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Wahlen zum Aufsichtsrat
Frau Lone Fønss Schrøder hatte ihr Amt als Anteilseignervertreterin im Aufsichtsrat der Bilfinger SE mit Wirkung zur ordentlichen
Hauptversammlung der Bilfinger SE vom 8. Mai 2019 niedergelegt. Zu ihrer Nachfolgerin bestellte das Amtsgericht Mannheim am
11. Juli 2019 Frau Nicoletta Giadrossi, die ihr Amt mit Wirkung zum Beginn der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
2020 niedergelegt hat und für eine Wahl entsprechend nicht zur Verfügung steht.
Überdies hat Herr Jens Tischendorf sein Amt als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Bilfinger SE ebenfalls mit Wirkung
zum Beginn der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 2020 niedergelegt.
Vor diesem Hintergrund sollen nunmehr der Hauptversammlung die Nachfolger für die beiden ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder
zur Wahl vorgeschlagen werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz,
Teil C: Mitbestimmung im Aufsichtsrat, Ziffern 19 und 21 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Bilfinger
SE (vormals Bilfinger Berger SE) sowie § 11 der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Anteilseignervertretern
und aus sechs Arbeitnehmervertretern. Die Anteilseignervertreter werden von der Hauptversammlung bestellt. Die sechs Arbeitnehmervertreter
werden aufgrund des Verfahrens, das in der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen ist, vom SE-Betriebsrat bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, vor,
a) |
Frau Dr. Bettina Volkens, wohnhaft in Königstein, Aufsichtsrätin und selbstständige Beraterin,
als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung
am 24. Juni 2020 und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung für den Rest der Amtszeit von Frau Lone Fønss Schrøder, das
heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, längstens jedoch
für sechs Jahre;
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b) |
Herrn Robert Schuchna, wohnhaft in Lachen, Schweiz, Partner bei Cevian Capital,
als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung
am 24. Juni 2020 und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung für den Rest der Amtszeit von Herrn Jens Tischendorf, das
heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, längstens jedoch
für sechs Jahre.
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Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des Bilfinger-Konzerns,
den Organen der Bilfinger SE oder einem wesentlichen Aktionär der Bilfinger SE andererseits - mit Ausnahme der unter Buchstabe b) bereits genannten Partnerstellung von Herrn Robert Schuchna bei Cevian Capital, die
wiederum Cevian-Gesellschaften mit direkter oder indirekter Beteiligung von mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien
der Bilfinger SE berät.
Entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG wird Folgendes mitgeteilt:
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SE-AG verlangt, dass bei einer börsennotierten SE im Aufsichtsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil
von mindestens 30 Prozent vertreten sind. Im Aufsichtsrat der Bilfinger SE müssen somit mindestens vier Sitze von Frauen und
mindestens vier Sitze von Männern besetzt sein, um das vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot zu erfüllen. Der Gesamterfüllung
dieses Mindestanteilsgebots durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer wurde nicht widersprochen.
Als Arbeitnehmervertreter sind derzeit drei Frauen und drei Männer Mitglieder des Aufsichtsrats. Als Anteilseignervertreter
wären mit der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten zwei Frauen und vier Männer Mitglieder des Aufsichtsrats.
Das Mindestanteilsgebot wäre somit weiterhin erfüllt.
Der Aufsichtsrat hat sich für seinen Wahlvorschlag bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können.
Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sind dieser Einladung
als 'Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Wahlen zum Aufsichtsrat' beigefügt.
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