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DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2022 in Jena (virtuell) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


DGAP-News: JENOPTIK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2022 in Jena (virtuell) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

03.05.2022 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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JENOPTIK Aktiengesellschaft Jena – ISIN DE000A2NB601 –
– WKN A2NB60 – Einladung zur virtuell abzuhaltenden, ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der am

Mittwoch, dem 15. Juni 2022, 11:00 Uhr (MESZ),
 

ausschließlich virtuell, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt:

Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im passwortgeschützten Aktionärsportal unter

www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
 

übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich per Briefwahl oder per Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der virtuellen Hauptversammlung ist der Sitz der Gesellschaft, Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena. Bitte beachten Sie, dass Sie die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort verfolgen können.

1 Die Inhalte dieser Einberufung sprechen alle Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen an. Zur besseren Lesbarkeit wird in der Regel die männliche Sprache (z.B. Aktionäre) verwendet.


I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die JENOPTIK AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 a HGB sowie § 315 a HGB für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen, einschließlich der Erklärung zur Unternehmensführung (mit der Corporate Governance Berichterstattung) und der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 sind auf unserer Internetseite unter

www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung

abrufbar. Die Unterlagen werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung am 15. Juni 2022 zugänglich sein. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 46.043.833,67 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,25 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie

bei 57.238.115 dividendenberechtigten Stückaktien 14.309.528,75 Euro
Einstellung in andere Gewinnrücklagen 11.734.304,92 Euro
Gewinnvortrag auf neue Rechnung 20.000.000,00 Euro

Für den Fall, dass sich bis zur virtuellen Hauptversammlung die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von 0,25 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die Dividende wie in den Vorjahren in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden.

Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d.h. am 20. Juni 2022, fällig und wird dann ausgezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2021 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2021 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Gestützt auf die inhaltsgleiche Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.

6.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2022 enden die Amtszeiten aller Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat.

Nach § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft und §§ 96 Absätze 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 5 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern (also insgesamt zwölf) zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens vier Frauen) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier Männern) zusammen. Da der Gesamterfüllung widersprochen wurde, ist der vorgenannte Mindestanteil von den Arbeitnehmer- und den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat getrennt zu erfüllen. Von den sechs Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein.

Das Mindestanteilsgebot von Frauen und Männern ist derzeit erfüllt, da dem Aufsichtsrat aktuell insgesamt fünf weibliche und sieben männliche Mitglieder angehören, wobei auf Anteilseignerseite drei weibliche und auf Arbeitnehmervertreterseite zwei weibliche Mitglieder gewählt bzw. bestellt sind. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner mit Frau Eckstein, Frau Prof. Dr. Keller und Frau Nowotne auch künftig drei Frauen und drei Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.

Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelabstimmung mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zu wählen:

6.1. Herrn Matthias Wierlacher
Vorstandsvorsitzender der Thüringer Aufbaubank, Weimar

für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

6.2 Herrn Evert Dudok
Executive Vice President Connected Intelligence bei Airbus, München

für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

6.3. Frau Elke Eckstein
CEO Enics AG (Schweiz), Dresden

für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

6.4. Frau Prof. Dr. Ursula Keller
Professorin an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, Departement Physik, Uitikon, Schweiz

für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

6.5. Frau Doreen Nowotne
Selbstständige Unternehmensberaterin, Hamburg

für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.

6.6. Herrn Thomas Spitzenpfeil
Geschäftsführer / CFO bei der Schenck Process Holding GmbH, Ludwigsburg

für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

Die vorgeschlagenen unterschiedlichen Amtszeiten (drei Mitglieder für drei Jahre und drei Mitglieder für vier Jahre) dienen der Einführung eines sog. „Staggered Boards“. Mit den verkürzten Amtszeiten soll von der in § 11 Abs. 2 der Satzung der JENOPTIK AG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die in § 102 AktG geregelte maximale Mandatsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Mit einem Staggered Board soll vermieden werden, dass in einer Hauptversammlung eine Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite erforderlich wird, da dies zu einem größeren Verlust von Erfahrung und Unternehmenskenntnis im Aufsichtsrat führen kann. Mit den so geänderten Mandatsdauern werden auch die Erwartungen internationaler Investoren berücksichtigt.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und streben eine Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Das Kompetenzprofil und die Zielzusammensetzung des Aufsichtsrats sind in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die Teil der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten und zugänglich gemachten Unterlagen ist. Sie finden die Erklärung zur Unternehmensführung auch auf unserer Internetseite unter

www.jenoptik.de/investoren/corporate-governance

Der Aufsichtsrat legt offen, dass Herr Matthias Wierlacher Vorstandsvorsitzender der Thüringer Aufbaubank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaats Thüringen, ist. Dem Freistaat Thüringen werden die von der Thüringer Industriebeteiligungs GmbH & Co. KG, Erfurt, gehaltenen 11 Prozent der Aktien der JENOPTIK AG zugerechnet, sodass Herr Matthias Wierlacher damit in einer geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 steht.

Über die zuvor genannte Beziehung hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 empfiehlt.

Rein vorsorglich legt der Aufsichtsrat jedoch folgende Beziehung offen: Herr Evert Dudok ist Executive Vice President der Business Division Connected Intelligence bei Airbus. Jenoptik unterhält Liefer- und Leistungsbeziehungen zum Airbus-Konzern. Sämtliche Geschäfte mit dem Airbus-Konzern sind für Jenoptik nicht wesentlich, da die Umsätze mit Airbus im Geschäftsjahr 2021 17,9 Mio Euro (davon 16,5 Mio Euro mit der Division VINCORION und 1,4 Mio Euro mit der Division Light & Optics) und damit weniger als 2 Prozent des Jenoptik-Konzernumsatzes betrugen. Keines dieser Geschäfte betraf den von Herrn Dudok bei Airbus verantworteten Geschäftsbereich. Nach Auffassung des Aufsichtsrats beeinträchtigen diese Geschäftsbeziehungen die Unabhängigkeit von Herrn Dudok nicht, insbesondere da im November 2021 ein Vertrag über den Verkauf der Jenoptik-Division VINCORION geschlossen wurde. Mit dem Vollzug des Verkaufs wird im Laufe des Jahres 2022 gerechnet.

Nach Auffassung des Aufsichtsrats sind alle vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen auch unter Berücksichtigung der vorstehend offengelegten Sachverhalte unabhängig im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019).

Der Aufsichtsrat teilt mit, dass Herr Matthias Wierlacher im Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

Frau Doreen Nowotne und Herr Thomas Spitzenpfeil verfügen sowohl über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung als auch über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes. Es ist vorgesehen, Herrn Thomas Spitzenpfeil im Falle seiner Wahl als Vorsitzenden für den Prüfungsausschuss vorzuschlagen.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass alle vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Ausführliche Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG, Übersichten über weitere wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sowie einer Zuordnung der vorhandenen Kompetenzen zu dem erarbeiteten Kompetenzprofil des Aufsichtsrats) sind im Anschluss an diese Tagesordnung sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.jenoptik.de/ueber-jenoptik/management/aufsichtsrat

veröffentlicht und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.

7.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Vergütung des Aufsichtsrats

Nach § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG muss die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder fassen. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der JENOPTIK AG wurde durch die Hauptversammlung am 9. Juni 2021 bestätigt.

Die seit dem 7. Juni 2017 geltende Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in § 19 der Satzung der JENOPTIK AG sieht eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 40.000,00 Euro, eine weitere feste Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder der Ausschüsse vor.

Die Anforderungen an eine unabhängige Kontrolle des Vorstands durch den Aufsichtsrat sind in den letzten Jahren aufgrund einer Vielzahl neuer Gesetze und Regelwerke weiter gewachsen. Dies geht mit einem stark gestiegenen zeitlichen Aufwand an die Aufsichtsrats- und Ausschusstätigkeiten einher. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft im Wettbewerb mit anderen Unternehmen weiterhin in der Lage bleibt, hervorragend qualifizierte Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen, soll nach fünf Jahren ohne Anpassung die feste jährliche Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit in § 19 der Satzung maßvoll erhöht werden. Das System der Zahlung einer reinen Festvergütung soll dabei beibehalten werden.

Nach der vorgeschlagenen Neuregelung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied künftig eine feste Vergütung von 50.000,00 Euro (statt bisher 40.000,00 Euro). Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache. Die Vergütung für Tätigkeiten in Ausschüssen bleibt unverändert. Die Höhe des Sitzungsgelds soll unverändert bleiben. Es wird jedoch festgelegt, dass auch bei einer virtuell stattfindenden Sitzung ein Anspruch auf das volle Sitzungsgeld besteht. Die Höhe der vorgeschlagenen Vergütungsbestandteile ist – auch im Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen anderer börsennotierter Unternehmen, die wie Jenoptik im TecDax gelistet sind – aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat angemessen.

Neben der Satzungsänderung soll über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Berücksichtigung der vorgesehenen Satzungsänderung Beschluss gefasst werden.

a)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wie folgt neu zu fassen:

㤠19
Vergütung des Aufsichtsrats
(1)

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung in Höhe von Euro 50.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Die feste Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

(2)

Zusätzlich erhält jedes Mitglied eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro 5.000,00. Der Ausschussvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält eine jährliche Vergütung von Euro 10.000,00. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen, die im Geschäftsjahr nicht getagt haben, wird keine Vergütung gezahlt. Sämtliche Ausschussvergütungen sind nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

(3)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

(4)

Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder einer seiner Ausschüsse erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 1.000,00. Dies gilt auch für eine Teilnahme per Telefon, per Videokonferenz oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln. Für die Teilnahme an jeder weiteren Sitzung, die am selben Tag stattfindet, wird die Hälfte des Sitzungsgeldes nach Satz 1 gezahlt.

(5)

Auslagen eines Mitglieds des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes werden nach den dafür allgemein geltenden Grundsätzen gegen Nachweis erstattet. Die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer im Inland stattfindenden Sitzung des Aufsichtsrats oder einer seiner Ausschüsse ist begrenzt auf einen Betrag von Euro 1.000,00 je Sitzung. Eine Anrechnung auf das Sitzungsgeld nach Absatz 4 erfolgt nicht.

(6)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich eine etwaige auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer.

(7)

Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2022. Für die Vergütung der Tätigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder in der Amtsperiode, die mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2022 endet, gilt § 19 der Satzung in seiner bisherigen Fassung fort.“

b)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in Ziffer II. beschriebene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Vergütungssystems unter Berücksichtigung der unter Ziffer I. 7.1. vorgesehenen Neufassung von § 19 der Satzung, auf dem das Vergütungssystem basiert, zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Aufgrund der Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres. Der Vergütungsbericht wurde neben einer formellen Prüfung, ob die gemäß § 162 Abs.1 und Abs. 2 AktG gesetzlich geforderten Regelungen eingehalten wurden, auch einer zusätzlichen inhaltlichen Prüfung durch die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, unterzogen. Der Vermerk über diese Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht einschließend des Vermerkes über seine Prüfung ist nachfolgend unter Ziffer III. abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an unter

www.jenoptik.de

in der Rubrik Investoren / Hauptversammlung zugänglich. Er wird dort auch während dieser Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und von der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

II. Vergütungssystem für den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 7)

1. Feste Grundvergütung

Gemäß § 19 der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 50.000 Euro. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Damit wird einer unabhängigen Kontrolle des Vorstands durch den Aufsichtsrat am besten Rechnung getragen.

