Nach Ablauf der vorstehenden Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

www.renk-ag.com
 

unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' entnommen werden.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse

www.renk-ag.com
 

über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet; weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft und Veröffentlichungen in anderen Medien

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.renk-ag.com
 

unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 24. Juni 2020 dort zugänglich sein.

Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung am 24. Juni 2020, ab 10 Uhr live unter der Internetadresse

www.renk-ag.com
 

über das unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugängliche Aktionärsportal verfolgen. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Im Rahmen der Hauptversammlung der RENK Aktiengesellschaft werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

www.renk-ag.com
 

unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten wird eine Internetverbindung benötigt und ein internetfähiges Endgerät mit Tonausgabe. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Stimmrechtskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 3. Juni 2020 möglich.

Veröffentlichung dieser Einberufung

Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 15. Mai 2020 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Augsburg, im Mai 2020

RENK Aktiengesellschaft

Der Vorstand



15.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Renk Aktiengesellschaft
Goegginger Straße 73
86159 Augsburg
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.renk-ag.com
ISIN: DE0007850000, DE000A254278
WKN: 785000, A25427
Börsen: Auslandsbörse(n) München

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1046925  15.05.2020 

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Renk AG Aktie

111,00 €
0,91 %
Leichte Gewinne bei der Renk AG Aktie heute, ein Anstieg um 0,91 %.

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