2. Funktionszuschläge

Die folgenden Funktionszuschläge sollen der besonderen Verantwortung und dem höheren zeitlichen Aufwand Rechnung tragen, der mit einzelnen Funktionen im Aufsichtsrat verbunden ist. Damit wird zugleich auch die Empfehlung von Ziffer G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex umgesetzt.

(a) Aufsichtsratsvorsitzender, Stellvertreter

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Grundvergütung.

(b) Ausschüsse, Ausschussvorsitzende

Zusätzlich erhält jedes Mitglied eines Ausschusses eine jährliche Vergütung in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr. Der Ausschussvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages. Die jährliche Vergütung für Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Tätigkeit mit einem besonders hohen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist, beträgt 10.000 Euro. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages.

(c) Begrenzung der ausschussbezogenen Funktionszulagen, anteilige Zahlung

Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen, die im Geschäftsjahr nicht getagt haben, wird keine Vergütung gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

3. Fälligkeit

Sämtliche vorgenannten Vergütungen sind nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

4. Sitzungsgelder, Auslagenersatz

Für die Teilnahme an einer Sitzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Dies gilt auch für eine Teilnahme per Telefon, per Videokonferenz oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag wird ab der zweiten Sitzung nur die Hälfte des Sitzungsgeldes von 1.000 Euro gezahlt. Nachgewiesene Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Sitzung stehen, werden zusätzlich zu dem Sitzungsgeld, bei inländischen Sitzungen begrenzt auf einem Betrag von 1.000 Euro, erstattet. Die JENOPTIK AG erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich eine etwaige auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer.

5. D&O-Versicherung

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen.

6. Sonstige Vergütungsregelungen

Im Falle des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat gibt es keine Bestimmung, die den Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergütung nach dem Ende der Amtszeit zusagen würde. Es bestehen auch keine weiteren vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen in der Satzung hinausgehen.

7. Überprüfung; Umgang mit Interessenkonflikten

Der Aufsichtsrat prüft in regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, ob die Vergütung seiner Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und der Lage des Unternehmens angemessen ist. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, einen horizontalen Marktvergleich und/oder einen vertikalen Vergleich mit der Vergütung der Mitarbeiter des Unternehmens vorzunehmen. Aufgrund der Besonderheit der Arbeit des Aufsichtsrats wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung in der Regel kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung von Mitarbeitern des Unternehmens herangezogen. Abhängig vom Ergebnis einer Überprüfung kann der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung unterbreiten.

Die in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems eingehalten.

III. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 (Tagesordnungspunkt 8)

Inhalt

A.

Vorstandsvergütung

I.

Vorstandsvergütungssystem

II.

Festsetzung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung; Angemessenheit der Vorstandsvergütung

III.

Konkrete Ausgestaltung des Vergütungssystems

1.

Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile

2.

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile

a)

Tantieme

(i)

System der Tantieme

(ii)

Ziele für 2021

(iii)

Zielerreichung 2021

b)

Performance Shares

(i)

System der Performance Shares

(ii)

Ziele für die Tranche 2021

(iii)

Berechnung des Auszahlungsbetrages für die Performance Share Tranche 2021 in 2025

(iv)

Berechnung des Auszahlungsbetrages für die Performance Share Tranche 2018 sowie die LTI Tranche 2017 (für Hans-Dieter Schumacher)

(v)

Zusammenfassung

3.

Sonstige Vereinbarungen

4.

Vorgesehene erneute Überarbeitung des Vergütungssystems

IV.

Individualisierte Darstellung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder

V.

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern

B.

Vergütung des Aufsichtsrats

Mit diesem Bericht berichten Vorstand und Aufsichtsrat erstmalig den neuen Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) gemäß § 162 AktG entsprechend über die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats von der JENOPTIK AG und Gesellschaften des Jenoptik-Konzerns für das Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung einschließlich einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer. Vorstand und Aufsichtsrat haben entschieden, diesen Vergütungsbericht nicht nur der gesetzlich geforderten formellen Vollständigkeitsprüfung, sondern auch einer materiell inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Den Prüfungsauftrag zu dieser Prüfung durch die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Stuttgart, erteilte der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 10. August 2021.

Das Geschäftsjahr 2021 war mit Blick auf Umsatz und Profitabilität für Jenoptik erneut ein Rekordjahr. Auch unter Einschluss der VINCORION hat der Konzern mit einem Umsatzwachstum gegenüber Vorjahr von 16,8 Prozent und einer EBITDA-Marge von 19,8 Prozent eine hervorragende Entwicklung genommen. Der Umsatz der fortgeführten Geschäftsbereiche konnte gegenüber dem Vorjahr sogar um 22,0 Prozent gesteigert werden. Zugleich haben diese Bereiche eine EBITDA-Marge von 20,7 Prozent erreicht. Auch ohne Einmaleffekte im Zusammenhang mit den Akquisitionen von Trioptics und Interob lag die EBITDA-Marge der fortgeführten Geschäftsbereiche mit 16,7 Prozent über derjenigen des Vorjahres (15,1 Prozent). Diese Leistung der Jenoptik spiegelt sich dem Prinzip „Pay for Performance“ folgend auch in der variablen Vergütung des Vorstands wider.

A.

Vorstandsvergütung

I.

Vorstandsvergütungssystem

Für die Festlegung des Vergütungssystems und die Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds ist der Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Personalausschuss zuständig. Kriterien für die Angemessenheit der individuellen Gesamtbezüge sind insbesondere die jeweiligen Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder, ihre persönlichen Leistungen sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Hinzu kommt die Üblichkeit der Vergütung im Vergleichsumfeld und im Verhältnis zu festgelegten Vergleichsgruppen im Unternehmen.

Die Unternehmensstrategie von Jenoptik fokussiert sich auf die Kernkompetenzen im Bereich Photonik und Optik, verbunden mit verstärkten Investitionen in Forschung und Entwicklung und einem aktiven Portfoliomanagement. Gleichzeitig wird internationales Wachstum angestrebt. Das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands soll Anreize zur Umsetzung dieser Unternehmensstrategie setzen, indem ambitionierte Ziele im Einklang mit den strategischen Zielen gesetzt werden. Ebenso wie das Steuerungssystem ist das Vergütungssystem an der langfristigen Unternehmensstrategie ausgerichtet und orientiert sich zudem an den kurz- bis mittelfristigen Zielen des Konzerns. Die Leistungskriterien der Unternehmenssteuerung werden zur Beurteilung der Leistung des Vorstands verwendet. Die gesetzten langfristigen Ziele stehen im Einklang mit der angestrebten Unternehmensentwicklung und sollen diese gezielt messbar machen. Die langfristige und nachhaltige Entwicklung von Jenoptik soll durch die Gewährung eines mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteils und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien (Environmental, Social, Governance – ESG-Kriterien) in der einjährigen variablen Vergütung gefördert werden.
 

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Bei einem Verfehlen der gesetzten Ziele kann die variable Vergütung bis auf null reduziert werden. Gleichzeitig kann sie bei Übererfüllung der Ziele lediglich bis auf eine klar definierte betragsmäßige Obergrenze („Cap“) ansteigen, wodurch ein Anreiz vermieden wird, übermäßige Risiken einzugehen.

Das im Geschäftsjahr 2021 geltende System der Vergütung des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat unter Mitwirkung eines unabhängigen externen Vergütungsberaters beschlossen und von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 75,96 Prozent der Stimmen gebilligt. Das Vergütungssystem mit einer Präsentation dazu ist auf der Internetseite von Jenoptik unter

www.jenoptik.com/ueber-jenoptik/management/vorstand
 

veröffentlicht. Zu der vorgesehenen erneuten Überarbeitung des Vergütungssystems wird auf Kapitel A. III. 4 dieses Vergütungsberichts verwiesen.

Für Hans-Dieter Schumacher wirkt zudem das bis 2017 geltende Vergütungssystem nach, da die ihm von 2015 bis 2017 zugeteilten virtuellen Aktien in den Jahren 2020 bis 2022 zur Auszahlung kommen. Details hierzu finden sich im Geschäftsbericht 2017 auf der Seite 46.

II.

Festsetzung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung; Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Der Aufsichtsrat hat die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder festgelegt. Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder für das Jahr 2021 steht dabei im Einklang mit dem von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystem. Die Ziel-Gesamtvergütung von Dr. Stefan Traeger hat sich im Geschäftsjahr 2021 um 75.000 Euro erhöht, davon entfallen 50.000 Euro auf die Festvergütung, 10.000 Euro auf die Tantieme und 15.000 Euro auf die mehrjährige variable Vergütung. Die Zielgesamtvergütung von Hans-Dieter Schumacher blieb unverändert.
 

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Maximalvergütung. Die von der Hauptversammlung 2021 für die Mitglieder des Vorstands festgelegte Maximalvergütung (einschließlich Altersversorgungsbeiträge und Nebenleistungen) beträgt 2.550.000 Euro je Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden und 1.800.000 Euro für ordentliche Vorstandsmitglieder. Die Grundvergütung ist ein feststehender Wert. Die Obergrenzen für die in 2021 gewährte und geschuldete einjährige und mehrjährige variable Vergütung wurde – wie sich aus Tabelle T07 ergibt – nicht erreicht. Auch wenn die Erreichung der Erfolgsziele für die Performance Shares der Tranche 2021 erst im ersten Quartal 2025 gemessen wird, steht bereits jetzt fest, dass selbst bei maximaler Zielerreichung im Jahr 2025 die festgelegte Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 eingehalten wird.

Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung im Vergleich zu anderen Unternehmen und innerhalb des Unternehmens. Die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung erfolgte mittels eines Vergleichs der Üblichkeit der Vergütung mit Unternehmen des TecDax sowie des SDax, die hinsichtlich Land, Größe und Branche mit Jenoptik vergleichbar sind. Daneben wurde auch eine Vertikalbetrachtung mit der Vergütung der Führungskräfte und der Belegschaft insgesamt vorgenommen.

III.

Konkrete Ausgestaltung des Vergütungssystems

Die Vergütung des Jenoptik-Vorstands besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Bestandteilen.

1.

Erfolgsunabhängige Vergütung

Fixum. Die erfolgsunabhängige Grundvergütung wird anteilig pro Monat ausgezahlt. Sie betrug 2021 für Dr. Stefan Traeger insgesamt 650.000 Euro (i. Vj. 600.000 Euro) sowie für Hans-Dieter Schumacher 450.000 Euro (i. Vj. 450.000 Euro).

Altersversorgung. Mit den Mitgliedern des Vorstands wurden Verträge zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Der Versorgungszusage liegt ein mittels einer Lebensversicherung rückgedecktes Versorgungskonzept zugrunde. Es handelt sich um eine beitragsorientierte Versorgung im Rahmen einer Unterstützungskasse. Der jährliche und der langfristige Aufwand für Jenoptik ist klar definiert. Die Auszahlungen bei Erreichen der Altersgrenze belasten Jenoptik – mit Ausnahme einer möglichen Subsidiärhaftung – nicht mehr. Die Versorgungsbeiträge betrugen 2021 für Dr. Stefan Traeger 200.000 Euro und für Hans-Dieter Schumacher 160.000 Euro. Sie sind bei Dr. Stefan Traeger seit seinem Eintritt im Jahr 2017 und bei Hans-Dieter Schumacher seit seinem Eintritt im Jahr 2015 unverändert. Der Rückkaufswert der Versorgungszusage nach § 169 VVG betrug zum 31. Dezember 2021 für Dr. Stefan Traeger 895.746 Euro und bei Hans-Dieter Schumacher 1.072.198 Euro.

Nebenleistungen. Für die Mitglieder des Vorstands bestehen eine Unfallversicherung und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Letztere enthält die vertragliche Verpflichtung, einen Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent des Schadens je Schadensfall zu tragen, maximal jedoch für sämtliche Schadensfälle pro Jahr 150 Prozent der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Weiterhin haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs.

2.

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile

Die variable Vergütung des Vorstands basiert auf Zielvereinbarungen, die im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied abgeschlossen werden. Die langfristige und nachhaltige Entwicklung von Jenoptik wird dabei durch die Gewährung eines mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteils sowie die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien (Environmental, Social, Governance – ESG-Kriterien) in der einjährigen variablen Vergütung gefördert. Es werden mit beiden Vorstandsmitgliedern dieselben Ziele vereinbart, da der Vorstand als Team agiert und die Ziele gemeinsam umsetzt.

Die variable Vergütung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

Die (einjährige) Tantieme (ca. 40 Prozent der variablen Vergütung) basiert auf dem Erreichen bestimmter Ziele innerhalb eines Geschäftsjahres und wird jeweils im Folgejahr ausgezahlt.

Der zweite Teil der variablen Vergütung (ca. 60 Prozent der variablen Vergütung) wird in Form sog. Performance Shares gewährt. Hierzu werden den Vorstandsmitgliedern jährlich virtuelle Aktien zugeteilt. Für jede gewährte Tranche der Performance Shares wird nach Ablauf einer vierjährigen Performance-Periode die Zielerreichung ermittelt und der sich nach einer vordefinierten Berechnungsmethode ergebende Betrag ausgezahlt.

Die gesamte variable Vergütung für das Jahr 2021 kann bei Dr. Stefan Traeger zwischen 0 Euro und höchstens 1.500.000 Euro und bei Hans-Dieter Schumacher zwischen 0 Euro und maximal 1.000.000 Euro liegen. Der Wert von 0 Euro ergibt sich bei einer Zielerreichung aller Ziele von weniger als 50 Prozent. Für den jeweiligen Höchstbetrag müssen die Ziele der einjährigen variablen Vergütung zu 200 Prozent und die Ziele der mehrjährigen variablen Vergütung zu 150 Prozent erreicht werden.

a) Tantieme.

(i) System der Tantieme. 40 Prozent der Tantieme sind abhängig vom Umsatzwachstum des Konzerns: 75 Prozent davon (also 30 Prozent der Tantieme) sind zu 100 Prozent erreicht, wenn das Umsatzwachstum aus der vom Aufsichtsrat verabschiedeten Jahresplanung für den Jenoptik-Konzern für das betreffende Jahr ohne Berücksichtigung von akquirierten oder veräußerten Unternehmen oder Unternehmensteilen erreicht wird. 25 Prozent des Umsatzwachstumsziels (also 10 Prozent der Tantieme) sind zu 100 Prozent erreicht, wenn ein bestimmter, auf neue Akquisitionen entfallender Umsatz (unabhängig vom Erwerbszeitpunkt bezogen auf das gesamte Geschäftsjahr) erreicht wird. 40 Prozent der Tantieme bemessen sich nach der in der Jahresplanung enthaltenen EBITDA-Marge. Das dritte Teilziel mit einem Anteil von 20 Prozent an der Tantieme ist zu 100 Prozent erreicht, wenn das Verhältnis von Free Cashflow zum EBITDA des betreffenden Jahres (sog. „Cash-Conversion-Rate“) den sich aus der vom Aufsichtsrat verabschiedeten Jahresplanung ergebenden Wert, bereinigt um nicht in der Planung berücksichtigte Cash-Effekte aus Sonderprojekten, erreicht.

Der Maßstab für die Bestimmung des Zielerreichungsgrades muss nicht linear verlaufen. Das bedeutet, dass eine Zielerreichung von 200 Prozent nicht zwingend eine Verdopplung des Ausgangswerts der finanziellen Kenngröße erfordert, ebenso wie eine 50-prozentige Zielerreichung nicht zwingend bei der Hälfte der ursprünglich festgelegten finanziellen Ausgangsgröße für 100 Prozent erreicht sein muss. Die genaue Kalibrierung der Ziele erfolgt anhand historischer Erfahrungs- und künftiger Erwartungswerte sowie des verabschiedeten Budgets des jeweiligen Jahres.

(ii) Ziele für 2021. Die für 2021 mit den Vorstandsmitgliedern vereinbarten finanziellen Ziele waren:
 

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Die folgenden Grafiken veranschaulichen die Zielerreichungskurven für die Tantieme 2021:
 

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Zur Berücksichtigung nichtfinanzieller Aspekte wird der sich aus der Zielerreichung ergebende Tantiemebetrag für das jeweilige Vorstandsmitglied mit einem Performance-Faktor, dem sog. Multiplikator, multipliziert. Der Wert hierfür kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen. Die Ermittlung des Multiplikators erfolgt anhand der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds, der kollektiven Leistung des Gesamtvorstands und der nichtfinanziellen Ziele. Diese Ziele leiten sich aus der im Nachhaltigkeitsbericht beschriebenen und auf unserer Homepage unter

www.jenoptik.com/nachhaltigkeit/nachhaltigkeitsziele
 

veröffentlichten ESG-Roadmap des Jenoptik-Konzerns ab. Sie stimmen mit den im Rahmen der Konzernfinanzierung vereinbarten ESG-Zielen überein. Die für 2021 vereinbarten nichtfinanziellen Ziele und deren Erreichung sind in Tabelle T04 dargestellt.

Über den Multiplikator kann der Aufsichtsrat die Tantieme im Sinne einer Malus-Regelung auch bei einer guten Erreichung oder Übererfüllung der finanziellen Ziele um bis zu 20 Prozent reduzieren, wenn es beispielsweise in dem Verhalten des Vorstandsmitglieds gewichtige Gründe gibt, die aber nicht schwerwiegend genug sind, eine Kündigung oder eine Haftung wegen Pflichtverletzung zu begründen oder eine Vergütungsreduzierung nach § 87 Abs. 2 AktG nicht möglich ist.

Dr. Stefan Traeger erhält bei 100-prozentiger Zielerreichung und einem Multiplikator von 1,0 für das Geschäftsjahr eine Tantieme von 320.000 Euro, Hans-Dieter Schumacher von 200.000 Euro. In jedem Fall ist die Tantieme für 2021 bei Dr. Stefan Traeger auf höchstens 640.000 Euro, bei Hans-Dieter Schumacher auf 400.000 Euro begrenzt. Die Tantieme wird nach der Zielabrechnung und Feststellung des Jahresabschlusses mit der Gehaltsabrechnung ausgezahlt.
 

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(iii) Zielerreichung 2021. Der Personalausschuss des Aufsichtsrats hat auf Basis seiner Einschätzung unter Abwägung aller relevanten Aspekte für das Geschäftsjahr 2021 für beide Vorstandsmitglieder beschlossen, dem Aufsichtsrat die Anwendung eines Multiplikators in Höhe von 1,15 vorzuschlagen. Dabei wurde insbesondere auch die Erfüllung der in der nachfolgenden Tabelle T04 dargestellten nichtfinanziellen Ziele, aber auch die individuellen Beiträge zur strategischen Weiterentwicklung der Jenoptik berücksichtigt. Diese sind u.a. der Abschluss einer neuen Konzernfinanzierung mit ESG-Komponenten mit einem Volumen von bis zu 1 Mrd Euro, der Erwerb der BG Medical Applications GmbH und der SwissOptic-Gruppe, sowie die Unterzeichnung eines Vertrages zur Veräußerung der VINCORION. Hinzu kommt die Weiterentwicklung und Verabschiedung der neuen Konzernstrategie „More Value“.

Die tatsächliche Zielerreichung der einjährigen variablen Vergütung 2021 und die daraus resultierenden Zahlungen für das Geschäftsjahr 2021 sind wie folgt:
 

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b) Performance Shares.

(i) System der Performance Shares. Ausgehend von einem Wert von 430.000 Euro bei Dr. Stefan Traeger und 300.000 Euro bei Hans-Dieter Schumacher („Ausgangswert“ für 2021) werden dem Vorstandsmitglied im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres, in der Regel in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates in der zweiten Märzhälfte, Performance Shares vorläufig zugeteilt.

Zur Ermittlung der vorläufigen Anzahl der zuzuteilenden Performance Shares wird der Ausgangswert mit Wirkung ab der Tranche 2021 durch den durchschnittlichen volumengewichteten Schlusskurs der Jenoptik-Aktie (volume weighted average price – „VWAP“) an den letzten 60 Handelstagen des der vorläufigen Zuteilung vorangegangenen Geschäftsjahres (bis einschließlich der Tranche 2020 an den 20 Handelstagen nach der Bekanntgabe der vorläufigen Jahreszahlen für das der vorläufigen Zuteilung vorangegangene Geschäftsjahr), geteilt. Der VWAP für den genannten Zeitraum 2021 betrug 24,114 Euro. Somit wurden Dr. Stefan Traeger für die Tranche 2021 insgesamt 17.832 und Hans-Dieter Schumacher 12.441 Performance Shares vorläufig zugeteilt. Für jede Tranche werden langfristige Erfolgsziele vereinbart, deren Erreichen jeweils nach Ablauf der vierjährigen „Performance-Periode“ gemessen wird. Für die 2021 vorläufig zugeteilten Performance Shares erfolgt die Messung Anfang 2025.

Die noch nicht zur Auszahlung gelangten Performance Shares sind:
 

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(ii) Ziele für die Tranche 2021. Die über die Performance-Periode zu erreichenden Erfolgsziele sind der Return on Capital Employed (ROCE) mit einer Gewichtung von 30 Prozent und der Total Shareholder Return (TSR) der Jenoptik im Vergleich zum TecDax mit einer Gewichtung von 70 Prozent.

Als Zielwert für das ROCE-Ziel ist aktuell ein durchschnittlicher ROCE von 14 Prozent (bis einschließlich Tranche 2020 16 Prozent) festgelegt. Eine Zielerreichung von 50 Prozent wird für das ROCE-Ziel erreicht, wenn der durchschnittlich erreichte ROCE über die Performance-Periode um 5 Prozentpunkte unterhalb des Zielwerts liegt („unterer Cap“). Liegt der erreichte durchschnittliche ROCE um mehr als 5 Prozentpunkte unterhalb des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung 0 Prozent. Die Zielerreichung für das ROCE-Ziel kann maximal 150 Prozent betragen. Diese wird erreicht, wenn der durchschnittliche ROCE über die Performance-Periode um 5 Prozentpunkte oder mehr über dem Zielwert liegt („oberer Cap“). Ein Übertreffen des ROCE-Zielwerts um mehr als 5 Prozentpunkte führt nicht zu einer höheren Zielerreichung.

Zur Berechnung des ROCE wird das EBIT durch das durchschnittlich gebundene operative Kapital dividiert. Das durchschnittlich gebundene operative Kapital setzt sich zusammen aus dem langfristig unverzinslichen Vermögen (wie immaterielle Vermögenswerte inklusive Geschäfts- oder Firmenwerte, Sachanlagen und Investment Properties) zuzüglich dem kurzfristig unverzinslichem Vermögen (im Wesentlichen Vorräte, Forderungen aus der operativen Geschäftstätigkeit und sonstige kurzfristige Forderungen) abzüglich des unverzinslichen Fremdkapitals (wie Rückstellungen – ohne Pensionen und Steuern –, Verbindlichkeiten aus der operativen Geschäftstätigkeit und sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten). Die Durchschnittsberechnung berücksichtigt die zwölf Monatsendbestände im Betrachtungszeitraum und den Anfangsbestand zu Jahresbeginn.

Als Zielwert für eine 100-prozentige Zielerreichung des TSR-Ziels ist ein relativer TSR von plus 5 Prozentpunkten festgelegt, das heißt, die Aktienkursentwicklung inklusive Dividende von Jenoptik über die Performance-Periode übersteigt die Performance des TecDax um 5 Prozentpunkte. Ein relativer TSR von minus 20 Prozentpunkten führt zu einer Zielerreichung von 50 Prozent („unterer Cap“).

Ist der relative TSR geringer als minus 20 Prozentpunkte fällt die Zielerreichung auf 0 Prozent. Ebenso ist die Zielerreichung nach oben auf 150 Prozent begrenzt. Diese wird bei einem relativen TSR von plus 30 Prozentpunkten oder mehr erreicht („oberer Cap“).

Der relative TSR wird als Differenz in Prozentpunkten zwischen der Kursänderung der Jenoptik-Aktie inklusiver reinvestierter Dividenden und der Veränderung des TecDax Performanceindex ermittelt.

Auch hier gilt, dass der Maßstab für die Bestimmung des Zielerreichungsgrades nicht linear verlaufen muss.
 

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(iii) Berechnung des Auszahlungsbetrages für die Performance Share Tranche 2021 im Jahr 2025. In Abhängigkeit von dem Zielerreichungsgrad ermittelt sich nach Ablauf der vierjährigen Performance Periode die Anzahl der final zuzuteilenden Performance Shares. Sie ist auf das Eineinhalbfache der vorläufig zugeteilten Performance Shares begrenzt („Zuteilungscap“). Bei einer Zielerreichung von weniger als 50 Prozent entfällt der Anspruch auf finale Zuteilung von Performance Shares.

Die Zahl der final zugeteilten Performance Shares wird mit dem VWAP der Jenoptik-Aktie an den letzten 60 Handelstagen des letzten Geschäftsjahres der Performance Periode („Auszahlungskurs“) multipliziert. Der sich so ergebende Betrag wird nach der Feststellung des Jahresabschlusses ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag ist auf maximal 200 Prozent des Ausgangswertes, also bei Dr. Stefan Traeger für die Tranche 2021 auf 860.000 Euro und bei Hans-Dieter Schumacher auf 600.000 Euro begrenzt („Auszahlungscap“).

Im Falle der Beendigung der Vorstandstätigkeit werden noch nicht final, sondern nur vorläufig zugeteilte Performance Shares nicht vorzeitig final zugeteilt und ausgezahlt, sondern entsprechend der regulären Verfahrensweise zum Ende der jeweiligen Performance Periode in Abhängigkeit der Zielerreichung bewertet, zugeteilt und sodann ausgezahlt. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch die JENOPTIK AG aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund verfallen sämtliche vorläufig zugeteilten Performance Shares, für die die Performance Periode noch nicht abgelaufen ist, ersatz- und entschädigungslos.

Die Vorstandsdienstverträge enthalten Regelungen für Kapital- und Umwandlungsmaßnahmen sowie den Fall eines Delistings, die auf eine wirtschaftliche Gleichstellung der Performance Shares mit realen Aktien gerichtet sind.

(iv) Berechnung des Auszahlungsbetrages für die Performance Share Tranche 2018 sowie die LTI Tranche 2017 (für Hans-Dieter Schumacher). Das Geschäftsjahr 2021 war das letzte Jahr der Performance-Periode der den Mitgliedern des Vorstands im Jahr 2018 vorläufig zugeteilten Performance Shares (Tranche 2018). Die langfristige variable Vergütung gilt in dem letzten Jahr der Performance-Periode als gewährt und geschuldet. Der relevante Kurs für die Ermittlung der Zahl der vorläufig zuzuteilenden Performance Shares im Jahr 2018 betrug 28,165 Euro, sodass Dr. Stefan Traeger bzw. Hans-Dieter Schumacher für die Tranche 2018 14.202 bzw. 10.652 Performance Shares vorläufig zugeteilt wurden. Davon entfielen bei Dr. Stefan Traeger 4.261 Stück und bei Hans-Dieter Schumacher 3.196 Stück auf das ROCE-Ziel (30 Prozent) und 9.941 Stück bzw. 7.456 Stück auf das TSR-Ziel (70 Prozent).

Der für die Performance-Periode 2018 bis 2021 erreichte arithmetische Mittelwert des ROCE betrug 14,9 Prozent, was unter Anwendung der Zielerreichungskurve (linear interpoliert) einer Zielerreichung von 89 Prozent entsprach, da der ROCE-Zielwert für die Tranche 2018 bei 16 Prozent und der untere Cap bei 11 Prozent lag. Somit wurden Dr. Stefan Traeger für die auf das ROCE- Ziel zugeteilten Performance Shares insgesamt 3.792 und Hans-Dieter Schumacher 2.844 Performance Shares final zugeteilt. Der danach auszuzahlende Betrag wurde sodann durch Multiplikation der Anzahl der final zugeteilten Performance Shares mit dem volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten 60 Börsenhandelstage des letzten Geschäftsjahres der Performance-Periode („Auszahlungskurs“), d.h. des Jahres 2021, berechnet. Der so ermittelte Auszahlungskurs betrug 33,906 Euro. Dr. Stefan Traeger werden somit im Jahr 2022 für das ROCE-Teilziel 128.571,62 Euro (entspricht 3.792 Stück * 33,906 Euro) und Hans-Dieter Schumacher 96.428,71 Euro (entspricht 2.844 Stück * 33,906 Euro) ausgezahlt.

Da der Zielerreichungsgrad des relativen TSR im relevanten Messzeitraum minus 25,4 Prozentpunkte (und damit weniger als minus 20 Prozentpunkte) betrug, war eine Zielerreichung von 0 Prozent gegeben. Somit erfolgte für die 2018 vorläufig zugeteilten Performance Shares für das relative TSR Ziel keine Auszahlung.
 

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Für Hans-Dieter Schumacher wirkt das bis 2017 geltende Vergütungssystem nach, da die ihm in 2017 zugeteilten virtuellen Aktien nach Ablauf des vierten Jahres nach Zuteilung im Geschäftsjahr 2022 abgerechnet und ausgezahlt werden. Hans-Dieter Schumacher wurden für das Jahr 2017 14.819 virtuelle Aktien zugeteilt (vgl. Geschäftsbericht 2017, S.50). In den Jahren 2018 bis 2021 entfielen darauf 563 sog. „Dividendenaktien“, so dass 2022 insgesamt 15.382 virtuelle Aktien zur Auszahlung gelangen. Der Auszahlungskurs entspricht dem durchschnittlichen volumengewichteten Schlusskurs der Jenoptik-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse des vollen Jahres 2021 und beträgt 28,151 Euro. Dadurch errechnete sich ein auszuzahlender Betrag von 433.018,68 Euro (entspricht 15.382 Stück * 28,151 Euro).

(v) Zusammenfassung. Die Funktionsweise der Vergütung mit Performance Shares ist zusammenfassend wie folgt:

Jahr 1: Vereinbarung eines Erfolgsziels für die Tranche des Jahres 1 („Tranche 1“) mit dem Vorstandsmitglied; vorläufige Zuteilung von Performance Shares für die Tranche 1; Ermittlung der vorläufigen Anzahl durch Division des Ausgangswertes durch VWAP der letzten 60 Börsenhandelstage des Vorjahres.
Jahre 1 – 4: Performance Periode für die Tranche 1.
Jahr 5: Messung der Zielerreichung, daraus Ermittlung der Zahl der final zuzuteilenden Performance Shares für die Tranche 1 unter Beachtung des Zuteilungscaps; Multiplikation dieser finalen Anzahl mit VWAP der letzten 60 Börsenhandelstage des Jahres 4. Auszahlung dieses Betrags unter Beachtung des Auszahlungscaps an das Vorstandsmitglied.
 
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3.

Sonstige Vereinbarungen

Clawback. Es besteht ein Recht der Gesellschaft auf Rückzahlung der mehrjährigen variablen Vergütung (sogenannter Clawback), falls sich innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der mehrjährigen variablen Vergütung herausstellt, dass einer der testierten und festgestellten Konzernabschlüsse während der vierjährigen Performance-Periode objektiv fehlerhaft war und daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert werden musste. Daneben hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, bei Vorliegen gewichtiger Gründe im Verhalten eines Vorstandsmitglieds neben etwaigen gesetzlich zustehenden Ansprüchen auf Schadensersatz nach § 93 Abs. 2 AktG oder Herabsetzung der Vergütung nach § 87 Abs. 2 AktG die einjährige variable Vergütung über die Wahl eines niedrigen Multiplikators zu reduzieren. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch die JENOPTIK AG aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund verfallen sämtliche vorläufig zugeteilten Performance Shares, für die die Performance Periode noch nicht abgelaufen ist, ersatz- und entschädigungslos. Im Geschäftsjahr 2021 bestand kein Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, d.h. es wurden keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.

Leistungszusagen von Dritten. Keinem Vorstandsmitglied wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungszusagen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

Leistungszusagen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit. Dr. Stefan Traeger und Hans-Dieter Schumacher haben keinen Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsleistungen nach ihrem regulären Ausscheiden. Auch wurde mit ihnen kein Kündigungsrecht für den Fall eines Kontrollwechsels vereinbart.

Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit. Im Fall einer Abberufung des Vorstandmitglieds nach § 84 Abs. 3 AktG i.V.m. den einschlägigen Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes bleiben die dienstvertraglichen Rechte grundsätzlich unberührt. Das Vorstandsmitglied ist jedoch in diesem Fall berechtigt, das Dienstverhältnis außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Gleichzeitig ist Jenoptik berechtigt, das Vorstandsmitglied von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen.

Für den Fall, dass die Bestellung als Vorstandsmitglied und der Dienstvertrag ohne wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB vorzeitig enden, kann eine Abfindung vereinbart werden. Diese beträgt maximal zwei Jahresvergütungen (zzgl. Nebenleistungen) bzw. die für die Restlaufzeit des Dienstvertrags geschuldete Vergütung, je nachdem, welcher Betrag geringer ist („Abfindungs-Cap“). Die Jahresvergütung umfasst die Grundvergütung, die variablen Vergütungsbestandteile und den jährlichen Versorgungsbeitrag. Für die einjährige variable Vergütung wird dabei eine Zielerreichung von 100 Prozent und ein neutraler Wert des Multiplikators von 1,0 angenommen. Bereits vorläufig zugeteilte virtuelle Performance Shares, deren Performance-Periode noch nicht abgelaufen sind, verfallen im Zuge einer vorzeitigen Beendigung grundsätzlich nicht. Sie werden entsprechend der regulären Verfahrensweise zum Ende der Performance-Periode je nach Erreichen der Leistungskriterien bewertet, endgültig zugeteilt und sodann ausgezahlt.

Wird das Dienstverhältnis hingegen durch die Gesellschaft aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund gemäß § 626 BGB fristlos beendet, verfallen sämtliche vorläufig zugeteilten virtuellen Performance Shares, für welche die Performance-Periode noch nicht abgelaufen ist, ersatz- und entschädigungslos.

Wettbewerbsverbot. Mit Dr. Stefan Traeger besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung seines Dienstvertrags. Als Entschädigung für das Wettbewerbsverbot ist ein Betrag von 50 Prozent der Jahresvergütung einschließlich variabler Vergütung (mit einem Zielerreichungsgrad von 100 Prozent) und Altersversorgungsbeiträge vereinbart. Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf die Entschädigung angerechnet. Jenoptik kann vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten.

Nebentätigkeiten. Die Übernahme von Aufsichtsrats-, Beirats- oder Mandaten in vergleichbaren Kontrollgremien in konzernfremden Unternehmen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Ablehnung des Vergütungssystems. Für den Fall einer Ablehnung des Vergütungssystems und/oder des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung haben sich die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, in Gespräche über eine Anpassung des Vergütungssystems einzutreten.

4.

Vorgesehene erneute Überarbeitung des Vergütungssystems

Wie in den Kapiteln A. III. 2 a) (ii) und (iii) beschrieben, sieht die einjährige variable Vergütung über den Multiplikator bereits einen klaren Bezug zu ESG-Zielen vor. Der Aufsichtsrat ist sich vor dem Hintergrund der neueren Entwicklungen im Bereich der Vorstandsvergütung bewusst, dass der ESG-Bezug der Vergütung weiter ausgebaut und künftig auch Bestandteil der mehrjährigen variablen Vergütung werden soll.

Die langfristige variable Vergütung des aktuellen Vergütungssystems ist über die (virtuelle) Performance-Share-Systematik bereits sehr stark mit der Entwicklung des Kurses der Jenoptik-Aktie verknüpft. Das Vergütungssystem sieht gegenwärtig jedoch noch keine Verpflichtung der Vorstandsmitglieder zum Halten von Jenoptik-Aktien vor. Es haben sich auch hier mit der zunehmenden Implementierung von Aktienhaltevorschriften (sog. Share Ownership Guidelines) neue Entwicklungen im Bereich der Vorstandsvergütungssysteme ergeben, die der Aufsichtsrat im Rahmen einer Überarbeitung des Vergütungssystems aufgreifen möchte.

Die vorgesehene Überarbeitung des Vergütungssystems soll durch den nach der Hauptversammlung 2022 neu konstituierten Aufsichtsrat erfolgen. Ein Abwarten bis zur Hauptversammlung 2023 bietet darüber hinaus die Gelegenheit, nach der letzten Überarbeitung im Jahr 2020/2021 die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Vorstandsvergütung bis Ende 2022 zu berücksichtigen.

IV.

Individualisierte Darstellung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder

Die nachstehende Tabelle T07 beinhaltet die für das abgelaufene Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile für Dr. Stefan Traeger und Hans-Dieter Schumacher. Unter gewährter und geschuldeter Vergütung wird dabei die Vergütung verstanden, die für die im Geschäftsjahr 2021 erbrachte Tätigkeit gewährt wird und zwar unabhängig davon, ob die Auszahlung im Jahr 2021 oder später erfolgt. Die langfristige variable Vergütung gilt in dem letzten Jahr der Performance-Periode als gewährt und geschuldet, auch wenn die Auszahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt, weil erst dann gemessen wird, ob alle Performancekriterien erfüllt wurden.
 

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V.

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern

Die nachstehende Tabelle T08 stellt zum einen die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats in den Jahren 2017 bis 2021 dar.

Die Gesamtvergütung des Vorstands umfasst das Fixum, die einjährige und die mehrjährige variable Vergütung, Nebenleistungen und den Versorgungsaufwand. Soweit ein Mitglied nicht über das volle Kalenderjahr für Jenoptik tätig war, wird der Betrag auf volle 12 Monate hochgerechnet. Das ehemalige Vorstandsmitglied Dr. Michael Mertin ist im Jahr 2017 ausgeschieden und hat in diesem Zusammenhang seine noch nicht ausgezahlten virtuellen Aktien und Teile eines vertraglich vereinbarten Übergangsgeldes erhalten. Die ihm im Jahr 2017 zugeflossenen Zahlungen sind als Gesamtsumme dargestellt

Die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats umfasst die für 2021 gezahlte Festvergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen sowie die Sitzungsgelder für die in 2021 durchgeführten Sitzungen.

Desweiteren wird die durchschnittliche Vergütung der Gesamtbelegschaft und der tariflich bezahlten Mitarbeiter in Deutschland über die letzten fünf Geschäftsjahre dargestellt. Die Gesamtbelegschaft umfasst alle Mitarbeiter unterhalb des Vorstands (einschließlich außertariflicher Mitarbeiter und leitender Angestellter) mit Ausnahme der Mitarbeiter der im Konzernjahresabschluss 2021 als aufgegebener Geschäftsbereich ausgewiesenen VINCORION. Ferner enthält die Darstellung die durchschnittliche Vergütung aller Tarifmitarbeiter in Deutschland. Unter Tarifmitarbeitern sind dabei tarifliche Angestellte und dem Tarif gleichgestellte Angestellte ohne Tarifbindung zu verstehen. Die durchschnittliche Vergütung der Gesamtbelegschaft sowie der Tarifmitarbeiter enthält neben dem Grundgehalt Zuschläge, Sonderzahlungen, variable Vergütungen für das betreffende Jahr (für das Jahr 2021 in Höhe des Rückstellungsbetrages) und den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, nicht jedoch etwaige Abfindungen oder Sign-On Boni. Soweit ein Mitarbeiter nicht über das volle Kalenderjahr für Jenoptik tätig war, wird der Betrag auf volle 12 Monate hochgerechnet. Wegen weltweit unterschiedlicher Gehaltsniveaus beschränkt sich die Darstellung auf die in Deutschland beschäftigen Mitarbeiter, zumal auch beide Mitglieder des Vorstands in Deutschland angestellt und beheimatet sind.

Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird anhand der Jenoptik-Steuerungsgrößen Umsatz, EBITDA und Free Cashflow des Jenoptik-Konzerns dargestellt. Die Übersicht wurde ergänzt um eine vergleichende Darstellung der Entwicklung des Jahresüberschusses der JENOPTIK AG nach HGB.
 

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B.

Vergütung des Aufsichtsrats

Die derzeitige Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 19 der Satzung der JENOPTIK AG geregelt und wurde am 7. Juni 2017 von der Hauptversammlung beschlossen.
 

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Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 40.000 Euro. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Damit wird einer unabhängigen Kontrolle des Vorstands durch den Aufsichtsrat Rechnung getragen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags.

Zusätzlich erhält jedes Mitglied eines Ausschusses eine jährliche Vergütung in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr. Der Ausschussvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages. Die jährliche Vergütung für Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Tätigkeit mit einem besonders hohen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist, beträgt 10.000 Euro. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Mit diesen Funktionszuschlägen sollen der besonderen Verantwortung und dem höheren zeitlichen Aufwand Rechnung getragen werden, der mit einzelnen Funktionen im Aufsichtsrat verbunden ist. Damit wird zugleich auch die Empfehlung von Ziffer G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex umgesetzt.

Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen, die im Geschäftsjahr nicht getagt haben, wird keine Vergütung gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Sämtliche vorgenannten Vergütungen sind nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

Für die Teilnahme an einer Sitzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Bei der Teilnahme an Telefonkonferenzen wird die Hälfte dieses Betrages gezahlt. Entsprechendes gilt bei mehreren Sitzungen an einem Tag ab der zweiten Sitzung. Nachgewiesene Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Sitzung stehen, werden zusätzlich zu dem Sitzungsgeld, bei inländischen Sitzungen begrenzt auf einem Betrag von 1.000 Euro, erstattet. Die JENOPTIK AG erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich eine etwaige auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen.

Es bestehen keine weiteren vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen in § 19 der Satzung der Gesellschaft hinausgehen. Insbesondere gibt es für den Fall des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat keine Bestimmung, die den Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergütung nach dem Ende der Amtszeit zusagen würde.

Jenoptik hat keine sonstigen Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlt.

Die nachfolgende Tabelle T09 zeigt die gewährte und die geschuldete Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der JENOPTIK AG für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG:
 

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Der Aufsichtsrat prüft in regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, ob die Vergütung seiner Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und der Lage des Unternehmens angemessen ist. Aufgrund der Besonderheit der Arbeit des Aufsichtsrats wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung in der Regel kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung von Mitarbeitern des Unternehmens herangezogen. Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 das seit 2017 unveränderte Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt, wo es mit einer Mehrheit von 99,58 Prozent bestätigt wurde. Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats finden Sie auf unserer Website unter

www.jenoptik.com/investoren/corporate-governance

in der Rubrik Aufsichtsrat.

Es ist beabsichtigt, der Hauptversammlung 2022 eine Erhöhung der Festvergütung und eine Anpassung des Sitzungsgeldes für in Präsenz und nicht in Präsenz stattfindende Sitzungen auf ein einheitliches Niveau zur Beschlussfassung vorzuschlagen.


Jena, 25. März 2022

 
Dr. Stefan Traeger
Vorsitzender des Vorstands
Hans-Dieter Schumacher
Finanzvorstand
Matthias Wierlacher
Aufsichtsratsvorsitzender

 

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die JENOPTIK AG

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der JENOPTIK AG, Jena für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der JENOPTIK AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Haftungsbeschränkung

Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017 (http://www.de.ey.com/IDW-Auftragsbedingungen).


Stuttgart, 25. März 2022

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Maurer
Wirtschaftsprüfer
Bartsch
Wirtschaftsprüfer

 

IV. Weitere Angaben und Hinweise

Sämtliche Zeitangaben im folgenden Abschnitt sind in der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ/CEST) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit UTC dem Verhältnis von UTC = MESZ minus zwei Stunden.

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 148.819.099,00 Euro und ist eingeteilt in 57.238.115 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 57.238.115 beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2. Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung als Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte

Gemäß Artikel 2, § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (BGBl I, 2020, S. 570) in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl I, 2020, S. 3328), dessen Geltung durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I, 2020, S. 2258) und zuletzt durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ vom 10. September 2021 (BGBl. I, 2021, S. 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde (zusammen „COVID-19-Gesetz“), hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die diesjährige ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erneut als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. In Anbetracht der aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung über diese Einberufung anhaltend hohen COVID-19-Fallzahlen halten es Vorstand und Aufsichtsrat für unrealistisch, eine Präsenzhauptversammlung durchführen zu können, an der alle Aktionäre unabhängig von ihrem Impfstatus oder einem Genesenennachweis teilnehmen können. Mit der Durchführung als virtuelle Hauptversammlung soll Planungssicherheit geschaffen und die Gesundheitsrisiken für Mitarbeiter und Aktionäre, Dienstleister und Organmitglieder verringert werden. Die Hauptversammlung findet daher voraussichtlich nur in Anwesenheit des Vorstands und des Versammlungsleiters, des Notars und der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft in Jena, Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena´, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie der Rechte der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird am 15. Juni 2022 ab 11:00 Uhr (MESZ) vollständig in Bild und Ton für unsere Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal unter

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übertragen. Die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Reden der Vorstandsmitglieder werden für jedermann ohne Zugangsbeschränkung live unter

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übertragen; eine Videoaufzeichnung dieser Teile der Hauptversammlung ist nach der virtuellen Hauptversammlung unter derselben Internetadresse abrufbar.

Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen oder schriftlichen Kommunikation per Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auszuüben. Es werden ihnen zudem ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation sowie die Möglichkeit, Stellungnahmen oder Videobotschaften im Wege der elektronischen Kommunikation zu übermitteln, eingeräumt. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen. Eine elektronische Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.

Wir bitten Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise.

Zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte – in Person oder durch Bevollmächtigte – sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (die Nutzung eines der nachfolgend genannten Übermittlungswege ist ausreichend)

-

JENOPTIK AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

-

Per E-Mail: [email protected]

oder elektronisch mittels Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter

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zugegangen sein. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen.

Für die elektronische Anmeldung über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

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benötigen Sie persönliche Zugangsdaten, die aus Ihrer Aktionärsnummer und Ihrem zugehörigen individuellen Zugangspasswort bestehen. Die persönlichen Zugangsdaten können Sie den Ihnen zugesandten Hauptversammlungsunterlagen entnehmen. Aktionäre, die sich bereits im Aktionärsportal registriert haben, melden sich mit dem bei der Registrierung selbst gewählten Zugangspasswort an. Das Aktionärsportal steht voraussichtlich ab dem 16. Mai 2022 zur Verfügung. Aktionäre, die erst nach dem 25. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen werden, erhalten entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ohne Anforderung keine Einladung und somit auch keine Zugangsdaten für das Aktionärsportal. Sie können die Einladung mit den Zugangsdaten jedoch bei einem der unter dieser Ziffer IV. 2. genannten Kontaktwege anfordern.

Aktionäre, die dem E-Mail-Versand der Hauptversammlungseinladung zugestimmt haben, erhalten die E-Mail mit der Einberufung als Dateianhang an die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular.

Bei Anmeldungen durch Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß §§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen gelten Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des Aktionärsportals. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der genannten Internetseite.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere, diesen gemäß §§ 135 Abs. 8 und 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Freie Verfügbarkeit der Aktien, Umschreibestopp

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für die Ausübung des Stimmrechts und die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ist der im Aktienregister am Tag der virtuellen Hauptversammlung eingetragene Bestand. Bitte beachten Sie, dass aus abwicklungstechnischen Gründen mit Ablauf des 8. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. Technical Record Date) ein sog. Umschreibestopp gilt, währenddessen keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden können. Das bedeutet, dass Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des letzten Anmeldetages, d.h. zwischen dem 9. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich dem 15. Juni 2022 zugehen, erst mit Wirkung nach Beendigung der Hauptversammlung am 15. Juni 2022 verarbeitet und berücksichtigt werden können.

3. Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder durch bevollmächtigte Dritte wahrzunehmen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt entweder mittels Briefwahl oder mittels Beauftragung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter.

 

a) Stimmrechtsausübung per Briefwahl

 

Aktionäre oder von ihnen bevollmächtigte Dritte können ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl ausüben. Hierzu ist eine fristgemäße Anmeldung nach den in Ziffer IV. 2 beschriebenen Bestimmungen erforderlich. Für die Briefwahl können das unter Ziffer IV. 2 genannte Aktionärsportal genutzt oder das zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandte Formular verwendet werden. Ein Formular für die Briefwahl kann außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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bereit.

Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen sowie ein etwaiger Widerruf bzw. eine etwaige Änderung bereits abgegebener Briefwahlstimmen müssen – sofern nicht das unter Ziffer. IV.2 genannte Aktionärsportal verwendet wird – der Gesellschaft bis einschließlich 14. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), zugegangen sein (die Nutzung eines der nachfolgend genannten Übermittlungswege ist ausreichend):

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JENOPTIK AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

-

E-Mail: [email protected]

Über das unter Ziffer. IV. 2 genannte Aktionärsportal kann das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der Hauptversammlung (15. Juni 2022) bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter im Anschluss an die Fragenbeantwortung ausgeübt werden. Das gleiche gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige Änderung bereits abgegebener Briefwahlstimmen.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist nur möglich zu Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger angepasster Beschlussvorschläge) von Vorstand und Aufsichtsrat und zu Beschlussvorschlägen von Aktionären, die mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG bekannt gemacht worden sind, oder zu zugänglich zu machenden Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen gemäß § 126 oder § 127 AktG.

b) Stimmrechtsausübung durch die weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigung und nach Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung nach den in vorstehender Ziffer IV. 2 beschriebenen Bestimmungen erforderlich. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den betreffenden Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden; hierzu kann das unter Ziffer IV. 2 genannte Aktionärsportal genutzt oder das zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Das Vollmachtsformular kann außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zum Download bereit.

Die vollständig ausgefüllte Vollmacht mit Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen oder Widerrufe derselben müssen – sofern nicht das unter Ziffer IV. 2 genannte Aktionärsportal genutzt wird – der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der unter Ziffer IV. 3 a) angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse zugegangen sein.

Bei Nutzung des unter Ziffer IV. 2 genannten Aktionärsportals kann die Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung (15. Juni 2022) bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit der Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter im Anschluss an die Fragenbeantwortung übermittelt werden. Das gleiche gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige Änderung einer bereits abgegebenen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.

Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weder im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung noch während derselben Aufträge zu Anträgen, Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen können. Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nur möglich zu Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger angepasster Beschlussvorschläge) von Vorstand und Aufsichtsrat und zu Beschlussvorschlägen von Aktionären, die mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG bekannt gemacht worden sind, oder zu Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen, die gemäß § 126 oder § 127 AktG zugänglich gemacht worden sind.

c) Stimmrechtsausübung durch bevollmächtigte Dritte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten ausüben. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung nach den in vorstehender Ziffer IV. 2 beschriebenen Bestimmungen erforderlich.

Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können jedoch die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Aktionärsportal verfolgen und das Stimmrecht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Für Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären, Stimmrechtsberater oder andere, diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Mit den Anmeldeunterlagen wird den Aktionären ein Vollmachtsformular zugesandt. Ein Vollmachtsformular kann außerdem bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zum Download bereit. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Die vollständig ausgefüllte Vollmacht, Änderungen oder Widerrufe derselben müssen – sofern nicht das unter Ziffer IV. 2 genannte Aktionärsportal genutzt wird – der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der unter Ziffer IV. 3 a) angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse zugegangen sein. Später über die vorstehenden Übermittlungswege zugegangene Vollmachten, Widerrufe, Änderungen oder Nachweise können aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Nutzung des unter Ziffer IV. 2 genannten Aktionärsportals kann die Vollmacht auch noch am Tag der Hauptversammlung (15. Juni 2022) bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit der Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter im Anschluss an die Fragenbeantwortung übermittelt werden. Das gleiche gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige Änderung einer bereits abgegebenen Vollmacht.

Übermittelte Vollmachten müssen einem angemeldeten Aktionär ausdrücklich zuordenbar sein, weshalb aus der Vollmacht der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer erkennbar sein muss. Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung.

d) Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen sowie weitere Hinweise zur Stimmabgabe

Sollten auf mehreren Übermittlungswegen Briefwahlstimmen und/oder eine Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter eingehen, wird jeweils die zuletzt eingegangene Erklärung als vorrangig betrachtet. Sollten zeitgleich Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, so haben Briefwahlstimmen Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person. Ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Elektronisch über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail oder 3. per Brief.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per Briefwahl bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung an die Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Geht ausschließlich eine formlose Rückmeldung zu, wird diese als Briefwahl mit dem Stimmverhalten der Enthaltung gewertet. Doppelmarkierungen bei Weisungen führen zu deren Ungültigkeit.

4. Rechte der Aktionäre

a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (fünf Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000,00 (das entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet (vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3 AktG). § 121 Absatz 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2022 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Es kann wie folgt adressiert werden: JENOPTIK AG, Vorstand, Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.

Gemäß §§ 122 Absatz 2, 124 Absatz 1 AktG werden bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Absatz 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG; § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Ordnungsgemäß legitimierte und zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG oder Vorschläge zur Wahl Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG an die folgende Anschrift richten:

 

JENOPTIK AG
Investor Relations
Frau Sabine Barnekow
Carl-Zeiß-Straße 1
07743 Jena
Fax: +49 (0)3641-652804
E-Mail: [email protected]

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 31. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt sind.

Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 AktG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben von §§ 124 Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei juristischen Personen als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz sowie im Fall eines Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG) enthalten.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes gelten die nach den vorstehenden Vorschriften ordnungsgemäß unterbreiteten Gegenanträge oder Wahlvorschläge als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. So unterbreitete Gegenanträge oder Wahlvorschläge müssen in der virtuellen Hauptversammlung nicht nochmals gestellt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

c) Fragerecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG i.V.m. Art 2 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz

Gemäß Art. 2 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz haben Vorstand und Aufsichtsrat den zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Der Vorstand wird die Fragen beantworten, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 AktG). Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Der Vorstand kann Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen. Es ist beabsichtigt, einen Entwurf der Reden des Vorstands am 10. Juni 2022 vorab im Internet unter

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zu veröffentlichen, sodass die Aktionäre auch hierzu Fragen einreichen können. Modifikationen der Reden des Vorstands für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten.

In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben haben Vorstand und Aufsichtsrat entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor Beginn der Versammlung, d.h. bis spätestens 14. Juni 2022, 11:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das in Ziffer IV. 2 genannten Aktionärsportal in deutscher Sprache einzureichen sind. Nach Ablauf der vorgenannten Frist bzw. während der virtuellen Hauptversammlung selbst können keine Fragen gestellt werden.

Fragen können nur von angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten (siehe dazu Ziffer IV. 2.) gestellt werden. Fragen in Fremdsprachen können unberücksichtigt bleiben. Die Beantwortung der Fragen erfolgt während der virtuellen Hauptversammlung. Der Vorstand behält es sich jedoch vor, Fragen auch vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Fragenbeantwortung der Vorstand den Namen des übermittelnden Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten nur dann verliest, wenn der Fragensteller seine Namensnennung bei seiner Fragenübermittlung ausdrücklich gewünscht hat.

d) Verfahren für die elektronische Einreichung von Stellungnahmen und Videobotschaften zur Veröffentlichung im Aktionärsportal

Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung haben Aktionäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des COVID-19-Gesetzes nicht die Möglichkeit, sich durch Redebeiträge zur Tagesordnung zu äußern. Der Vorstand hat daher mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten über die gesetzlichen Bestimmungen des COVID-19-Gesetzes hinaus und anders als in den bisherigen virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen in Textform oder Videobotschaften mit Bezug zur Tagesordnung einzureichen.

Stellungnahmen und Videobotschaften mit Bezug zur Tagesordnung können von den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten elektronisch über das unter Ziffer IV. 2. genannte Aktionärsportal ausschließlich in deutscher Sprache übermittelt werden und müssen der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2022, 16:00 (MESZ), zugehen. Stellungnahmen dürfen dabei eine Länge von max. 10.000 Zeichen und Videobotschaften eine Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Es sind nur solche Stellungnahmen oder Videobotschaften zulässig, in denen sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst äußert bzw. selbst in Erscheinung tritt.

Es ist beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen bzw. Videobotschaften im Aktionärsportal der Gesellschaft zu veröffentlichen und gegebenenfalls auch in der virtuellen Hauptversammlung abzuspielen. Die eingereichten Stellungnahmen bzw. Videobotschaften sind im Aktionärsportal bis zur Beendigung der Hauptversammlung abrufbar. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme bzw. einer Videobotschaft erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter daher ausdrücklich damit einverstanden, dass die Stellungnahme bzw. Videobotschaft im Aktionärsportal für die übrigen Aktionäre und gegebenenfalls auch in der virtuellen Hauptversammlung unter Namensnennung veröffentlicht wird. Um eine zügige Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zu gewährleisten, behält sich der Vorstand nach pflichtgemäß auszuübendem Ermessen vor, Videobotschaften auszuwählen, die in der virtuellen Hauptversammlung abgespielt werden. Er kann von einer Einspielung in der virtuellen Hauptversammlung auch ganz absehen. Er wird dabei insbesondere die Sachnähe des Inhalts der Videobotschaften zur Tagesordnung, die Zahl der von dem Einreichenden vertretenen Aktionäre bzw. Aktien sowie die Ton- und Bildqualität der jeweiligen Videobotschaft berücksichtigen.

Die Gesellschaft weist darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung der Stellungnahme bzw. Videobotschaft besteht. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen oder Videobotschaften (i) die den vorgenannten Umfang überschreiten, (ii) nicht innerhalb der vorgenannten Frist eingereicht werden, (iii) solche mit beleidigendem, diskriminierendem, irreführendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt bzw. (iv) ohne Bezug zur Tagesordnung oder (v) in anderer Sprache als der deutschen Sprache nicht zu veröffentlichen. Es wird höchstens eine Stellungnahme oder Videobotschaft pro Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Fragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge ausschließlich das unter Ziffer IV 4. b) und c) beschriebene Verfahren gilt. Fragen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer Stellungnahme oder Videobotschaft enthalten sind, aber nicht wie unter Ziffer IV 4. b) und c) beschrieben übermittelt werden, bleiben daher unberücksichtigt.

Im Aktionärsportal sind weitere Informationen zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Übermittlung von Stellungnahmen und Videobotschaften verfügbar.

e) Widerspruch gegen einen Hauptversammlungsbeschluss

Ein Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Hauptversammlungsbeschluss kann von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG gemäß Artikel 2, § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz von Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 15. Juni 2022 an den protokollierenden Notar in deutscher Sprache im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal gemäß Ziffer IV. 2 erklärt werden.

Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

5. Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichung von Unterlagen

Weitergehende Erläuterungen zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Stimmrechtsausübung sowie den weiteren Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG und Artikel 2, § 1 des COVID-19-Gesetzes sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
 

abrufbar. Dort werden auch die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich gemacht.

Die Abstimmungsergebnisse stehen nach der virtuellen Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
 

zur Verfügung.

Die Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener Stimmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG sowie eine Bestätigung der Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG können über das Aktionärsportal der Gesellschaft angefordert werden.

 

Jena, im Mai 2022

JENOPTIK Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Anhang: Ergänzende Informationen zu TOP 6 der Tagesordnung

Neuwahlen zum Aufsichtsrat


Matthias Wierlacher

Vorstandsvorsitzender der Thüringer Aufbaubank

Erstbestellung: 2012
Gewählt bis: Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022


Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1963
Nationalität: Österreichisch


Ausbildung/Qualifikation:

1982 - 1984 Banklehre bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in Düsseldorf
1984 - 1989 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Münster; Abschluss als Diplom-Kaufmann


Beruflicher Werdegang:

1989 - 1991 Trainee im Firmenkundengeschäft der Bayerischen Vereinsbank AG in Hamburg, Erlangen und Köln
1991 - 1992 Vorstandsassistent bei der Bayerischen Vereinsbank AG in München
1992 - 1994 Betreuung von Großkunden bei der Bayerischen Vereinsbank AG in Frankfurt am Main
1994 - 1996 Niederlassungsleiter der Bayerischen Vereinsbank AG mit Zuständigkeit für das Firmenkundengeschäft in Ostthüringen
1997 - 1999 Niederlassungsleiter bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG mit der Zuständigkeit für das Firmenkundengeschäft in Thüringen
2000 - 2001 Vorstandsmitglied der Deutschen Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG, Jena
Seit Februar 2002 Vorstandsvorsitzender der Thüringer Aufbaubank, Erfurt


Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach dem Kompetenzprofil:

-

Corporate Governance / Aufsichtsratsarbeit in börsennotierten Unternehmen

-

CEO-Erfahrung (in nicht börsennotierten Unternehmen)

-

CFO-Erfahrung (in nicht börsennotierten Unternehmen)

-

Finanz-/betriebswirtschaftliche Kompetenzen einschließlich Rechnungslegung, Bilanzierung und Abschlussprüfung (Financial Expert im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG)

-

HR-Kompetenz einschließlich Mitbestimmungs- und Sozialbelange

-

Strategie / Wachstumskompetenz / Mergers & Acquisitions / Erfahrung mit Portfoliomanagement

-

Kenntnis der Kapitalmärkte


Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in– und ausländischen Kontrollgremien:

-

Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen mbH, Erfurt (Aufsichtsratsmitglied; nicht börsennotiert)

-

bm-t beteiligungsmanagement thüringen GmbH, Erfurt (Vorsitzender des Aufsichtsrats, Konzernmandat, nicht börsennotiert)

-

ThüringenForst – Anstalt des öffentlichen Rechts, Erfurt (vergleichbares Kontrollgremium, Mitglied, nicht börsennotiert)


Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat:

 

keine


Herr Matthias Wierlacher ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied gemäß den Ziffern C.1, C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019).


Evert Dudok

Executive Vice President Connected Intelligence bei Airbus, München

Erstbestellung: 2015
Gewählt bis: Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022


Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1959
Nationalität: Niederländisch


Ausbildung/Qualifikation:

Studium der Elektrotechnik
Technische Universität Eindhoven
Abschluss 1984 als Elektroingenieur


Beruflicher Werdegang:

1984 – 2000 DASA: Director Navigation, Development Engineer, Head of Antenna Products & Technologies
2000 – 2002 ASTRIUM: Navigation & Constellations Business Unit
2002 – 2005 ASTRIUM: Director Business Division Earth Observation, Navigation & Science
2005 – 2007 President EADS ASTRIUM Space Transportation
2007 – 2012 CEO von EADS ASTRIUM Satellites
2012 – 2013 CEO von EADS ASTRIUM Services
Seit 2014 Executive Vice President Connected Intelligence, Airbus (Division Defence & Space)


Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach dem Kompetenzprofil:

-

CEO-Erfahrung (in nicht börsennotierten Unternehmen)

-

HR-Kompetenz einschließlich Mitbestimmungs- und Sozialbelange

-

Technologie Expertise

-

Vertrieb und Operations

-

Digitalisierung

-

Märkte / Internationale Kompetenz

-

Industrielle Managementerfahrung


Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

 

keine


Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat:

 

keine


Herr Evert Dudok ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied gemäß den Ziffern C.1, C.6 bis C.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019).


Elke Eckstein

CEO ENICS AG (Zürich, Schweiz), Dresden

Erstbestellung: 2017
Gewählt bis: Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022


Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1964
Nationalität: Deutsch


Ausbildung/Qualifikation:

1980 - 1982 Siemens Schule für Technische Assistenzberufe, München


Beruflicher Werdegang:

1982 - 1996 SIEMENS AG
1982 - 1990 SIEMENS AG, München, Werk für integrierte Schaltungen
Diverse Engineering Positionen im Bereich Bipolare Gate Arrays
1990 – 1993 IBM/Siemens 64M Development Program, East Fishkill, USA
1993 – 1996 IBM/Siemens, Corbeil-Essonnes, Frankreich
Projektmanagerin Entwicklung 16M
1996 – 2001 INFINEON AG, Dresden und Hsinchu, Taiwan
1996 – 1998 Senior Manager F&E, SIMEC
1998 – 2001 ProMOS, Hsinchu, Taiwan (JV Infineon und Mosel Vitelic)
Leiterin F&E / VP Product und Technology Group
2001 – 2006 ALTIS SEMICONDUCTOR, Corbeil-Essonnes, Frankreich
(Joint Venture Infineon und IBM)
2001 – 2003 Chief Operating Officer
2003 – 2006 CEO
2006 – 2008 AMD SAXONY LLC & Co. KG, Dresden (heute Globalfoundries)
Vice President FAB 30/38
2008 – 2010 OSRAM SEMICONDUCTORS, Regensburg
Executive Vice President & COO
2011 GLOBALFOUNDRIES FAB 1, Dresden
Vice President & General Manager
2011 – 2013 OSRAM AG, München
  Senior Vice President Corporate Supply Chain Management Quality & Technique, seit 2012 auch COO Lamps
2013 – 2018 WEIDMÜLLER GRUPPE, Detmold
Vorstandsmitglied / COO
2018 – April 2019 Executive Advisor & Senior Consultant
2019 – heute CEO Enics AG, Zürich, Schweiz (nicht börsennotiert)


Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach dem Kompetenzprofil:

-

CEO- Erfahrung (in nicht börsennotierten Unternehmen)

-

HR-Kompetenz einschließlich Mitbestimmungs- und Sozialbelange

-

Operations

-

Technologische Kompetenz

-

Digitalisierung

-

Strategie / Wachstumskompetenz / Mergers & Acquisitions

-

Märkte und Internationale Kompetenz

-

Vertriebskompetenz

-

Industrielle Managementerfahrung


Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in– und ausländischen Kontrollgremien:

-

Enics Eesti AS, Estland (konzernintern, vergleichbares Kontrollgremium, Vorsitzende, nicht börsennotiert)

-

Enics Electronics (Beijing) Ltd., China (konzernintern, vergleichbares Kontrollgremium, Mitglied, nicht börsennotiert)

-

Enics Electronics (Suzhou) Ltd., China (konzernintern, vergleichbares Kontrollgremium, Mitglied, nicht börsennotiert)

-

Enics Finland Oy, Finnland (konzernintern, vergleichbares Kontrollgremium, Vorsitzende, nicht börsennotiert)

-

Enics Raahe Oy, Finnland (konzernintern, vergleichbares Kontrollgremium, Vorsitzende, nicht börsennotiert)

-

Enics Schweiz AG, Schweiz (konzernintern, vergleichbares Kontrollgremium, Vorsitzende, nicht börsennotiert)

-

Enics Slovakia s.r.o., Slowakei (konzernintern, vergleichbares Kontrollgremium, Mitglied, nicht börsennotiert)

-

Enics Malaysia Sdn. Bhd. (konzernintern, vergleichbares Kontrollgremium, Mitglied nicht börsennotiert)

-

Saferoad SRH Holding AS, Norwegen (vergleichbares Kontrollgremium, Mitglied, nicht börsennotiert)

-

KK Wind Solutions A/S, Dänemark (vergleichbares Kontrollgremium, Mitglied, nicht börsennotiert)

-

BE Semiconductor Industries NV, Niederlande (vergleichbares Kontrollgremium, Mitglied, börsennotiert)


Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat:

keine


Frau Elke Eckstein ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied gemäß den Ziffern C.1, C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019).


Prof. Dr. Ursula Keller

Professorin an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, Departement Physik

Erstbestellung: 21. Januar 2022 (gerichtliche Ersatzbestellung)
Gewählt bis: Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022


Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1959
Nationalität: Schweiz


Ausbildung/Qualifikation:

1984: Diplom-Physikerin, ETH Zürich, Schweiz
1987: Master of Science-Abschluss in Angewandter Physik, Stanford University, USA
1989: Promotion in Angewandter Physik, Stanford University, USA


Beruflicher Werdegang:

1984-1985: Gastwissenschaftlerin, Heriot-Watt University, Edinburgh, Schottland
1985-1989: Doktorandin, Stanford University, USA
1989-1993: Technische Mitarbeiterin (member of technical staff), AT&T Bell Labs, Holmdel, USA
Seit 1993: Professorin (außerordentliche Professorin bis 1997, ordentliche Professorin seit 1997) an der ETH Zürich, Departement Physik, Ultrafast Laser Physics (ULP), Schweiz
2001: Gastprofessorin am Lund Institute of Technology, Universität Lund, Schweden
2006: Miller-Gastprofessorin an der Universität von Kalifornien in Berkeley, USA
2010-2022: Direktorin des National Centre of Competence in Research (NCCR) in Molecular Ultrafast Science and Technology (MUST)


Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach dem Kompetenzprofil:

-

Technologische Kompetenz

-

Digitalisierung

-

Märkte / Internationale Kompetenz

-

Managementerfahrung


Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

 

keine


Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat:

1995-2014: Mitgründerin Time-Bandwidth Products (TBP), heute Teil von Lumentum (Mitglied im Aufsichtsrat 1995-2014)
2000-2003: Mitgründerin GigaTera, heute Teil von Lumentum (Mitglied im Aufsichtsrat 2000-2003)
2003-2007: Hochschulrat der Universität Hannover; Ehrenmedaille für besondere Verdienste
2014-2018: Mitglied des Forschungsrates des Schweizerischen Nationalfonds, Abteilung Mathematik, Natur- und Ingenieurwissenschaften SNSF-Forschungsrat


Mitgliedschaften in folgenden größeren Fachorganisationen:

-

Fellow der Optical Society of America (OSA/OPTICA), Director at Large 2010-2012

-

EPS in Quantenelektronik 1996-1998 (kooptiert), 1998-2004 (gewählt), 2005-2007 (kooptiert)

-

Gewähltes Mitglied des Board of Governors beim Institute of Electrical and Electronics Engineers IEEE LEOS (2000-2002)

-

Gewähltes ausländisches Mitglied der Royal Swedish Academy of Sciences

-

Gewähltes Mitglied der deutschen Akademie der Wissenschaft Leopoldina

-

APS International Councilor (gewählt) bis 2023


Prof. Dr. Keller ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied gemäß den Ziffern C.1, C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019).


Doreen Nowotne

Selbständige Unternehmensberaterin, Hamburg

Erstbestellung: 2015
Gewählt bis: Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022


Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1972
Nationalität: Deutsch


Ausbildung/Qualifikation:

1992 – 1996 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, Abschluss als Diplom Kauffrau (FH)


Beruflicher Werdegang:

1996 - 1999 Senior Consultant bei Arthur Andersen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1999 – 2002 Senior Associate bei UBS Capital GmbH
2002 - 2012 Partnerin bei BC Partner Beteiligungsberatungs GmbH
2013 - 2014 Mitglied der Geschäftsleitung und Beraterin der Gesellschafter der VAT Vakuumventile AG, Schweiz
Seit 2015 Selbständige Unternehmensberaterin


Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach dem Kompetenzprofil:

-

Langjährige Corporate Governance / Aufsichtsratsarbeit in börsennotierten Unternehmen

-

Finanz-/betriebswirtschaftliche Kompetenzen einschließlich Rechnungslegung, Bilanzierung und Abschlussprüfung (Finanzexpertin im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG)

-

Strategie / Wachstumskompetenz / Mergers & Acquisitions / Erfahrung mit Portfoliomanagement

-

Kenntnis der Kapitalmärkte

-

Expertise im Bereich Nachhaltigkeit (ESG)


Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

-

Brenntag SE, Essen (Aufsichtsratsvorsitzende, börsennotiert)

-

Lufthansa Technik AG, Hamburg (Aufsichtsratsmitglied, nicht börsennotiert)

-

Franz Haniel & Cie. GmbH, Duisburg (Aufsichtsratsvorsitzende, nicht börsennotiert)


Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat:

 

keine


Frau Doreen Nowotne ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied gemäß den Ziffern C.1, C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019).


Thomas Spitzenpfeil

Geschäftsführer / CFO der Schenck Process Holding GmbH, Ludwigsburg


Persönliche Daten:

Geburtsjahr: 1962
Nationalität: deutsch


Ausbildung/Qualifikation:

1984 bis 1989: Studium des Wirtschaftsingenieurwesens (Fachrichtung Maschinenbau) an der Technischen Universität Darmstadt; Abschluss: Diplom Wirtschaftsingenieur (Dipl. Wirtsch.-Ing.)


Beruflicher Werdegang:

1990 - 1991 Trainee bei Robert Bosch GmbH, Nürnberg und Charleston/SC
1991 - 1993 Büro der kaufmännischen Geschäftsleitung des Geschäftsbereichs „Kfz-Ausrüstung K1“ der Robert Bosch GmbH, Schwieberdingen
1993 - 1995 Abteilungsleiter Beteiligungscontrolling bei VIAG AG, Bonn / München
1995 - 1996 Abteilungsleiter Werkscontrolling bei Kodak AG, Stuttgart
1996 - 2002 Verschiedene kaufmännische Leitungsfunktionen bei VAW aluminium AG, Bonn / Grevenbroich, zuletzt Director Shared Service Center Accounting
2002 - 2004 CFO des Geschäftsbereichs Rolled Products der aus Fusion von VAW und Hydro hervorgegangenen Hydro Aluminium, Grevenbroich / Köln
2004 – 2010 Finanzvorstand / CFO der Zumtobel AG, Dornbirn
2010 – 2018 Finanzvorstand / CFO und CIO der Carl Zeiss AG, Oberkochen
Seit 2018 Kaufmännischer Geschäftsführer / CFO der Schenck Process Holding GmbH, Darmstadt


Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nach dem Kompetenzprofil:

-

CFO-Erfahrung (in börsennotierten, nicht börsennotierten und Private Equity Unternehmen)

-

Corporate Governance / Aufsichtsratsarbeit in börsennotierten Unternehmen

-

Finanz-/betriebswirtschaftliche Kompetenzen einschließlich Rechnungslegung, Bilanzierung und Controlling (Financial Expert im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG)

-

IT Strategie und Projekt Expertise

-

Strategie/Wachstumskompetenz / Mergers & Acquisitions / Erfahrung mit Portfoliomanagement

-

Kenntnis der Kapitalmärkte (Investor Relations und Bank Relations inkl. Finanzierung)


Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

 

keine


Wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat:

 

Mitglied des Aalener Instituts für Unternehmensführung (AAUF) an der Hochschule Aalen


Herr Thomas Spitzenpfeil ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein unabhängiges Mitglied gemäß den Ziffern C.1, C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019).


Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212):

Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung sind auf folgender Internetseite zu finden:

www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung
 

Datenschutzrechtliche Hinweise:

Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters und zur Kommunikation mit Ihnen (z.B. bei der Einberufung der Hauptversammlung) verarbeitet. Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, eine Vollmacht erteilen, einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen, von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen oder der Gesellschaft Stellungnahmen oder Videobotschaften übermitteln, erhebt die Gesellschaft ebenfalls personenbezogene Daten über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die JENOPTIK AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter

www.jenoptik.de/investoren/hauptversammlung


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1342449  03.05.2022 

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